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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105640/9/GU/Pr

Linz, 11.02.1999

VwSen-105640/9/GU/Pr Linz, am 11. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J. U., vertreten durch RA Mag. T. F., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 15.5.1998, GZ: 101-5/3-33/71.657, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 1.500 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 9 Abs.1, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 84 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.j leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat am zur Zahl 101-5/3-33/71.657 gegen den Rechtsmittelwerber ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben:

Tat(en) (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung) Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Werbe Ges.m.b.H. zu verantworten, daß nachstehende Werbung auf einem Werbeträger an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs. 2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung des Gendarmeriekommando Verkehrsabt., vom 10.12.1997, zumindest am angebracht war, obwohl dies gem. § 84 Abs.2 StVO verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gem. § 84 Abs. 3 StVO vorlag.

Text der Werbung:

Örtlichkeit: Prager Bundesstraße, Gem. Leopoldsschlag/Bez. Freistadt, Fahrtrichtung Freistadt an der rechten Fahrbahnseite FB-Entfern.: 9 Meter Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 3 lit.j i.V.m. § 84 Abs.2 StVO (Werbung auf Werbeträger) Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese uneinbringlich ist, gemäß von Schilling eine Ersatzfreiheitsstrafe von S 7500,-- 10 Tage § 99 Abs. 3 lit.j StVO 1960 Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

750,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: S 8250,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d Abs. 1 VStG)." Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis auf die Wahrnehmungen eines Gendarmeriebeamten im Dienste des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom, schriftlich festgehalten in einer Anzeige vom. In seiner dagegen vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß zum vorstehenden Werbetext zwei Verfolgungshandlungen mit unterschiedlichen Tatzeiten erfolgt seien, nämlich, daß die Werbung einerseits am stattgefunden habe und in einer ca. zwei Wochen späteren Verfolgungshandlung eine Tatzeit mit vorgeworfen wurde.

§ 84 Abs.2 StVO bestimme, daß Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten seien, wenn nicht eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde. Die beiden erwähnten Verfolgungshandlungen seien in Ansehung des Tatortes nicht ausreichend konkretisiert, weil in keinem Fall die Entfernung der Werbung vom Fahrbahnrand angegeben sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH unterbreche eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehe, insbesondere eine ausreichend genaue Umschreibung des Ortes der Begehung beinhalte, sodaß beim Beschuldigten keine Zweifel darüber aufkommen, weshalb er verfolgt werde.

Wesentliches Tatbestandselement des § 84 Abs.2 StVO sei die Entfernung der Werbung zum Fahrbahnrand. Diese Distanz sei erstmals im Straferkenntnis mit 9 m konkretisiert worden. Das Erkenntnis datiere mit 15.5.1998 und sei am 15.6.1998 eingelangt. Der zeitlich jüngste Vorwurf laute hinsichtlich der Tatzeit auf, sodaß aufgrund der erstmaligen Konkretisierung des Sachverhaltes im Straferkenntnis die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs.2 VStG eingetreten sei und daher das Straferkenntnis zu Unrecht ergangen sei. Aus diesem Grunde beantragt der Rechtsmittelwerber die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

Aufgrund des Verzichtes der Parteien auf eine mündliche Verhandlung und weil nur Rechtsfragen zur Lösung heranstanden, die aufgrund der Aktenlage zu beurteilen waren, konnte die Sache ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Als unbestritten steht fest, daß der Rechtsmittelwerber, sowie auch Herr A.A. handelsrechtlicher Geschäftsführer der Werbe GmbH mit dem Sitz in ist und damit zur Außenvertretung dieses protokollierten Unternehmens berufen ist. Am nahm ein Gendarmeriebeamter der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für OÖ. im Rahmen des Außendienstes an der Prager Bundesstraße auf Höhe des Kilometers auf der rechten Fahrbahnseite in Fahrtrichtung Freistadt besehen und in einem Abstand von 9 m auf einer Holzkonstruktion, welche mit dem Logo der versehen war, ein darauf aufgeklebtes Werbeplakat im Ausmaß von ca. 2,30 m x 4,20 m war, welches eine schifahrende Person darstellte und den Text aufwies. Darüber fand sich ein Aufkleber "NEU Schneeanlage Wurzer-alm". Von diesem Werbeplakat fertigte der Gendarmeriebeamte ein Lichtbild an. Für die Anbringung dieses Plakates werblichen Inhaltes bestand keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO 1960.

Nicht bestritten ist, daß diese Plakatwerbung der Plakat GmbH zurechenbar war und daß dies im gesamten Kontext des im Spruch geschilderten Lebenssachverhaltes vom Blickwinkel eines Durchschnittsbetrachters so betrachtet werden kann und diesbezüglich eine im Sinne des § 44a Z1 VStG konkrete Umschreibung der Tat vorlag.

Bei weiterer rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes war hinsichtlich der vorgebrachten zwei Verfolgungshandlungen mit verschiedenen Tatzeiten zu erwägen, daß die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht gegeben erschien, weil unter der Annahme von zwei Tatzeiten in kurzem Abstand unter Zugrundelegung desselben werblichen Textes und derselben Örtlichkeit ohnedies ein fortgesetztes Delikt anzunehmen ist und die Erfassungswirkung (inkludierend eine Sperrwirkung) mit Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 15.5.1998 eintrat und dem Straferkenntnis insoferne keine Rechtswidrigkeit innewohnt, wenn die belangte Behörde dann nur mehr auf einen Tattag 30.11.1997 griff.

Was die Frage der Erforderlichkeit der Aufnahme des konkreten Abstandes der Werbung zum Fahrbahnrand einer Straße außerhalb des Ortsgebietes, abgehoben von den verba legalia (innerhalb der 100 m) in der Verfolgungshandlung anlangt, widrigenfalls sonst Verjährung eintrete und somit die konkrete Benennung des Abstandes ein wesentliches Tatbestandsmerkmal sei, so hat der Oö.Verwaltungssenat erwogen:

Eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (aus jüngerer Zeit) zu dieser konkreten Frage sowie Ausführungen namhafter Autoren in Kommentaren oder Monografien waren nicht auffindbar.

Hinsichtlich der Konkretisierung der Tat an den Maßstäben der Vermeidung einer Doppelbestrafung bzw. der Nichtbeeinträchtigung von Verteidigungsrechten gemessen gilt festzuhalten, daß die Straßenbezeichnung und eine exakte Kilometrierung sowie die Straßenseite unter Bezugnahme auf einen Bereich der innerhalb von 100 m (zur Normale des Fahrbahnrandes) der Verfolgungshandlung zu entnehmen ist.

Unter dem Blickwinkel, daß das Werbeverbot auch als fortgesetztes Delikt begangen werden kann, wenn bezüglich desselben werblichen Inhaltes mehrere Plakate (Werbungen) in räumlicher und zeitlicher Nähe angebracht bzw. durchgeführt werden - so der Verwaltungsgerichtshof - bestand die Gefahr einer Doppelbestrafung oder eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte nicht. Mit der bloßen Bezeichnung des 100 m Bereiches sind Werbeplakate desselben Inhaltes, auch wenn sie mannigfach auf der Normale zum Fahrbahnrand innerhalb des 100 m Bereiches aufgereiht wären, nur in einer Tat zusammenfaßbar. Konkreter Meßwerte - im gegenständlichen Fall sind es Meterangaben - bedarf es zumindest in der Begründung eines Straferkenntnisses, wenn bei den Strafzumessungsgründen der Unrechtsgehalt einer Tat gewichtet werden soll. Ein Einfluß auf die Verfolgungsverjährung mangels Konkretisierung der Maßangabe kann aber nicht erblickt werden, zumal auch im gegenständlichen Fall der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens wußte, worum es ging.

Aus diesem Grunde vermochte der Oö. Verwaltungssenat den rechtlichen Ausführungen in der Berufung nicht zu folgen und kam zum Schluß, daß der Schuldspruch der ersten Instanz zu Recht erfolgte, weil ein Lebenssachverhalt verwirklicht wurde, der dem vorgeworfenen Tatbild entsprach und der Rechtsmittelwerber auch nichts dartat, was bezüglich der subjektiven Tatseite zu seiner Entlastung gedient hätte (§ 5 Abs.1 VStG).

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind nämlich Ankündigungen und Werbungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten in einem Abstand bis zu 100 m vom Fahrbahnrand verboten, es sei denn, daß hiefür eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs.3 leg.cit. vorliegt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer unter anderem gegen das vorstehende Verbot verstößt.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist (sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen - bei einer GmbH handelt es sich um eine solche - verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist und mehrere Außenvertretungsbefugte nicht aus ihrem Kreis eine bestimmte Person hiefür bestellen und sofern nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind. Bei einer GmbH sind zur Außenvertretung die handelsrechtlichen Geschäftsführer berufen. Die Straßenverkehrsordnung 1960 enthält keine Sonderbestimmungen über die Haftung für deren Einhaltung.

Da die beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer - der Beschuldigte und Herr A. - keine wirksame Übertragung bzw. Einschränkung der Haftung auf nur einen der Geschäftsführer nachweisen konnten und eine allfällige interne Aufteilung der Haftung von akquirierten Geschäften für bestimmte Standorte, öffentlich rechtlich keine Wirksamkeit erzeugten, war das vorstehend aufgezeigte Werbeverbot dem Rechtsmittelwerber zuzurechnen und erschien der Schuldspruch auch aus diesem Grunde nicht rechtswidrig. Die Strafbemessung hat der Rechtsmittelwerber nicht gesondert angefochten.

Bei der amtswegigen Prüfung war dessen ungeachtet zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der objektive Unrechtsgehalt und der Schuldgehalt waren im gegenständlichen Fall keineswegs unterdurchschnittlich.

Mildernde Umstände konnten nicht gefunden werden.

Zutreffend hat die erste Instanz zahlreiche (10) einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet.

Demzufolge sprechen spezialpräventive Gründe und auch generalpräventive Gründe dafür, daß der Strafrahmen zu dreiviertel ausgeschöpft wird. Der Rechtsmittelwerber ist dem von der Behörde geschätzten monatlichen Einkommen von rund 30.000 S nicht entgegengetreten. Die aus einem anderen Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat bekannte Sorgepflicht für ein studierendes Kind konnte angesichts der Gewichte der übrigen Strafzumessungsgründe keine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen.

Nachdem die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg hatte, trifft den Rechtsmittelwerber die Pflicht, einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Genaue Abstandsangabe der Werbung in Verfolgungshandlung und im Spruch nicht erforderlich.

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