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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105644/2/Ga/Fb

Linz, 19.08.1999

VwSen-105644/2/Ga/Fb Linz, am 19. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Dr. R M M, vertreten durch Dr. N N, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 8. Mai 1998, VerkR96-6308-1996/Bi, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das ange- fochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe wird auf 6.000 S, der dem Berufungswerber auferlegte Kostenbeitrag auf 600 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 8. Mai 1998 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 22. September 1996 um 14.24 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw auf der P A, Abkm 52,684 im Gemeindegebiet von S in Richtung L gelenkt und die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 70 km/h überschritten. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 10.000 S kostenpflichtig verhängt.

In der Begründung ging die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im wesentlichen von der noch am Feststellungstag (22.9.1996) erstellten Anzeige durch das Landesgendarmeriekommando für Oö., Verkehrsabteilung, aus und hielt aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - Zeugenbeweis durch Vernehmung des meldungslegenden Gendarmerieorgans; Sachverständigenbeweis durch Gutachten und Ergänzungsgutachten eines technischen Amtssachverständigen; Beischaffung des Eichscheines für den bei der Messung verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmesser - für erwiesen, daß der Berufungswerber am angegebenen Ort zur angegebenen Zeit in der spruchgemäß umschriebenen Weise die auf Autobahnen in Österreich zulässige Höchstgeschwindigkeit um 70 km/h überschritten hat. In rechtlicher Hinsicht sah die belangte Behörde, nach Darstellung der als verletzt angenommenen Rechtsvorschriften, die Tatbestandsmäßigkeit in objektiver und auch subjektiver Hinsicht, erkennbar dolus directus vorwerfend, als verwirklicht an. Dies auf Grund der zusammengefaßt wiedergegebenen Erwägungen, warum dem die Zuverlässigkeit/Meßgenauigkeit der Laser-Geschwindigkeitsmeßgeräte des - auch hier verwendeten - Gerätetyps LTI 20.20 unter Berufung auf ein Testergebnis eines bestimmten Ingenieurbüros bestreitenden Vorbringen hier jedoch nicht zu folgen sei, sondern, zumal sich der Berufungswerber zum Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Stellungnahme verschwiegen hatte, im Gegenteil die Zuverlässigkeit des verwendeten, ordnungsgemäß geeicht gewesenen Gerätes einerseits und die Richtigkeit des konkreten Meßvorganges andererseits anzunehmen gewesen seien.

Weil der Unrechtsgehalt der Tat im Hinblick auf die krasse Geschwindigkeitsüberschreitung als außerordentlich hoch zu bewerten, als Schuldform von schwerem Tatverschulden, nämlich von qualifiziertem Vorsatz - eine derart hohe Geschwindigkeit werde nach jeglicher Erfahrungstatsache nicht bloß fahrlässig, sondern ganz bewußt gefahren - auszugehen gewesen sei, mildernde Umstände nicht hätten gefunden werden können, habe nach Vorhalt der geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und unter Bedachtnahme auf generalpräventive Strafzwecke die Höchststrafe verhängt werden müssen.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, nach Akteneinsicht des Rechtsfreundes durch einen weiteren Schriftsatz ergänzte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den zu VerkR96-6308-1996 vorgelegten Strafverfahrensakt und einläßlicher Würdigung des Berufungsvorbringens ist festzustellen, daß im Berufungsfall der für die Schuldfrage maßgebende Sachverhalt schon durch das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vollständig geklärt vorlag. Auch entgegen den Einwänden des Berufungswerbers, die sämtliche jedoch, wie sogleich zu begründen sein wird, zu verwerfen waren, erwies sich die Tatseite in diesem Fall als einer abschließenden Beurteilung durch das Tribunal zugänglich.

Bei seiner Anhaltung gleich nach der Messung gab der Berufungswerber, wie die Anzeige festhält, lediglich an, daß seine Geschwindigkeit (nur) ca 130 km/h betragen habe. In der Folge bestritt der Berufungswerber, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, die Funktionstüchtigkeit des verwendeten Laser-Meßgerätes und die Irrtumsfreiheit des Meßvorganges in pauschaler Weise. Dies bewog die belangte Behörde, den Zeugenbeweis durch förmliche Einvernahme des Meldungslegers - dieser sagte aus, daß seine Angaben in der Anzeige den Tatsachen entsprächen - sowie den Sachverständigenbeweis zum Beweisthema "ob es sich nach den bisher vorliegenden Ermittlungen um eine nach den Verwendungsrichtlinien gültige Messung gehandelt hat bzw ob die Meßstrecke für eine Lasermessung geeignet war" zu führen. Der befaßte technische Amtssachverständige zog als Ergebnis seiner Begutachtung aus meßtechnischer Sicht die Schlußfolgerung, daß "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei dieser Messung die Verwendungsrichtlinien eingehalten wurden und es sich um eine gültige Messung" gehandelt habe. Diese Folgerung stützte der Sachverständige auf die Befundung des verwendeten Meßgerätes unter Einbeziehung des (zum Akt genommenen) Eichscheines vom 7. März 1995 für dieses Gerät, Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, mit der Fertigungsnummer 7422, weiters auf die Augenscheinsnahme des Meßstandortes und der Meßstrecke, auf die Witterungs- und Straßenverhältnisse zur Tatzeit ("die Fahrbahn war trocken, der Himmel bedeckt") und die Darstellung des unter Einhaltung der "Bedienungsanleitung", worunter auch die Kalibrierung fällt, vorgenommenen Meßvorganges sowie der Bedeutung der verschiedenen Fehleranzeigen des Gerätes.

Die Beweisergebnisse wurden dem Berufungswerber vollständig zur Kenntnis gebracht, der jedoch in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 1997 unter auszugsweiser Heranziehung von die Meßgenauigkeit des Gerätetyps LTI 20.20 betreffenden "Untersuchungsergebnissen", welche vom ADAC bei einem bestimmten Ingenieurbüro veranlaßt worden seien, die Bestreitung der Tat aufrecht erhielt. Zu dieser Äußerung erstattete wiederum der Amtssachverständige, von der belangten Behörde aufgefordert, ein "Ergänzungsgutachten" vom 23. Jänner 1998. Darin stellte der Amtssachverständige ua (sinngemäß) fest, daß die vom Berufungswerber bezogene Untersuchung sich auf die Erfassungsgenauigkeit des Lichtkegels am zu messenden Fahrzeug beziehe; zur Meßgenauigkeit des hier verwendeten konkreten Meßgerätes werde jedoch keine Aussage getroffen bzw werde der bei dieser Messung angezeigte Meßwert ("207") nicht in Frage gestellt. Es sei zwar grundsätzlich möglich, daß bei Meßvorgängen mit solchen Geräten ein anderes Fahrzeug anvisiert werde, jedoch sei auf die Aussage des Meßbeamten zu verweisen, wonach dieser im hier konkreten Fall das Fahrzeug mit dem (deutschen) Kennzeichen eindeutig erfaßt habe.

Auch zu diesem Ergänzungsgutachten wahrte die belangte Behörde das rechtliche Gehör; der Berufungswerber verschwieg sich jedoch.

Mit seinem Berufungsschriftsatz vom 26. Mai 1998 erläutert der Berufungswerber die Wirkungsweise von Laser-Geschwindigkeitsmeßgeräten allgemein und wendet dann, ohne im einzelnen auf die Tat des Schuldspruchs Bezug zu nehmen einerseits und durch eine Aneinanderreihung verschiedener, jeweils unbelegter Behauptungen andererseits ein, daß das "konkret verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät" deswegen, weil es "Geschwindigkeiten von Fahrzeugen, die keine ausreichenden senkrechten Flächen aufweisen, nicht korrekt messen" könne, nicht geeignet sei, bei sämtlichen Fahrzeugen Geschwindigkeitsmessungen vorzunehmen. Es sei das Gerät "in diesem Sinne als untauglich (fehlerhaft) zu bezeichnen, auch wenn in derartigen Fällen keine Fehleranzeige des Gerätes durch Warnton" erfolge, sei die Messung falsch, ohne daß dies vom Gerät erkannt werde. Soweit diese Ausführungen überhaupt auf die Tat des angefochtenen Straferkenntnisses Bezug nehmen, sind sie schon im Hinblick auf ihren bloß allgemeinen Inhalt nicht geeignet, den Schuldspruch zu erschüttern.

Zu diesem und allem weiteren Vorbringen - auch im Ergänzungsschriftsatz zur Berufung - , mit dem der Berufungswerber gegen die Eignung des Gerätetyps LTI 20.20 sowie gegen die Richtigkeit bzw Fehlerlosigkeit des Meßvorganges argumentiert, ist ihm zum einen die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und zum anderen das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren entgegenzuhalten.

So hat die Rechtsprechung klargestellt, daß es sich bei einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich um ein taugliches Mittel zur Feststellung der von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit handelt (vgl VwGH 9.7.1998, 97/03/0027, mit Vorjudikatur). Im Berufungsfall wurde ein geeichtes Gerät verwendet. In den die Eichung dieses Gerätes beurkundenden Eichschein vom 7. März 1995 (Kopie) hat der Berufungswerber Einsicht genommen. Der Eichschein als öffentliche Urkunde liefert Beweis über die gültige und ordnungsgemäße Eichung eines bestimmten Gerätes, hier somit eines Gerätes der Bauart "LTI 20.20 TS/KM-E" mit der Fertigungsnummer "7422". Mit diesem Identifikationsmerkmal ist das vorliegend verwendete Laser-Meßgerät auch in der Anzeige angegeben. Eine Verwechslung des Gerätes lag nicht vor und diesbezüglich ist entgegen der Auffassung des Berufungswerbers (Seite 4 unten des Ergänzungsschriftsatzes) kein Aufklärungsbedarf gegeben. Der Berufungswerber geht eingangs dieses Schriftsatzes selbst davon aus, daß ein Gerät mit der Bauartbezeichnung "LTI 20.20 TS/KM-E" verwendet wurde. Die von ihm gerügten Ungenauigkeiten in der Benennung des Gerätes liegen zwar vor, doch konnte aus der Aktenlage insgesamt kein ernsthafter Zweifel übrigbleiben, daß gegenständlich ein durch die Fertigungsnummer identifiziertes Gerät der Bauart "LTI 20.20 TS/KM-E" verwendet wurde und auch der Amtssachverständige exakt dieses Gerät befundet hatte.

In diesem Zusammenhang sind Ausführungen des Berufungswerbers, mit denen er angebliche Ungenauigkeiten der Messung unter Hinweis auf die Meßdistanz von 487 m releviert, schon deshalb unbeachtlich, weil er ja selbst als Reichweite des Gerätes "max. 500 m" angibt (und daher die tatsächliche, unstrittige Meßdistanz noch innerhalb der in den Verwendungsrichtlinien, Punkt 2.6., empfohlenen maximalen Meßdistanz liegt). Gegen den Eichschein als solchen wurde schon im Ermittlungsverfahren vor der Strafvollzugsbehörde und auch in der Berufung nichts vorgebracht, sodaß - zumal im Hinblick auf die zufolge ausdrücklicher Anführung bis 31. Dezember 1998 laufende Eichperiode - die Gültigkeit und Richtigkeit der beurkundeten Eichung als erwiesen festzustellen ist. Damit aber durfte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß mit diesem Gerät eine zuverlässige Messung durchgeführt werden konnte (vgl VwGH 30.9.1998, 98/02/0110).

Soweit der Berufungswerber die ihm angelastete Geschwindigkeitsübertretung mit der Behauptung bekämpft, daß - auf den Punkt gebracht - die mit dem Laser-Meßgerät vorgenommene Messung in Wahrheit nicht das von ihm gelenkte Fahrzeug erfaßt habe, stellt das darauf bezogene Vorbringen insgesamt eine bloße, durch kein tatsächliches Substrat oder Beweisangebot untermauerte Vermutung dar. Weil einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines hier in Verwendung gestandenen Gerätes betrauten Sicherheitsorgan schon aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung dieses Gerätes zuzumuten ist (vgl das schon zit Erk des VwGH vom 9.7.1998, 97/03/0027), ist dieses Vorbringen nicht geeignet, Bedenken gegen die auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde zu wecken. Den hiezu vom Berufungswerber beantragten Zeugenbeweis durch Vernehmung des Meldungslegers hat die belangte Behörde schon geführt und das Ergebnis dem Berufungswerber mitgeteilt, sodaß von einer Beweiswiederholung Abstand zu nehmen war. Der Zeuge hat - widerspruchsfrei und auch sonst glaubwürdig - angegeben, daß das Meßergebnis einwandfrei durch das, wie sich herausstellte, vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug (ein Pkw 'Porsche') mit dem deutschen Kennzeichen verursacht wurde, dh daß sich die Anzeige des Meßgerätes "207" auf eben dieses, mit dem Visierpunkt anvisierte Fahrzeug bezog. Dieses Fahrzeug mit diesem Kennzeichen, vom Berufungswerber gelenkt, ist unmittelbar nach der Messung aufgrund der Anzeige des Meßgerätes vom Sicherheitsorgan angehalten worden.

Wenn im Zusammenhang mit diesen Umständen der Berufungswerber sowohl den spruchgemäß angeführten Tatzeitpunkt (14.24 Uhr) und den Tatort bestreitet, diesen mit Zweifeln bezüglich der richtigen Berechnung des für die Tatortangabe maßgeblichen Autobahnkilometers (hier: 52,684) als Meßort sowie der Behauptung einer angeblichen Neukilometrierung der Autobahn, jenen mit dem Hinweis, daß die handschriftlichen Aufzeichnungen des Meldungslegers dem Strafakt nicht angeschlossen worden seien und daher beizubringen wären, so ist ihm zu entgegnen, daß die aus dem Blickwinkel des § 44a Z1 VStG wesentlichen Sachverhaltselemente zu Tatzeit und Tatort im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde - ausgehend von der diesbezüglich völlig eindeutigen Anzeige - einwandfrei festgestellt und in Übereinstimmung mit der Aktenlage dem Schuldspruch zugrunde gelegt wurden. Auch in diesen Punkten reichen die Einwände des Berufungswerbers über nicht substantiierte Vermutungen nicht hinaus.

In gleicher Weise gilt dies für die Behauptung des Berufungswerbers, wonach die gemäß den Verwendungsbestimmungen für den Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser durchzuführenden Funktionskontrollen vom Meßorgan nicht vorgenommen bzw nicht entsprechend protokolliert worden seien. Anders nämlich, als es der Berufungswerber sieht, kann gerade aus den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und aus der die Richtigkeit dieser Angaben bezeugenden Aussage vom 18. März 1997 geschlossen werden, daß die Funktionskontrollen und der Ablauf des Meßvorgangs in Übereinstimmung mit den Verwendungsbestimmungen stattgefunden haben. Plausible Hinweise für eine - entgegen dieser Sachlage - dennoch anzunehmende Nichtbeachtung der Verwendungsbestimmungen sind im Strafakt nicht auffindbar. Es war daher, weil Erkundungsbeweise im Verwaltungsstrafverfahren nicht - jedenfalls nicht vom Oö. Verwaltungssenat, der von Verfassungs wegen als Tribunal und nicht als Strafverfolgungsbehörde eingerichtet ist (vgl VwGH 26.4.1999, 97/17/0334) - zu führen sind, weder dem Meldungsleger aufzutragen, seine "handschriftlichen Aufzeichnungen vom seinerzeitigen Vorfall beizubringen" noch waren die Verwendungsbestimmungen einem technischen Sachverständigen zur Begutachtung "zur Verfügung zu stellen". Zu letzterem hat der Berufungswerber überdies nicht dargetan, unter welchem Beweisthema diese Begutachtung der Verwendungsbestimmungen hätte vorgenommen werden sollen. Davon abgesehen entnimmt der Oö. Verwaltungssenat dem im Akt einliegenden Gutachten des technischen Amtssachverständigen mit hinreichender Deutlichkeit, daß dem Amtssachverständigen diese Verwendungsbestimmungen zugänglich waren und er sie bei der Erstellung seines Gutachtens auch berücksichtigt hatte. Zu guter Letzt unterläge selbst ein unter Verstoß gegen die Verwendungsbestimmungen zustande gekommenes Meßergebnis im Lichte des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel noch immer der freien Beweiswürdigung (vgl VwGH 18.12.1998, 98/02/0285, zu vergleichbarer Konstellation).

Mit seinem - abzulehnen gewesenen - Antrag auf Durchführung eines Augenscheins in diesem Zusammenhang übergeht der Berufungswerber, daß der iSd § 55 Abs.1 AVG (iVm § 24 VStG) betraut gewesene Amtssachverständige den Augenschein schon vorgenommen hatte und die - unmißverständlich im Strafakt dokumentierten - Ergebnisse dieser Beweisführung ihm zur Akteneinsicht vorgelegen waren.

Zu Recht allerdings weist der Berufungswerber darauf hin, daß in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses (Seite 3) als Tatort (= Meßort) angegeben ist: "Bei Autobahnkilometer 59,648". Dabei jedoch handelt es sich, wie dem Aktenvorgang insgesamt fraglos entnommen werden kann, lediglich um einen auf den Schuldspruch nicht durchschlagenden Schreibfehler der belangten Behörde.

Schließlich wendet der Berufungswerber noch ein, daß das verwendete Laser- Meßgerät kein notifiziertes Gerät im Sinne der anzuwendenden EU-Richtlinien darstelle und daher das Meßergebnis dieses Gerätes für eine Bestrafung nicht als Basis verwendet werden dürfe; bereits aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Mit dieser Frage hat sich der Oö. Verwaltungssenat schon wiederholt auseinanderzusetzen gehabt. Er vertritt hiezu die auf das Urteil des EuGH vom 16. Juni 1998, Rs.C-226/97 ("RS. Lemmens") gestützte Rechtsansicht, wonach die Mißachtung der in Art.8 der erwähnten Richtlinie festgelegten Verpflichtung, eine technische Vorschrift über Alkoholmeter mitzuteilen, nicht zur Folge hat, daß einem Angeklagten, dem Trunkenheit am Steuer vorgeworfen wird, der mit einem nach dieser Vorschrift zugelassenen Alkoholmeter gewonnene Beweis nicht entgegengehalten werden könnte. Gleiches gilt vorliegend hinsichtlich der beweiskräftigen Verwendung eines Meßergebnisses, das mit Hilfe des Laser-Geschwindigkeitsmeßgerätes gewonnen wurde, sollte tatsächlich, wie behauptet, eine Notifizierung des Gerätetyps EU-rechtswidrig unterlassen worden sei.

Aus allen diesen Gründen hat die belangte Behörde die objektive und subjektive Tatbestandsmäßigkeit im Berufungsfall zu Recht angenommen und war der Schuldspruch daher zu bestätigen.

Hingegen war - im Sinne des Hilfsantrages des Berufungswerbers - die verhängte Geldstrafe aus folgenden Gründen herabzusetzen:

Die belangte Behörde hat der nachvollziehbar und ausführlich gemäß den Kriterien des § 19 VStG vorgenommenen Strafbemessung zugrunde gelegt, daß "strafmildernde Umstände .... nicht gefunden werden (konnten)". Dies allerdings steht in Widerspruch zur Aktenlage, enthält doch der vorgelegte Strafakt weder Nachweise irgendwelcher Vormerkungen aus Verwaltungsübertretungen noch sonst Hinweise, die gegen einen untadeligen, rechtstreuen Lebenswandel des Berufungswerbers sprächen. Zu seinen Gunsten war daher der Milderungsgrund iSd § 34 Z2 StGB anzurechnen und hatte, weil eine Ersttat bei absoluter Unbescholtenheit vorlag, die Spezialprävention in den Hintergrund zu treten.

Der Berufungswerber hat weiters argumentiert, daß zum Vorfallszeitpunkt - unstrittig - Tageslicht bei trockener Fahrbahn gegeben war. Es hätten optimale Sicht- und Verkehrsverhältnisse geherrscht. Daran knüpfte er - sinngemäß - die Behauptung, es sei keinerlei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ("kein anderer Fahrzeugverkehr") vorgelegen. Dem hat die belangte Behörde im Zuge der Berufungsvorlage nicht widersprochen. Auch die Angaben in der Anzeige stehen dieser Darstellung nicht entgegen, sodaß der Einwand den in der krassen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit - zutreffend - gesehenen hohen Unrechtsgehalt der Tat in einem etwas milderen Licht erscheinen läßt. Hingegen war der vom Berufungswerber auch geltend gemachte Milderungsgrund iSd § 34 Z9 StGB (Tatbegehung mehr verleitet durch besonders verlockende Gelegenheit als mit vorgefaßter Absicht) nicht zu werten, weil mit der belangten Behörde davon auszugehen war, daß eine derart hohe Fahrgeschwindigkeit - auch und gerade mit einem hiefür grundsätzlich geeigneten 'Porsche' - weniger durch spontanes Erliegen gegenüber einem Verlockungsimpuls, sondern ganz bewußt vorsätzlich gefahren wird.

Aus diesen Gründen war die im Berufungsfall verhängte Höchststrafe als zu hoch gegriffen zu erkennen und findet der Oö. Verwaltungssenat die nun festgesetzte Strafe (immerhin noch 60 % der Obergrenze) als in gleicherweise tat- und täterangemessen.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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