Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105647/15/BI/FB

Linz, 13.01.1999

VwSen-105647/15/BI/FB Linz, am 13. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, R, P, vom 2. Juni 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Mai 1998, VerkR96-4527-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 13. Jänner 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel - ohne Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen - eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S (204 Stunden EFS) verhängt, weil er am 11. Jänner 1998 um 14.28 Uhr den PKW auf der A in Richtung S gelenkt habe und im Gemeindegebiet von A bei km 168,525 die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 58 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 600 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 13. Jänner 1999 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers durchgeführt; die Vertreterin der Erstinstanz hat sich entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er besitze einen Omnibushandel, kenne sowohl die Gefahren im Straßenverkehr als auch die Folgen von überhöhten Geschwindigkeiten sehr gut und fahre auch dementsprechend. Er habe das Ersuchen um Lenkerauskunft insofern beantwortet, als er zutreffend ausgeführt habe, nicht er, sondern ein ausländischer Kaufinteressent, der eine Probefahrt unternommen habe, sei am Steuer gesessen. Er habe sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt zum Verkauf angeboten und es später auch verkauft. Er könne keine Haftung für das Verhalten seiner Kunden im Straßenverkehr übernehmen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, weitere Ermittlungen und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Aus der Anzeige ist ersichtlich, daß der PKW , damals zugelassen auf den Rechtsmittelwerber, am 11. Jänner 1998 um 14.28 Uhr auf der A W bei Strkm 168,525 in Fahrtrichtung S von GI S mit dem Radargerät TPX Microspeed 09 A, Nr. 242, mit einer Geschwindigkeit von 166 km/h gemessen wurde, obwohl dort lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt ist. Nach Durchführung der vorgesehenen Toleranzabzüge von 5 % wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 158 km/h der Anzeige und dem daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren zugrunde gelegt. Seitens der Erstinstanz wurde der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 26. Februar 1998 um Lenkerauskunft iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 ersucht, wobei dieser angab, er selbst habe das Fahrzeug verwendet, gelenkt worden sei es von Herrn V D, S, Direktor der Fa B. Dieser habe das Fahrzeug, das in Woche 3 abgemeldet und verkauft worden sei, im Zuge einer Probefahrt gelenkt.

Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung seitens der Erstinstanz hat der Rechtsmittelwerber nicht reagiert, weshalb gemäß der Ankündigung der Erstinstanz die Entscheidung nach der Aktenlage erging. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde der Rechtsmittelwerber seitens des unabhängigen Verwaltungssenates aufgefordert, einen objektiven Nachweis dafür, daß sich der genannte Lenker am 11. Jänner 1998 in Österreich aufgehalten habe, und überhaupt alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nebst Zeugen, die die Probefahrt bestätigen könnten, vorzulegen bzw zu nennen. Außerdem wurde der Rechtsmittelwerber eingeladen, näher mitzuteilen, woher er den Lenker kenne, wie es zur Probefahrt gekommen sei und ob er selbst bei dieser Fahrt anwesend gewesen sei. Der Rechtsmittelwerber hat daraufhin telefonisch mitgeteilt, bei diesem Herrn handle es sich um den Direktor der Firma B, der fallweise bei ihm Kraftfahrzeuge, insbesondere Omnibusse, kaufe. Er kenne ihn nicht näher, sondern es kämen immer mehrere Herren dieser Firma und der angeführte Lenker spreche auch kein Deutsch, sondern die Verständigung erfolge in dieser Gruppe. Der Lenker habe sich für einen Bus interessiert, der dann zwecks Reparatur zur Firma S nach S überstellt worden sei. Bei dieser Fahrt habe er selbst den Bus gelenkt und Herr D habe den in der Anzeige angeführten PKW gelenkt. Mit Schreiben vom 15. September 1998 legte der Rechtsmittelwerber zum Beweis dafür, daß sich Herr D tatsächlich zum angeführten Zeitpunkt in Österreich befunden hat, eine von diesem unterschriebene "Bestellung" über einen Bus, Marke K-Setra, Type S215HD, vor, die mit 7. Jänner 1998 datiert ist. Aus der Kopie eines Zulassungsscheins der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck betreffend den genannten Bus läßt sich ersehen, daß die Zulassung am 12. Jänner 1998 erfolgte und befristet war bis 14. Jänner 1998.

Seitens der Fa S/H wurde der Arbeitsbericht betreffend den Autobus vorgelegt und darin Arbeiten am 13. und 14. Jänner 1998 bestätigt. Herr S teilte mit, er könne sich an den genauen Tag nicht erinnern, wohl aber, daß einige Personen, die nicht deutsch gesprochen hätten, zusammen mit dem Rechtsmittelwerber in seinem Betrieb gewesen seien; wer mit welchem Fahrzeug gefahren sei, könne er nicht sagen. Der Rechtsmittelwerber hat bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe den Autobus am Sonntag, den 11. Jänner 1998, mit Probefahrtkennzeichen nach H gebracht und Herrn D den PKW , den er zum Verkauf angeboten habe, zum Lenken überlassen. Dieser habe ihm, als er nach dem Vorfall wieder zu ihm gekommen sei und er ihm von der Radarstrafe erzählt habe, gesagt, er habe den PKW "ausprobiert" und sei im Zuge der Fahrt nach L gefahren. Beim Auffahren auf die Autobahn habe er sich geirrt und die Richtungsfahrbahn S "erwischt". Er habe bei der nächsten Ausfahrt umgedreht und sei dann nach H gekommen. Bei der irrtümlichen Fahrt müsse der Vorfall passiert sein, er würde auch die Radarstrafe bezahlen. Der Rechtsmittelwerber teilte weiters mit, er habe den Bus im Hof der Fa S, bei der niemand anwesend gewesen sei, abgestellt und die Schlüssel, wie telefonisch vereinbart, hinterlegt. Der Bus sei am 14. Jänner 1998 fertig gewesen und habe noch am gleichen Tag, auch nach der zur Einsichtnahme vorgelegten Zollbestätigung, den Grenzübergang S passiert. Er selbst habe die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls nicht begangen und habe auch die ihm gegenüber angebotene Bezahlung der Geldstrafe durch den Lenker, mit dem er in ständiger Geschäftsbeziehung stehe, abgelehnt.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung zur Ansicht, daß nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit anzunehmen ist, daß tatsächlich der Rechtsmittelwerber selbst die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Durch die am 7. Jänner 1998 vom genannten Lenker unterschriebene Bestellung und die Bestätigung der Anwesenheit von nicht deutsch sprechenden Personen im Betrieb S ist als erwiesen anzunehmen, daß sich der genannte Lenker am Vorfallstag in Österreich aufgehalten hat, und auch die Zollbestätigung über die Ausfuhr des Busses entspricht der Beschuldigtenverantwortung. Ein Radarfoto zeigt den gemessenen PKW nicht von vorne und ist daher als Gegenbeweis für die Behauptung einer bestimmten Person als Lenker ungeeignet. Die Beschuldigtenverantwortung ist im Lichte der sonstigen Beweismittel nicht widerlegbar und glaubhaft, sodaß nicht auszuschließen ist, daß tatsächlich V D den PKW zum Zeitpunkt der Radarmessung gelenkt haben könnte.

In rechtlicher Hinsicht hat die Auffassung des unabhängigen Verwaltugnssenates zur Konsequenz, daß gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG wegen Nichterweisbarkeit der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Tat spruchgemäß zu entscheiden war, wobei naturgemäß keinerlei Verfahrenskosten anfallen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Vom Bw genannter Lenker nicht unglaubwürdig -> Einstellung des Verfahrens wegen Nichterweisbarkeit des Tatvorwurfs gegen Bw.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum