Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105649/9/Ki/Shn

Linz, 05.11.1998

VwSen-105649/9/Ki/Shn Linz, am 5. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. Josef W, vom 6. Juli 1998 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 24. Juni 1998, CSt 621/98, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3. November 1998 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 500 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 50 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten vor dem Oö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 24. Juni 1998, CSt 621/98, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er am 5.12.1997 um 19.40 Uhr in Linz, auf der Nordseite des Bahnhofplatzes ggü. Nr.8 in der Halte- und Parkverbotszone mit der u.a. Zusatztafel, ca. 3 m entfernt vom Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten - Ende" das Kfz, Kz., entgegen dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderter Personen" abgestellt hat, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs.3 StVO gekennzeichnet war. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob mit Schriftsatz vom 6. Juli 1998 nachstehende Berufung:

"In umseits näher bezeichnetem Verwaltungsstrafverfahren erhebt der Berufungswerber gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.06.1998, CSt 621/98, zugestellt am 26.06.1998, innerhalb offener Frist BERUFUNG an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Als Berufungsgründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Berufung wird im einzelnen begründet wie folgt:

1.) In tatsächlicher Hinsicht hat der Berufungswerber nie bestritten, sein Fahrzeug zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort abgestellt zu haben, wobei dem Berufungswerber im Zeitpunkt des Abstellens eine Halte- und Parkverbotszone nicht erkennbar war.

Diesbezüglich wird im einzelnen auf die Ausführungen des Berufungswerbers in seiner Stellungnahme vom 08.06.1998 verwiesen, diese Ausführungen werden auch ausdrücklich zum Inhalt dieser Berufung erhoben.

2.) Entgegen der Annahme der belangten Behörde auf Grundlage der Stellungnahme des Meldungslegers befand sich der Berufungswerber nach dem Abstellen seines Fahrzeuges noch im bzw. unmittelbar neben dem Fahrzeug bei unversperrter Türe, als er in Beobachtung des zwischen den Eingangslöwen des Bahnhofes erwarteten Freundes rückwärtsblickend den Meldungsleger erkennen konnte, welcher sich vom Bahnhofsgebäude über den Zebrastreifen dem Fahrzeug des Berufungswerbers näherte. Das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers war daher zu keiner Zeit ohne Lenker abgestellt.

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Berufungswerber noch keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abstellens seines Fahrzeuges zu überprüfen, zumal auch von der belangten Behörde unbestritten - bereits Dunkelheit herrschte und die hier maßgeblichen Verbotszeichen im größerer Entfernung von der Fahrbahn angebracht sind.

Da der Berufungswerber im Abstellen seines Fahrzeuges bei mangelnder Erkennbarkeit der Verkehrszeichen und ohne diesbezügliche Oberprüfungsmöglichkeit kein Verschulden erblicken konnte, hat er die sofortige Bezahlung einer Verwaltungsstrafe verweigert, worauf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.

Im einzelnen sei dazu wiederum auf die Ausführungen des Berufungswerbers in seiner Stellungnahme vom 08.06.1998 verwiesen.

3.)Das vorliegende Straferkenntnis ist im mehrfacher Hinsicht rechtswidrig:

a) Zunächst geht die Beweiswürdigung der belangten Behörde, nach welcher die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers höher als jene des Berufungswerbers beurteilt wurde, von erkennbar unrichtigen Prämissen aus. So mißt die belangte Behörde den Angaben des Berufungswerbers deshalb weniger Glaubwürdigkeit zu, als er sich ebenso verantworten könne, wie es ihm für den Ausgang des Verfahrens am günstigsten erschiene, womit offenbar gemeint ist, daß der Berufungswerber als Beschuldigter nach den Bestimmungen des VSTG sanktionslos die Unwahrheit sagen könne.

Diese Begründung ist rechtlich verfehlt, die darauf fußende Beweiswürdigung der belangten Behörde damit unrichtig bzw. unbegründet:

Der Berufungswerber unterliegt als Rechtsanwalt Berufs- und Standespflichten, sodaß es ihm unter der Sanktion eines Disziplinarverfahrens untersagt ist, unwahre Angaben zu machen, auch wenn diese Möglichkeit von der Verfahrensordnung wie hier dem VSTG sanktionslos vorgesehen wäre (vgl. OBDK 24.11.1997, 12 Bkd 8/97 =AnwBl 1998, 329).

Demgegenüber hat der Berufungswerber auch nie unterstellt,daß der Meldungsleger unwahre Angaben getätigt hätte. Die von den Angaben des Berufungswerbers abweichenden Aussagen des Meldungslegers können auch auf einem Irrtum bzw. auf Verwechslung durch den Meidungsleger beruhen, wozu die belangte Behörde gleichfalls keinerlei Erhebungen getätigt hat.

Insoferne und vor allem auch aus dem Grund, daß die Behörde rechtsirrig eine sankionsloseMöglichkeit des Berufungswerbers zu unwahren Angaben angenommen hat, geht die Begründung des angefochtenen Bescheide von erkennbar falschen Voraussetzungen aus, was den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist daher schon insoferne als grundsätzlich mangelhaft anzusehen, als keine substantiierte Glaubwürdigkeitsbegründung vorgenommen wird. Es entsteht vielmehr der Eindruck, daß es sich im Gegenstand um eine Art Machtprobe zwischen der Exekutive und dem Berufungswerber als Rechtsanwalt handelt, bei der eine sachliche Beurteilung des Sachverhalts durch die belangte Behörde eher in den Hintergrund tritt.

b) Soweit die belangte Behörde zur gerügten Aufstellung der gegenständlichen Verbotszeichen ausführt, daß die bezughabende Bestimmung des § 48 Abs. 5 StVO nach einem - unvollständig zitierten - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ohnehin keine zentimetergenaue Aufstellung gebiete, mißt sie zunächst der von ihr selbst zitierten Entscheidung einen unrichtigen Gehalt bei:

Nach dem zitierten Erkenntnis VWGH 13.02.1995, 85/18/0024, ist eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers unter Annahme eines wesentlichen Verstoßes gegen die Bestimmung des § 48 Abs. 5 StVO gegeben, wobei das Ausmaß der Ober- bzw. Unterschreitung detailliert anzugeben ist.

Diesbezüglich hat der Berufungswerber bereits in seiner Stellungnahme vom 08.06.1998 detailliert angegeben, daß das gegenständliche Verkehrszeichen rund 7 Meter vom rechten Rand des nächstgelegenen Fahrstreifens und rund 2,40 Meter von der fahrbahnseitigen Gesteigkante entfernt angebracht ist.

Diese Entfernungen bedeuten eine Überschreitung der gesetzlich normierten Abstandsbestimmung von 250 % bzw. 40 %, was die Geringfügigkeitsschwelle laut der zitierten Entscheidung des VWGH jedenfalls bei weitem überschreitet.

c) Daß sich nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg 12682 A ein Verkehrszeichen (dort: Hinweiszeichen "Parken") auf den dem Verkehrszeichen nächstgelegenen Teil der Straße bezieht, mag dieser auch (zur Gänze oder zum Teil) baulich wie ein Gehsteig gestaltet sein, tut dazu nur ein Übriges. Demnach wäre die am Tatort wie ein Gehsteig ausgeführte Verkehrsfläche sohin als Halteverbot (ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen) bezeichnet, während die angrenzend Fläche der Fahrbahn, auf welcher sich die gegenständlichen Parkplätze befinden, mangels gesonderter Kennzeichnung keiner weiteren Beschränkung unterliegt.

d) Dessen ungeachtet verkennt die belangte Behörde die Rechtslage schon insoferne, als der Berufungswerber primär nicht die Verletzung von Formalvorschriften gerügt hat, sondern die schlechte Erkennbarkeit der gegenständlichen Verkehrszeichen von rechten Fahrstreifen, zumal bei Dunkelheit.

Da die gegenständlichen Verkehrszeichen von der Fahrbahn weit entfernt und auch aufgrund der eingetretenen Dunkelheit nicht sofort erkennbar waren und auch auf der Fahrbahn an jener Stelle, wo die Abstellung konkret erfolgt ist, keine Kennzeichnung vorhanden war bzw. eine solche von einem anderen geparkten Fahrzeug verdeckt war, trifft den Berufungswerber kein Verschulden an der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung, dies umsomehr, als er sein Fahrzeug erst kurzfristig zum Stillstand gebracht hatte und sich vor Annäherung des Meldungslegers noch nicht von der Erlaubtheit des Haltens im gegenständlichen Bereich überzeugen konnte.

Zur Örtlichkeit hat die belangte Behörde jedoch trotz substanziierten Vorbringen des Berufungswerbers keinerlei Erhebungen getätigt, was auch als ergebnisrelevante Verletzung von Verfahrensvorschriften beanstandet wird.

e) Soweit der belangten Behörde die vom Berufungswerber dargelegte Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Halteverbotsverordnung nicht nachvollziehbar ist, sei insbesondere auf die zwingende Bestimmung des § 29 b StVO verwiesen, welche eine gesetzliche Vorgabe für Verordnungen beinhaltet. Diese gesetzliche Vorgabe ist durch Verordnungen lediglich örtlich zu konkretisieren, eine Einschränkung des sachlichen Geltungsbereiches auf bestimmte qualitative Nutzungen, somit eine Abweichung von der gesetzlichen Grundlage steht der verordnungserlassenden Behörde hingegen nicht zu, sodaß die gesamte Halteverbotsverordnung mit Gesetzwidrigkeit belastet ist.

Diesbezüglich richtet der Berufungswerber die ANREGUNG an den Unabhängigen Verwaltungssenat, dieser möge von Amts wegen die Aufhebung des hier maßgeblichen Punktes 12. der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 21.12.1992, GZ 101-5119, wegen Gesetzeswidrigkeit, beim Verfassungsgerichtshof beantragen.

Nach Aufhebung dieser Verordnung entfällt auch jede Strafbarkeit des Berufungswerbers selbst in dem Fall, daß der gegenständliche Verschuldensvorwurf aufrecht erhalten wird.

f) Die Gesetzwidrigkeit der genannten Verordnungsbestimmung ist nicht nur darin begründet, daß die verordnungserlassende Behörde eine unzulässige Einschränkung des sachlichen Geltungsbereiches der gesetzlichen Ausnahmebestimmung vorgenommen hat, sondern auch darin, daß die Verweisung auf den der Verordnung angeschlossenen Plan nicht ausreichend deutlich und damit widersprüchlich und mißverständlich ist, was dem hier gegenständlichen Teil der Verordnung wiederum mit Rechtswidrigkeit belastet. An dieser Rechtswidrigkeit ändert es auch nichts, daß eine derartige Vorgangsweise laut der belangten Behörde geradezu Usus sei. g) Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nach Ansicht des Berufungswerbers schließlich einerseits darin gelegen, daß die belangte Behörde nach den dem Berufungswerber zugänglichen Akteninhalten jegliche Erhebungen zum Tatort und zur Erkennbarkeit der gegenständlichen Verkehrszeichen, sohin auch zur subjektiven Tatseite unterlassen hat, aber auch darin, daß die belangte Behörde nicht sämtliche zur Verfügung stehenden Beweismittel von Amts wegen ausgeschöpft hat, wiewohl zum eigentlichen Tatvorwurf und zum Verschulden des Berufungswerbers widersprüchliche Angaben vorliegen.

Aus all diesen Gründen stellt der Berufungswerber die R E C H T S M I T T E L A N T R Ä G E Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wolle 1.) der Berufung Folge geben und das gegenständliche Strafverfahren gegen den Berufungswerber einstellen, in eventu 2.) eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen.

Der Eventualantrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde insbesondere damit begründet, daß im Gegenstand widersprüchliche Angaben des Berufungswerbers und des Meldungslegers zum Tathergang vorliegen, welche nur durch die unmittelbaren Aussagen der beteiligten Personen vor dem erkennenden Mitglied selbst bzw. durch eine Gegenüberstellung der Beteiligten aufgeklärt werden können, dies umsomehr, als im Gegenstand - entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde - auch die Angaben des Berufungswerbers als Rechtsanwalt unter disziplinarrechtlicher Wahrheitspflicht stehen.

Linz, 6. Juli 1998 Dr. Josef W"
I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. November 1998. Entsprechend dem Antrag des Bw wurde überdies am 3. November 1998 ein Augenschein bei Dunkelheit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes durchgeführt. An der Berufungsverhandlung haben der Bw sowie sein Rechtsvertreter teilgenommen.

Der Bw bestritt nicht, daß er sein Fahrzeug am vorgeworfenen Tatort abgestellt hat. Entgegen den Ausführungen des Meldungslegers sei er jedoch beim Fahrzeug verblieben. Bevor er sein Fahrzeug am gegenständlichen Ort abgestellt hat, sei er bereits dreimal eine Runde um den Bahnhofsplatz gefahren und er sei letztlich froh darüber gewesen, im tatgegenständlichen Bereich eine Parkmöglichkeit gefunden zu haben. Es sei davon auszugehen, daß bei einer objektiv schlechten Erkennbarkeit eines Verkehrszeichens dem Verkehrsteilnehmer zugestanden werden muß, sein Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, um die rechtliche Situation zu erkunden bzw sich zu vergewissern. Das Verkehrsschild sei in Anbetracht der Umstände, insbesondere bei Dunkelheit nicht zu erkennen gewesen. Zum Beweis dafür, daß das Verkehrszeichen zur Nachtzeit aus der Position eines Fahrzeuglenkers schwierig erkennbar war bzw dies auch nicht zumutbar war, wurde die Durchführung eines Augenscheines vor Ort zur Nachtzeit beantragt. Diesem Antrag entsprechend hat das erkennende Mitglied am 3. November 1998 um ca 18.30 Uhr einen Ortsaugenschein durchgeführt, entsprechend der Tageszeit herrschte zum Zeitpunkt des Augenscheines Dunkelheit, der Tatortbereich war jedoch durch Straßenbeleuchtung ausreichend beleuchtet. Für das erkennende Mitglied war das gegenständliche Verkehrszeichen schon bei der Anfahrt leicht erkennbar bzw war das Verkehrszeichen auch in jenem Bereich, wo der Bw sein Fahrzeug abgestellt hat, ohne Schwierigkeiten auszumachen, dazu war es nicht einmal nötig, das Fahrzeug zu verlassen.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten.

Die Existenz des tatgegenständlichen Verkehrszeichens einerseits bzw die Tatsache, daß der Bw sein Fahrzeug entsprechend dem Tatvorwurf abgestellt hat, bleiben unbestritten. Daß es in diesem Zusammenhang zu einer Divergenz zwischen der Aussage des Meldungslegers bzw der Rechtfertigung des Bw gekommen ist, ist nicht verfahrenswesentlich, zumal, wie sich aus zahlreicher höchstgerichtlicher Judikatur ergibt, auch ein kurzfristiges freiwilliges Stehenbleiben ein Halten iSd StVO 1960 darstellt (vgl die in "Messiner, Straßenverkehrsordnung idF der 19. StVO-Novelle, 9. Auflage" zu § 2 Abs.1 Z27 zitierten Entscheidungen, S 51 ff). Der Bw hat sein Fahrzeug im gegenständlichen Halteverbotsbereich freiwillig abgestellt und er hat, wie er selbst ausführte, das Fahrzeug auch verlassen. Der vorgeworfene Sachverhalt ist daher jedenfalls in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen. Die vom Bw angesprochene Problematik im Zusammenhang mit seinen Rechten als Beschuldigter im Spannungsfeld mit seinem Beruf als Rechtsanwalt ist aus diesem Grunde nicht verfahrensrelevant.

Zu den umfangreichen und detaillierten einzelnen Berufungsgründen wird folgendes festgehalten:

ad 1) Entgegen dem Berufungsvorbringen ist das tatgegenständliche Verkehrszeichen auch bei Dunkelheit gut zu erkennen. Dies wurde im Rahmen des vom Bw beantragten Augenscheines festgestellt. Demnach muß davon ausgegangen werden, daß nach objektiv-normativen Maßstäben auch bei Dunkelheit die angeordnete Verkehrsbeschränkung erkennbar ist und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, daß gerade der Bw subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, sich gemäß den objektiv-normativen Kriterien zu verhalten. Es mag durchaus zutreffen, daß er zum Vorfallszeitpunkt die Verkehrsbeschränkung tatsächlich nicht wahrgenommen hat, entsprechend den dargelegten Ausführungen vermag ihn jedoch dieses fahrlässige Verhalten nicht zu entlasten.

ad 2) Die Tatsache, daß sich der Bw nach dem Abstellen seines Fahrzeuges unmittelbar neben dem Fahrzeug bei unversperrter Tür befunden hat, vermag ebenfalls nicht zu entlasten, da, wie bereits dargelegt wurde, auch ein kurzfristiges freiwilliges Stehenbleiben als "Halten" iSd StVO 1960 zu klassifizieren ist.

ad 3a) Mit der Rüge, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei insoferne grundsätzlich als mangelhaft anzusehen, als keine substantiierte Glaubwürdigkeitsbegründung vorgenommen wird, ist nichts zu gewinnen, zumal den Angaben des Bw bezogen auf das bloß kurzfristige Abstellen des Fahrzeuges ohnedies Glauben geschenkt wird.

ad 3b) Der Rüge, das gegenständliche Verkehrszeichen wäre rund 7 m vom rechten Rand des nächstgelegenen Fahrstreifens und rund 2,40 m von der fahrbahnseitigen Gehsteigkante entfernt angebracht und es würden diese Entfernungen eine Überschreitung der gesetzlich normierten Abstandsbestimmung von 250 % bzw 40 %, was die Geringfügigkeitsschwelle laut Judikatur des VwGH jedenfalls bei weitem überschreitet, bedeuten, wird entgegengehalten, daß laut Judikatur des VwGH die Verwendung der Worte "nur in Ausnahmefällen" im § 48 Abs.5 StVO bedeutet, daß eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der Zweimeterzone nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit in Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primär als Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf § 48 Abs.1 die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist (VwGH 22.3.1991, 89/18/0007). In diesem Erkenntnis hat überdies der VwGH ausgesprochen, daß ein Kraftfahrer gerade im Stadtgebiet mit Halteverboten zu rechnen hat und daher - hat er die Absicht, sein Fahrzeug zu halten - gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten hat, wobei sich diese Ausschau nicht auf den unmittelbaren Fahrbahnrand beschränken darf, sondern bis zum Straßenrand auszuweiten ist.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt, insbesondere nach Durchführung des Augenscheines, die Auffassung, daß im vorliegenden Fall die konkrete Anbringung des Verkehrszeichens bezogen auf die Gesamtsituation sehr wohl zweckmäßig ist. Dadurch, daß das Verkehrszeichen nicht unmittelbar am Fahrbahnrand, sondern im Bereich des Gehsteiges zurückversetzt wurde, ist sowohl bei der Anfahrt, als auch allenfalls nach dem Zumstillstandbringen des Fahrzeuges im Bereich der Parkplätze, eine einwandfreie Erkennbarkeit des Verkehrszeichens sichergestellt. ad 3c) Die Argumentation, laut einer Entscheidung des VwGH beziehe sich ein Verkehrszeichen auf den dem Verkehrszeichen nächstgelegenen Teil der Straße, mag dieser auch baulich wie ein Gehsteig gestaltet sein, wird nicht beigetreten. § 48 Abs.2 StVO 1960 bestimmt, daß Straßenverkehrszeichen entweder auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen sind. In Abs.5 dieser Bestimmung ist in bezug auf die seitliche Anbringung der Verkehrszeichen der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächstliegenden Rand eines Verkehrszeichens und dem Fahrbahnrand normiert. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, daß Verkehrszeichen betreffend Halte- bzw Parkverbot jedenfalls auch auf Gehsteigen aufgestellt werden können, daß sich jedoch die entsprechenden Anordnungen natürlich auf die Fahrbahn beziehen. Jede andere Auslegung würde, jedenfalls im Fall des gegenständlichen Verbotszeichens, keinen Sinn ergeben.

ad 3d) Was die gerügte schlechte Erkennbarkeit des gegenständlichen Verkehrszeichens vom rechten Fahrstreifen bei Dunkelheit anbelangt, so wurde bereits dargelegt, daß die Erkennbarkeit des Verkehrszeichens gegeben war. Der Umstand, daß die Erstbehörde allenfalls diesbezüglich keinerlei Erhebungen getätigt hätte, ist nicht mehr relevant, ein allfälliger Verfahrensmangel wäre jedenfalls durch das Berufungsverfahren saniert.

ad 3e) Die in diesem Punkt behauptete Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Verordnung im Zusammenhang mit den zwingenden Bestimmungen des § 29b StVO 1960 liegt nicht vor. Die gegenständliche Verordnung wurde vor dem Inkrafttreten der 18. StVO-Novelle erlassen, bis zum Inkrafttreten dieser Novelle war das Privileg der sogenannten "Behindertenparkplätze" nur für dauernd stark gehbehinderte Personen selbst vorgesehen. Durch die 18. StVO-Novelle wurde das Privileg auch auf Kraftfahrzeuge, die dauernd stark gehbehinderte Personen als Mitfahrer benützen, ausgeweitet (§ 43 Abs.1d StVO 1960).

Nun ist es sowohl nach Judikatur als auch nach Lehre unbestritten, daß eine ursprünglich dem Gesetz entsprechende Verordnung durch eine spätere Gesetzesänderung gesetzwidrig werden könnte, vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Da nämlich aus dem Straßenverkehrszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs.5 lit.h nicht zu erkennen ist, ob die Verordnung auch zugunsten mitfahrender, dauernd stark gehbehinderter Personen erlassen wurde, gilt die Parkberechtigung in deren Interessen auch dann, wenn die Verordnung vor der 18. StVO-Novelle nur zugunsten dauernd stark gehbehinderter Personen als Fahrzeuglenker erlassen wurde (vgl "Messiner, Straßenverkehrsordnung idF der 19. StVO-Novelle, 9. Auflage", Anm. 12A zu § 43, S 716 ff). Bei gesetzeskonformer Auslegung der gegenständlichen Verordnung stellt sich daher die Frage einer allfälligen nachträglichen Gesetzwidrigkeit nicht.

ad 3f) Die behauptete Gesetzwidrigkeit der Verordnung dahingehend, daß die Verweisung auf den der Verordnung angeschlossenen Plan nicht ausreichend deutlich und damit widersprüchlich und mißverständlich wäre, liegt ebenfalls nicht vor. Laut Rechtsprechung des VwGH ist es bei der Willensbildung über die Erlassung einer Verordnung zulässig, den durch Worte wiedergebbaren Inhalt von Geboten oder Verboten nicht nur in Sätzen zu formulieren, sondern auch durch die Verweisung auf (in Plänen enthaltene) Verkehrszeichen zum Ausdruck zu bringen (VwGH verst. Sen. 14.6.1989, ZVR 1990/42). In der gegenständlichen Verordnung vom 21. Dezember 1992 im Pkt.12 ist das gegenständliche Halte- und Parkverbot (Ausnahme Fahrzeuge, die von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden, welche im Besitz eines Ausweises gemäß § 29b Abs.4 StVO sind) unter Verweis auf den der Verordnung beiliegenden Plan verbal angeordnet, aus dem beiliegenden Plan ist in klarer und eindeutiger Weise der Bereich des verordneten Verbotes abzuleiten. Durch die verbale Anordnung in Verbindung mit dem beiliegenden Plan kommt die Willensbildung der die Verordnung erlassenden Behörde klar zum Ausdruck und es liegt sohin iSd zitierten Judikatur des VwGH eine Rechtswidrigkeit aus diesem Grunde nicht vor. ad 3g) Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens dahingehend, daß die belangte Behörde nach den dem Bw zugänglichen Akteninhalten jegliche Erhebungen zum Tatort und zur Erkennbarkeit der gegenständlichen Verkehrszeichen, sohin auch zur subjektiven Tatseite erlassen habe, aber auch darin, daß die belangte Behörde nicht sämtliche zur Verfügung stehenden Beweismittel von Amts wegen ausgeschöpft hat, wie wohl zum eigentlichen Tatvorwurf und zum Verschulden des Bw widersprüchliche Angaben vorliegen, liegt, wie bereits dargelegt wurde, einerseits nicht vor bzw konnten allfällige Verfahrensmängel im gegenständlichen Berufungsverfahren saniert werden.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß der Bw die ihm vorgeworfene Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat bzw daß die vom Bw aufgezeigten rechtlichen Bedenken gegen die verfahrensgegenständliche Verordnung vom 21. Dezember 1992 unbegründet sind. I.6. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, daß nach dem im Berufungsverfahren hervorgekommenen Verfahrensergebnis sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu hoch bemessen wurden. Das nunmehr reduzierte Strafausmaß erscheint tat- und schuldangemessen, wobei jedoch darauf hingewiesen werden muß, daß die Tatsache, daß es sich um einen sogenannten "Behindertenparkplatz" gehandelt hat, bei der Strafbemessung berücksichtigt werden mußte, auch wenn der Bw bloß fahrlässig gehandelt hat. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits durch die Erstbehörde berücksichtigt, sonstige erschwerende Umstände wurden auch im Berufungsverfahren nicht festgestellt.

Den von der Erstbehörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde nicht entgegengetreten, der Bw hat auf ausdrückliche Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung dazu keine Erklärung abgegeben. Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß durch das nunmehr festgelegte Strafausmaß spezialpräventiven Gründen genüge getan wird, eine weitere Herabsetzung ist jedoch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Änderung der Rechtslage durch die 18. StVO Novelle bewirkt keine Rechtswidrigkeit der zu diesem Zeitpunkt erlassenen Verordnungen best. "Behindertenparkplätze"

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum