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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105652/2/WEG/Ri

Linz, 28.07.1998

VwSen-105652/2/WEG/Ri Linz, am 28. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H K vom 6. Juli 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 24. Juni 1998, Cst.-36.308/97, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird unter Bestätigung des Schuldspruches iSd § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24,§ 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52a Z3a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil dieser am 5. September 1997, um 8.05 Uhr, in L, Rstraße, Fahrtrichtung stadteinwärts, bei der Kreuzung mit der Mstraße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen L das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einbiegen nach links verboten (Zusatztafel: 06.00 bis 09.00 Uhr)" nicht beachtet hat, da er nach links in die Mstraße eingebogen ist. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, er sei der Meinung gewesen, daß dieses Linkseinbiegeverbot nur zwischen 06.00 Uhr und 08.00 Uhr gelte, zumindest habe dieses Verbot, wie er bei früheren Fahrten festgestellt habe, nach 08.00 Uhr Früh nicht mehr gegolten.

Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Tatbildmäßigkeit des vom Berufungswerber gesetzten Verhaltens nicht als gegeben anzunehmen, insbesondere ist es kein die Strafbarkeit aufhebender Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund.

Unabhängig davon, ob die Einrede des Berufungswerbers bezüglich der Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Verbotszeichens auf 09.00 Uhr relativ kurze Zeit vor der Tat zutreffend ist (die Erstbehörde hat diesbezüglich nicht widersprochen) oder nicht, wird dem Verhalten des Berufungswerbers nur ein geringer Schuldgehalt beigemessen. Dies deshalb, weil die Zusatztafel erst relativ spät sichtbar ist und der Berufungswerber sich schon zum Linkseinbiegen eingereiht hatte, als er auf den Umstand des Linkseinbiegeverbotes auch nach 08.00 Uhr aufmerksam wurde. Es würde - weil dies die letzte Einbiegemöglichkeit in Richtung U ist - nur die Möglichkeit bestanden haben, sich - möglicherweise den übrigen Verkehr behindernd - in den Fließverkehr einzuordnen, über die Nbrücke auf den Hplatz zu fahren, dort umzukehren, um dann wieder über die Nbrücke fahrend das Zielgebiet zu erreichen. Die Entscheidung des Berufungswerbers, diesen Umweg nicht zu fahren, war zwar rechtswidrig, ist jedoch mit geringem Schuldgehalt behaftet. Die Folgen der Verwaltungsübertretung waren unbeachtlich, da nach der Aktenlage eine konkrete Behinderung oder Gefährdung des Gegenverkehrs oder eine Behinderung der möglicherweise hinter dem PKW des Berufungswerbers fahrenden Fahrzeuge nicht vorlag.

Es liegen somit iSd § 21 Abs.1 VStG die Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe vor.

Eine Ermahnung war auszusprechen, weil der Berufungswerber seinen eigenen Angaben zufolge den tatörtlichen Bereich öfter befährt, und somit spezialpräventive Gründe für diese Maßnahme sprechen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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