Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230832/2/Gf/An

Linz, 08.11.2002

VwSen-230832/2/Gf/An Linz, am 8. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H M, vertreten durch RA Mag. K H, E, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 11. September 2002, Zl. Sich96-64-2002/Wim, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 5 Euro; zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Beitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 11. September 2002, Zl. Sich96-64-2002/Wim, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er am 6. Februar 2002 trotz aufrechten Betretungsverbotes versucht habe, in die Wohnung seiner Gattin Einlass zu bekommen; dadurch habe er eine Übertretung des § 84 Abs. 1 i.V.m. § 38a Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1999, i.d.F. BGBl.Nr. I 98/2001 (im Folgenden: SPG) begangen, weshalb er nach § 84 Abs. 1 Z. 2 SPG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 13. September 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. September 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatbestand auf Grund der Anzeige des GP K als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde die von ihm namhaft gemachten Entlastungszeugen nicht einvernommen habe. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie der Aussage des anzeigeerstattenden Gendarmeriebeamten uneingeschränkte Glaubwürdigkeit zubillige. Davon abgesehen habe der Rechtsmittelwerber nicht seine Wohnung, sondern nur seine - vom Verbot gar nicht umfasste - Liegenschaft betreten. Schließlich hätte das in der Folge freiwillige Verlassen des Grundstückes als mildernd gewertet werden müssen.

Daher wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung bzw. ein Absehen von der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Wels-Land zu Zl. SichB96-64-2000; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 84 Abs. 1 Z. 2 SPG begeht derjenige, der ein Betretungsverbot gemäß § 38a Abs. 2 SPG missachtet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

4.2. Im gegensätzlichen Fall ist allseits unbestritten, dass über den Rechtsmittelwerber am 4. Februar 2002 ein Betretungsverbot gemäß § 38a Abs. 2 SPG verhängt wurde.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erstreckte sich dieses jedoch, wie sich aus der im Akt der belangten Behörde erliegenden Dokumentation des GP K vom selben Tag, Zl. P-E1/109/02-üb, ergibt, nicht bloß auf das Einfamilienhaus Ö, sondern ausdrücklich auch auf das "rundum befindliche, dazugehörige Grundstück" (vgl. S. 4).

In diesem Zusammenhang liegen die vom Rechtsmittelwerber eingewendeten widersprüchlichen Zeugenaussagen bzw. Mangelhaftigkeiten des Verfahrens objektiv besehen nicht vor. So konnten die von ihm namhaft gemachten Entlastungszeugen insbesondere nicht bestätigen, dass er sich zu jenem Zeitpunkt, als seine Gattin über Notruf die Gendarmerie alarmierte, nicht (mehr) auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, sondern (bereits) in der Wohnung dieser Zeugen, in der sie ihm für die Dauer des Betretungsverbotes Unterstand gaben, befand. Schlüssig nachvollziehbar ist demgegenüber die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Eintreffen des Gendarmeriebeamten noch auf seinem Grundstück befunden haben muss, und zwar deshalb, weil seine Gattin bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, welche Gegenstände - im Besonderen eine Zigarettenstopfmaschine - er von ihr herausgegeben haben wollte.

Objektiv betrachtet kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass der Rechtsmittelwerber zu der ihm zur Last gelegten Tatzeit dem aufrechten Betretungsverbot zumindest fahrlässig - und damit auch schuldhaft - zuwider gehandelt hat.

4.3. Ihm ist jedoch darin beizupflichten, dass die freiwillige Aufgabe seines ursprünglichen Vorhabens im Zuge der Strafbemessung als mildernd zu werten gewesen wäre.

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe mit 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 Tagen festzusetzen, während ein gänzliches Absehen von der Strafe angesichts des nicht unerheblichen objektiven Unrechtsgehaltes der Tat nicht in Betracht gezogen werden konnte.

4.4. Insoweit war der Berufung daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 5 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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