Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-105663/2/Ga/Ri

Linz, 29.07.1998

VwSen-105663/2/Ga/Ri Linz, am 29. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der J M in T gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Juni 1998, VerkR96-18560-1997-O, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet eingebracht, zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unzulässig, weil unbegründet, zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Dem unabhängigen Verwaltungssenat liegt folgender Sachverhalt vor: Die belangte Behörde hat mit der durch Hinterlegung am 4. Februar 1998 zugestellten Strafverfügung über die nunmehrige Berufungswerberin wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von 500 S verhängt. Zu dieser Strafverfügung hat die Berufungswerberin im Wege der Telekopie Einspruch erst am 9. Juni 1998 - somit knapp vier Monate nach Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist - erhoben. Die Einspruchsbegründung enthält zu den Umständen der Verspätung keine Angaben. Dieser Einspruch wurde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Mit dem als Berufung vorgelegten Schriftsatz vom 12. Juli 1998 nimmt Frau Jasmina Mitter Bezug auf die erwähnte Strafverfügung vom 27. Jänner 1998 und auf den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 1998 und führt aus:

"Unter Bezugnahme auf Ihr obiges Schreiben teile ich Ihnen folgendes unter Punkt) Begründung mit: Ich würde Sie bitten, mein ganzes an Sie schon am 9.Juni gerichtetes Schreiben zu lesen und nicht nur den Punkt § 17 Abs.3, Zustellgesetz 1983, zu behandeln und dann zu entscheiden, ob es wirklich entspricht, für mein Vergehen eine Strafe in Höhe von S 500,-- zu verhängen. Ich hoffe auf eine positive Erledigung meines Ansuchens und verbleibe in der Zwischenzeit" (Beigefügt ist noch die Grußformel).

3. Auf das gesetzliche Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages - für den Fall einer schriftlich erhobenen Berufung - hat die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides (Seite 2) ausdrücklich hingewiesen. Wenngleich die Begründungspflicht keiner streng-formalen Sichtweise unterliegt, so muß doch die Berufungswerberin wenigstens in einem Mindestmaß vorbringen, was sie an dem von ihr bekämpften Bescheid auszusetzen hat bzw aus welchen Gründen sie sich in ihren Rechten als beschwert erachtet, etwa durch ein fehlerhaftes Verfahren, oder welche sonstigen Mängel sie an der sie betreffenden behördlichen Maßnahme zu rügen hat. Ausführungen dieser Art enthält der Schriftsatz vom 12. Juli 1998 jedoch nicht. Insbesondere setzt sich die Berufungswerberin mit den Umständen der verspäteten Einspruchserhebung - wie auch schon in der Einspruchsbegründung vom 9. Juni 1998 - in keiner Weise auseinander. Die Berufungswerberin hat offenkundig verkannt, daß Sache des Bescheides der belangten Behörde vom 30. Juni 1998 nicht die ihr ursprünglich vorgeworfene und mit Strafverfügung geahndete Übertretung der Straßenverkehrsordnung ist, sondern ausschließlich die unstrittige Tatsache der verspäteten Erhebung des Einspruches. 4. Entsprach aber das als Berufung vorgelegte Schreiben vom 12. Juli 1998 nicht dem Mindesterfordernis einer schriftlichen Berufung im Verwaltungsstrafverfahren (§ 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG), so war wie im Spruch zu verfügen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner