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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105666/2/Ki/Shn

Linz, 29.07.1998

VwSen-105666/2/Ki/Shn Linz, am 29. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. Karl W, vom 12. Juli 1998 gegen den Bescheid der BPD Linz vom 26. Juni 1998, GZ: CSt.-12035/98, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs. 1 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BPD Linz hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (AZ. CSt.-12035//LZ/98 vom 15. Mai 1998) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen am 22. Mai 1998 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Bw am 19. Juni 1998 mündlich vor der Erstbehörde eingebracht. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BPD Linz vom 26. Juni 1998, GZ: CSt.-12035/98, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw mit Schreiben vom 12. Juli 1998 Berufung erhoben. Im wesentlichen stützt er sein Berufungsvorbringen dahingehend, daß er keine Hinterlegungsbenachrichtigung erhalten hätte. Nachdem er von der Hinterlegung der Strafverfügung keine Verständigung erhalten habe, hätte er auch keine Gelegenheit zu einem Einspruch gehabt. Im übrigen werden inhaltliche Argumente gegen die Strafverfügung vorgebracht.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Sachverhalt hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung unbestritten bleibt bzw ausschließlich eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes vorzunehmen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs. 2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 leg.cit. zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 22. Mai 1998 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt. Der Bw hat vor der Erstbehörde selbst angegeben, daß er zu dieser Zeit ortsanwesend war, weshalb gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz die verfahrensgegenständliche Strafverfügung als ordnungsgemäß zugestellt gilt und die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen begann. Die Frist endete sohin am 5. Juni 1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 19. Juni 1998 erhoben.

Zur Argumentation des Bw, er habe keine Hinterlegungsbenachrichtigung erhalten, wird auf § 17 Abs.4 Zustellgesetz hingewiesen, wonach die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die im Abs.2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Die Erstbehörde hat den zuständigen Postbeamten zeugenschaftlich einvernommen und es hat dieser erklärt, daß die Ankündigung des zweiten Zustellversuches und die Verständigung über die Hinterlegung von ihm eindeutig im Hausbrieffach des Bw hinterlegt wurden. Es habe sich dabei um zwei gelbe, stark auffallende Zettel gehandelt. Der Zeuge hat weiters ausgeführt, daß es sich bei dem Hausbrieffach des Bw um ein verschließbares Fach handle, zu dem keine Unberechtigten Zugang hätten. Er habe den Zustellversuch und die Hinterlegung korrekt durchgeführt.

Seitens der Berufungsbehörde bestehen keine Bedenken, den schlüssigen und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens stehenden Aussagen des Zeugen Glauben zu schenken. Demnach der Einspruch tatsächlich verspätet eingebracht.

Im Hinblick darauf, daß der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

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