Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105668/14/Le/Km

Linz, 15.12.1998

VwSen-105668/14/Le/Km Linz, am 15. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des H E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 2.7.1998, VerkR96-2219-1997-Mg/Atz, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt 1. richtet, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen Spruchabschnitt 1. des Straferkenntnisses wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 2.600 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 2.7.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 5 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 13.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 12.10.1997 zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von H auf der Bundesstraße B129 aus Richtung P kommend in Fahrtrichtung E in Höhe der Kreuzung mit der H Gemeindestraße gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

(Die vorliegende Berufung richtet sich auch gegen die Spruchabschnitte 2. bis 7. des angefochtenen Straferkenntnisses. Da hiefür jedoch Geldstrafen in Höhe von je nicht mehr als 10.000 S verhängt wurden, war zur Verhandlung und Entscheidung über diese Berufung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen. Diese Entscheidung ergeht gesondert.) 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 20.7.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu, die verhängte Geldstrafe deutlich zu reduzieren. Weiters wurde beantragt, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen: Dieser Antrag ist unzulässig, weil § 66 Abs.2 AVG im Strafverfahren nicht anzuwenden ist (§ 24 VStG).

Zur Begründung brachte der Berufungswerber vor, daß die Erstbehörde bei ihrer Beweiswürdigung zu Unrecht den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen der Herren Rev.Insp. B, Rev.Insp. G, Rev.Insp. S sowie AI H sowie das Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Eferding herangezogen und ungleich höher bewertet habe als den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschuldigten. Tatsächlich habe er nach dem Nachhausekommen zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr früh mehrere Schnäpse, genauer genommen zwei Stamperl (sohin etwa 4 cl) eines selbstgebrannten Zwetschkenschnapses getrunken, sodaß eben zum Zeitpunkt der Alkomatmessung um 11.11 Uhr diese zusätzliche Alkoholmenge noch nicht gänzlich abgebaut und ausgeschieden gewesen wäre. Den Nachtrunk habe er gegenüber den erhebenden Gendarmeriebeamten deshalb nicht erwähnt, da er von diesen nicht danach gefragt worden sei.

Er sei von Rev.Insp. B am Gendarmerieposten Eferding zunächst gefragt worden, wann er aufgestanden wäre, welche Frage er auch beantwortet hätte (nämlich um 10.30 Uhr) und wäre bereits die nächste Frage des Rev.Insp. B an ihn gewesen, ob er seither etwas getrunken habe. Diese Frage habe der Beschuldigte wahrheitsgemäß verneint. Es handle sich bei dieser Frage um einen entscheidungswesentlichen Punkt und würde sich diese Frage nicht einmal ansatzweise in der Anzeige wiederfinden. Daraus könne sich nur ergeben, daß diese entscheidungswesentliche Frage tatsächlich nicht so gestellt worden ist, wie es nun im nachhinein vom Gendarmeriebeamten RI B geschildert wurde. Mit diesen Ausführungen des Beschuldigten habe sich die Erstbehörde überhaupt nicht befaßt, sondern als unglaubwürdig abgetan. Aus dem Akteninhalt ergebe sich auch, daß mit dem Beschuldigten keine Niederschrift angefertigt wurde, in welcher er seine Angaben mit Unterschrift hätte bestätigen können. Daraus zeige sich, daß der vernommene Rev.Insp. Buchroither zum Zeitpunkt seiner Vernehmung am 25.11.1997 offenbar keine konkrete Erinnerung über die vorgenannte tatsächliche Fragestellung an den Beschuldigten mehr gehabt habe. Die Erstbehörde hätte sohin bei richtiger Beweiswürdigung feststellen müssen, daß der Beschuldigte am 12.10.1997 unmittelbar nach dem Aufstehen um ca. 10.30 Uhr bis zum Erscheinen am Gendarmerieposten keinen Alkohol mehr konsumiert habe, jedoch nach dem Nachhausekommen zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr zwei Stamperl eines selbstgebrannten Bauernschnapses getrunken hat. Damit sei jedoch das Ergebnis der Rückrechnung im eingeholten medizinischen Gutachten unrichtig. Hinsichtlich der angegebenen Trinkmenge vor Fahrtantritt von vier bis fünf Seidel Bier sei diese Menge durch die Angaben der Zeugen F E und A P untermauert, was durchaus glaubhaft und nachvollziehbar wäre, weil der Beschuldigte in der Zeit kurz nach 21.00 Uhr des 11.10.1997 bis 2.00 Uhr des 12.10.1997 vor allem Dart gespielt habe. Auch die zeitliche Aufeinanderfolge der Geschehnisse bestätige die Angaben des Beschuldigten. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte daher die Erstbehörde zum Ergebnis kommen müssen, daß sich der Beschuldigte im angelasteten Tatzeitraum jedenfalls nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, sondern er infolge eines Sekundenschlafes über den Fahrbahnteiler bei der Kreuzung B129 mit der H Gemeindestraße gefahren sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der unabhängige Verwaltungssenat am 3. Dezember 1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Berufungswerber mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstbehörde teilnahmen; die Herren Rev.Insp. T B und F E wurden als Zeugen gehört.

Daraus ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Am 11.10.1997 arbeitete der Berufungswerber von 7.00 Uhr früh bis 21.00 Uhr in der Tankstelle des F E. Nach Dienstende ging er in das benachbarte Buffett des F E, wo an diesem Abend ein Dartturnier stattfand, an welchem auch der Berufungswerber teilnahm. Im Laufe des Abends konsumierte der Berufungswerber Bier, und zwar nach eigenen Angaben vier bis fünf Seidel. Diese Trinkmenge konnte allerdings nicht bestätigt werden. Der Zeuge E konnte auch nicht angeben, ob der Berufungswerber nicht auch etwas anderes als Bier getrunken hat.

Fest steht, daß der Berufungswerber sodann um etwa 2.00 Uhr früh des 12.10.1997 das Lokal verlasen hat und nach Hause gefahren ist. Bei der Kreuzung der B129 mit der H Gemeindestraße überfuhr er den dort befindlichen Fahrbahnteiler, worauf er stehen blieb und die auf der Straße befindlichen Glasscherben sowie ein Verkehrszeichen, welches er umgefahren hatte, sowie Teile seines Pkw in den Kofferraum seines Autos legte. Ein Verkehrszeichen hatte sich an der Fahrzeugunterseite verfangen und schleifte er dieses auf der Weiterfahrt mit. Nach eigenen Angaben wollte er mit dem Auto nach Hause fahren, weil er bemerkte, daß unten etwas scheuerte. Auf dem Heimweg zwischen Hinzenbach und Leumühle verlor er jedoch dieses Verkehrszeichen, was der Berufungswerber daran merkte, daß plötzlich das "Geräusch" weg war. Nach eigener Aussage fuhr er sodann zum - wie sich später herausstellte - bereits aufgelösten Gendarmerieposten in E, wo er vergeblich läutete. Daraufhin fuhr er nach Hause.

Ob er nach dem Nachhausekommen noch Alkohol getrunken hatte, ließ sich nicht feststellen, weil es dafür keine Zeugen gab. Nach den eigenen Angaben des Berufungswerbers trank er nach dem Nachhausekommen gegen 3.00 Uhr noch Zwetschkenschnaps. In seiner Verantwortung im erstinstanzlichen Verfahren, aber auch noch in der schriftlichen Berufung, gab er an, zwei Stamperl Schnaps, sohin 4 cl, getrunken zu haben. Anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gab er später an, die Trinkmenge nur ungefähr schätzen zu können, weil er aus einem Limonadenglas getrunken habe, welches etwas mehr als zur Hälfte gefüllt gewesen sei. Er demonstrierte bei der mündlichen Verhandlung anhand eines Wasserglases, wieviel Schnaps er seiner Meinung nach getrunken habe. Daraus ergab sich, daß dies mehr als ein 1/8 Liter Schnaps gewesen sein mußte.

Am Vormittag des 12.10.1997 kam der Berufungswerber sodann zum Gendarmerieposten in E, wo er den Unfall anzeigte und aufgrund von Alkoholisierungssymptomen vom diensthabenden Gendarmeriebeamten zum Alkotest aufgefordert wurde. Diesen Alkotest hat der Berufungswerber unverzüglich abgelegt, wobei eine Atemalkoholkonzentration von 0,23 mg/l gemessen wurde.

Nach Aussage des Gendarmeriebeamten hatte dieser Herrn Enzelsberger gefragt, ob er seit dem Unfall etwas getrunken habe, was dieser verneint hätte. Der Berufungswerber dagegen verantwortete sich damit, die Frage so verstanden zu haben, daß ihn der Gendarmeriebeamte gefragt hätte, wann er aufgestanden sei und ob er seither etwas getrunken habe. Dies habe er wahrheitsgemäß verneint. Der Gendarmeriebeamte gab dagegen an, daß er Herrn Enzelsberger ausdrücklich gefragt habe, ob er seit dem Unfall etwas getrunken habe; diese Frage werde üblicherweise bei solchen Sachverhalten gestellt.

Aus der vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Eferding angestellten Berechnung wurde aufgrund des Gewichtes des Berufungswerbers und der ermittelten Atemalkoholkonzentration für den Zeitpunkt der Fahrt (zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr) ein Blutalkoholwert von 1,28 bis 1,36 %o errechnet. Dabei wurde der behauptete Nachtrunk nicht berücksichtigt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in Höhe von 13.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Kernfrage des vorliegenden Verfahrens war, ob der Berufungswerber einen Nachtrunk nach der Heimkehr zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr früh des 12.10.1997 getätigt hat oder nicht.

Für den Nachtrunk könnten die Behauptung des Berufungswerbers sowie die festgestellte Alkoholisierung sprechen, dagegen jedoch die Aussage des Gendarmeriebeamten Rev.Insp. B, der Umstand, daß der Berufungswerber von seinem Fahrstreifen abgekommen und über den Fahrbahnteiler gefahren ist, daß er ein Verkehrszeichen einfach im Kofferraum mitgenommen hat und daß er sich in der Bezeichnung der angeblich getrunkenen Schnapsmenge immer wieder korrigiert hat. Der Gendarmeriebeamte gab an, anläßlich der Amtshandlung am 12.10.1997 den Berufungswerber gefragt zu haben, ob er seit dem Unfall etwas getrunken hat. Diese Frage entspricht einer Standardfrage für Gendarmeriebeamte, die mit der Aufnahme von Unfällen und der Feststellung von Alkoholbeeinträchtigungen ständig beschäftigt sind. Dazu kommt, daß Herr Rev.Insp. B gerade mit der Aufnahme eben dieses Unfalles beschäftigt war, als er vom Journaldienst über Funk zum Posten gerufen wurde, weil sich der von ihm gesuchte Autolenker, nämlich Herr E, eben selbst angezeigt hatte. Es kann daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß der Gendarmeriebeamte den nunmehrigen Berufungswerber gefragt hat, ob er seit dem Unfall etwas getrunken hat, was dieser verneint hat. Der Berufungswerber hat selbst angegeben, dem Gendarmeriebeamten vom Nachtrunk nichts erzählt zu haben. Die nunmehrige Verantwortung des Berufungswerbers, er habe die Frage des Gendarmeriebeamten so verstanden, ob er seit dem Aufstehen etwas getrunken habe, ist nicht logisch und auch schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Gendarmeriebeamte eben gerade von der Unfallaufnahme kam und somit seine Fragen wohl auch auf diesen Unfall bezogen hat. Außerdem ist die Frage nach dem Alkoholkonsum nach einem Unfall eben eine Routinefrage für Gendarmeriebeamte, eine Frage nach der Alkoholkonsumation seit dem Aufstehen jedoch nicht. Da bekanntlich Menschen in der ersten Überraschung auf Fragen wahrheitsgemäß antworten, weil sie sich die Antworten sowie deren Tragweite noch nicht im einzelnen überlegt haben, kommt diesen Aussagen eine erhöhte Beweiskraft zu. Wenngleich ein Sekundenschlaf nicht ausgeschlossen werden kann, zeigt dennoch das Überfahren eines Fahrbahnteilers auf einer bekannten Strecke deutlich auf, daß der Fahrzeuglenker nicht in einer solchen körperlichen Verfassung war, daß er sein Fahrzeug sicher beherrschen konnte. Dies könnte die Folge einer Alkoholisierung sein. Gänzlich unlogisch ist es aber, daß der Berufungswerber ein Verkehrszeichen in seinen Kofferraum verstaut hat, weil dies eben keine natürliche Reaktion darstellt. Diese Handlungen deuten aber auf eine Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt hin.

Schließlich ist auch die widersprüchliche Bezeichnung der angeblich konsumierten Trinkmenge nicht dazu angetan, die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers hinsichtlich dieses Nachtrunkes zu stärken: Während er vor dem Gendarmeriebeamten angegeben hatte, nichts getrunken zu haben, gab er in seiner ersten Stellungnahme vom 10.11.1997 plötzlich an, "mehrere Schnäpse" zu sich genommen zu haben. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.12.1997 hat der Berufungswerber dann angegeben, "ca. zwei Stamperl Schnaps" zu sich genommen zu haben und dies einer Menge von "etwa 4 cl" entspreche. In seiner Stellungnahme vom 8.1.1998 sprach er wieder von "mehreren Schnäpsen", in jener vom 4.3.1998 von "zwei Stamperl Schnaps". In der schriftlichen Berufung wurde die Trinkmenge sodann mit "mehrere Schnäpse, genauer genommen zwei Stamperl (sohin etwa 4 cl)" konkretisiert. Erst in der mündlichen Berufungsverhandlung gab der Berufungswerber an, sich den letzten Rest aus einer Schnapsflasche in ein Limonadenglas gegossen zu haben, welches gut zur Hälfte voll war. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß nunmehr eine Trinkmenge von gut einem Achtel Liter Schnaps, sohin etwa 13 bis 14 cl Schnaps behauptet wird. Diese Alkoholmenge könnte zwar das Alkomatmeßergebnis erklären, steht jedoch in krassem Widerspruch zu den bisherigen Angaben, aber auch zur Lebenserfahrung und ist daher nicht glaubwürdig.

Es war daher bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes davon auszugehen, daß der behauptete Nachtrunk nicht stattgefunden hat. Dies hat aber zwangsläufig zur Folge, daß die Alkoholisierung des Berufungswerbers noch aus der Zeit vor dem Unfall stammen mußte, sodaß die schlüssige Rückrechnung durch den medizinischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Eferding eindeutig eine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt ergibt.

Damit aber steht fest, daß der Berufungswerber im inkriminierten Tatzeitraum tatsächlich in alkoholisiertem Zustand sein Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße gelenkt hat. Gemäß § 5 Abs.1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %o) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Der medizinische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Eferding hat aufgrund der Rückrechnung des Alkomatmeßergebnisses in schlüssiger Weise dargelegt, daß der nunmehrige Berufungswerber am 12.10.1997 um 2.00 Uhr einen Blutalkoholwert von 1,36 %o und am selben Tage um 3.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,28 %o aufgewiesen hat, sodaß aufgrund der Alkoholisierung Fahruntauglichkeit anzunehmen ist.

Damit aber hat der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung erfüllt.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, daß dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Als straferschwerend wurde von der Erstbehörde eine einschlägige Vormerkung berücksichtigt.

Da Alkoholdelikte im Straßenverkehr immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle sind, hat der Gesetzgeber Übertretungen dieser Bestimmungen nach der damals anzuwendenden Rechtslage mit Geldstrafen von 8.000 S bis 50.000 S bedroht. In Anbetracht des erheblichen Alkoholisierungsgrades, der nachteiligen Folge der Tat, nämlich des Verkehrsunfalls sowie der einschlägigen Vorstrafe war die von der Erstbehörde vorgenommene Strafbemessung zu bestätigen. Es ist zu hoffen, daß damit der Berufungswerber abgehalten wird, künftig weitere derartige Verwaltungsübertretungen zu begehen. Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 13.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 2.600 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Rückrechnung; behaupteter Nachtrunk; Verkehrsunfall mit Sachschaden

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