Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105669/11/Le/Km

Linz, 15.12.1998

VwSen-105669/11/Le/Km Linz, am 15. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des H E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 2.7.1998, VerkR96-2219-1997-Mg/Atz, soweit sie sich gegen die Spruchabschnitte 2. bis 7. richtet, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Spruchabschnitte 2., 3., 6. und 7. richtet, Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Im übrigen wird die Berufung hinsichtlich der Schuld mit der Maßgabe, daß im Spruchabschnitt 5. zwischen den Worten "... Verkehrs" und "beschädigt ..." die Wendung ", nämlich zwei Straßenverkehrszeichen ´vorgeschriebene Fahrtrichtung´," eingefügt wird, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die zu Spruchabschnitt 4. verhängte Strafe auf 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden) und die zu Spruchabschnitt 5. verhängte Strafe auf 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden) herabgesetzt wird.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 350 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 2.7.1998 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung insgesamt sechs Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt; weiters wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 12.10.1997 zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen an einer näher bezeichneten Straßenstelle gelenkt und dabei 2. die Rechtsfahrordnung nicht eingehalten, 3. die Straße gröblich verunreinigt, 4. es unterlassen, als Lenker eines Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, 5. Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und es unterlassen, die nächste Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, 6. es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen und 7. es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall am Unfallsort die Gefahrenstelle abzusichern.

(Die vorliegende Berufung richtet sich auch gegen Spruchabschnitt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses. Da hiefür jedoch eine Geldstrafe in Höhe von mehr als 10.000 S verhängt wurde, war zur Verhandlung und Entscheidung über diese Berufung die nach der Geschäftsverteilung zuständige 9. Kammer berufen. Diese Entscheidung ergeht daher gesondert.) 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 20.7.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu, die verhängten Geldstrafen deutlich zu reduzieren. Zur Begründung brachte der Berufungswerber vor, daß die Erstbehörde bei richtiger Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen wäre, daß der Beschuldigte wegen eines Sekundenschlafes einen Sachschadenunfall verursacht habe und sohin in übermüdetem, nicht jedoch alkoholisiertem Zustand sein Fahrzeug gelenkt habe, sodaß er lediglich gemäß § 58 Abs.1 StVO zur Verantwortung gezogen werden könnte und kein Verstoß gegen § 7 Abs.1 StVO vorläge. Der Vorwurf der gröblichen Verunreinigung der Straße wurde ausdrücklich bestritten. Zum Tatvorwurf der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO führte der Berufungswerber aus, daß er unverzüglich den Sachschadenunfall bei der nächsten Gendarmeriedienststelle melden wollte. Er wäre zu diesem Zweck zur ehemaligen Gendarmeriedienststelle in die D gefahren, ohne tatsächlich gewußt zu haben, daß sich die Gendarmeriedienststelle zwischenzeitig am Stadtplatz befindet. Auf die Tatsache der Umsiedelung des Gendarmeriepostens sei dort nicht hingewiesen worden. Die Zweifel der Gendarmeriebeamten, ob er nach dem Unfall nach E gefahren sei, seien von der Erstbehörde zu Unrecht übernommen worden. Die Zweifel waren damit begründet worden, daß Büschel vom Bewuchs des Fahrbahnteilers auf der B130 in Fahrtrichtung P gefunden worden seien, weshalb der Beschuldigte daher gar nicht in Richtung E gefahren sein könnte. Dies ist unrichtig, da sich in den Einvernahmen der erhebenden Gendarmeriebeamten keine Schilderungen finden, daß sich auf der B130 Richtung E keine Teile des Bewuchses befunden hätten. Die Gendarmeriebeamten dürften somit die B130 in Fahrtrichtung Eferding nach Bepflanzungsteilen gar nicht abgesucht haben. Selbst dann, wenn bestritt-enermaßen Teile der Bepflanzung nur in Fahrtrichtung P gelegen wären, ließe dies keinesfalls den Schluß zu, daß der Beschuldigte nicht nach E zum ehemaligen Gendarmerieposten, sondern in Fahrtrichtung Pupping, sozusagen nach Hause, gefahren wäre, da gerade auf der vielbefahrenen Straße B130 die Teile des Bewuchses des Fahrbahnteilers ohne weiteres durch andere Fahrzeuge auf die andere Straßenseite (Richtung P) befördert werden konnten. Hinsichtlich des 5. Tatvorwurfes (gemeint ist wohl der 6.) wird zur Begründung auf die Ausführungen zu Punkt 4. verwiesen. Zum 6. Tatvorwurf (gemeint wohl: zum 5. Tatvorwurf) wird unter Hinweis auf die Punkte 4. und 5. ausgeführt, daß die nächste Gendarmeriedienststelle erst nach Bekanntwerden des genauen Standortes vom Beschuldigten verständigt werden konnte. Überdies würde eine Bestrafung wegen § 4 Abs.5 StVO und eine wegen § 31 Abs.1 StVO eine zusätzliche Bestrafung darstellen, die daher unzulässig ist.

Schließlich wird auch der 7. Tatvorwurf bekämpft mit dem Vorbringen, daß der Beschuldigte sämtliche am Unfallsort liegenden beschädigten Teile und Glassplitter in sein Fahrzeug eingeladen habe, weshalb als Folge des Verkehrsunfalls auch keine Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren. Der gegenständliche Fahrbahnteiler befinde sich naturgemäß in der Mitte der Fahrbahn und stelle dies bei ordnungsgemäßem Rechtsfahrgebot für andere Verkehrsteilnehmer auch kein Hindernis dar, sodaß durch das Fehlen der beiden Verkehrszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung" keine Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren.

Schließlich wurde noch die Höhe der verhängten Strafen als bei weitem zu hoch bekämpft. Er wies darauf hin, daß seine monatlichen Fixkosten annähernd die Höhe des monatlichen Verdienstes erreichen, weshalb er nicht in der Lage wäre, diese immens hohe Strafe zu bezahlen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der unabhängige Verwaltungssenat am 3. Dezember 1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Berufungswerber mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstbehörde teilnahmen; die Herren Rev.Insp. T B und F E wurden als Zeugen gehört. Daraus ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Am 11.10.1997 arbeitete der Berufungswerber von 7.00 Uhr früh bis 21.00 Uhr in der Tankstelle des F E. Nach Dienstende ging er in das benachbarte Buffet des F E, wo an diesem Abend ein Dartturnier stattfand, an welchem auch der Berufungswerber teilnahm. Im Laufe des Abends konsumierte der Berufungswerber Bier, und zwar nach eigenen Angaben vier bis fünf Seidel. Diese Trinkmenge konnte allerdings nicht bestätigt werden. Der Zeuge E konnte auch nicht angeben, ob der Berufungswerber nicht auch etwas anderes als Bier getrunken hat.

Fest steht, daß der Berufungswerber sodann um etwa 2.00 Uhr früh des 12.10.1997 das Lokal verlassen hat und nach Hause gefahren ist. Bei der Kreuzung der B129 mit der H Gemeindestraße überfuhr er den dort befindlichen Fahrbahnteiler, worauf er stehen blieb und die auf der Straße befindlichen Glasscherben sowie ein Verkehrszeichen, welches er umgefahren hatte, sowie Teile seines Pkw in den Kofferraum seines Autos legte. Ein Verkehrszeichen hatte sich an der Fahrzeugunterseite verfangen und schleifte er dieses auf der Weiterfahrt mit. Nach eigenen Angaben wollte er mit dem Auto nach Hause fahren, weil er bemerkte, daß unten etwas scheuerte. Auf dem Heimweg zwischen Hinzenbach und Leumühle verlor er jedoch dieses Verkehrszeichen, was der Berufungswerber daran merkte, daß plötzlich das "Geräusch" weg war. Nach eigener Aussage fuhr er sodann zum - wie sich später herausstellte - bereits aufgelösten Gendarmerieposten in E, D, wo er vergeblich läutete. Daraufhin fuhr er nach Hause.

Am Vormittag des 12.10.1997 kam der Berufungswerber sodann zum Gendarmerieposten in E, Stadtplatz, wo er den Unfall anzeigte und aufgrund von Alkoholisierungssymptomen vom diensthabenden Gendarmeriebeamten zum Alkotest aufgefordert wurde. Diesen Alkotest hat der Berufungswerber unverzüglich abgelegt, wobei eine Atemalkoholkonzentration von 0,23 mg/l gemessen wurde.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit Geldstrafen in Höhe von je nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Zu Spruchabschnitt 2.:

Nach § 7 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Der Berufungswerber hat den Umstand, daß er über den Fahrbahnteiler gefahren ist, nicht bestritten. Er hat sich jedoch damit verantwortet, wegen eines Sekundenschlafes nicht in der Lage gewesen zu sein, eine Fahrlinie gemäß § 7 Abs.1 StVO einzuhalten. Diese Verantwortung ist nicht zu widerlegen, zumal sowohl die Erstbehörde als auch der unabhängige Verwaltungssenat in seinem bestätigenden Erkenntnis vom 15.12.1998, VwSen-105668/13, davon ausgegangen ist, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Fahrt alkoholisiert war. Das Zusammenwirken dieser Alkoholisierung mit einer allfälligen Übermüdung läßt die Verantwortung des Berufungswerbers, einen "Sekundenschlaf" gehabt zu haben, nicht als unglaubwürdig, sondern im Gegenteil als mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehend erscheinen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Verkehrsunfall zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr früh stattgefunden hat und der Berufungswerber den ganzen Tag von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr auf einer Tankstelle gearbeitet hat. Dies hat aber zur Folge, daß den Berufungswerber an diesem Überfahren des Fahrbahnteilers kein Verschulden trifft, sondern sich sein Verschulden darin erschöpft, daß er in alkoholisiertem Zustand ein Auto in Betrieb genommen und gelenkt hat. Dafür aber ist er bereits bestraft worden. Damit aber war dieser Tatvorwurf aufzuheben.

4.3. Zu Spruchabschnitt 3.: In diesem Spruchabschnitt wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, die Straße gröblich verunreinigt zu haben. Die Erstbehörde hat es jedoch unterlassen anzugeben, wodurch die Straße gröblich verunreinigt wurde, weshalb dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG nicht entsprochen wurde. Darüber hinaus ist auch aus dem Ermittlungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, insbesonders aus der Aussage des Meldungslegers, hervorgekommen, daß lediglich Pflanzenteile, etwas Erdreich und einige Glassplitter auf der Fahrbahn lagen, was jedoch bei objektiver Betrachtungsweise keine "gröbliche" Verunreinigung der Straße bewirkt. Es war daher dieser Tatvorwurf aufzuheben.

4.4.1. Zu den Spruchabschnitten 4. und 5.: Gemäß § 4 Abs.1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Wer bei einem Verkehrsunfall Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt, hat - um eine Strafbarkeit seines Verhaltens abzuwenden - ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität zu verständigen (§ 99 Abs.2 lit.e StVO).

Es ist unbestritten, daß der Berufungswerber einen Verkehrsunfall verursacht hat, bei dem Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich zwei Straßenverkehrszeichen mit rückstrahlendem Material und der Bewuchs eines Fahrbahnteilers (Verkehrsinsel) beschädigt wurden. Der Berufungswerber hätte daraufhin ohne unnötigen Aufschub die Gendarmerie oder den Straßenerhalter verständigen und an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken müssen.

Diese Verpflichtungen hat er nicht erfüllt, weil er nach Hause gefahren ist und den Unfall erst um 11.00 Uhr desselben Tages, also mehr als 8 Stunden später, bei der Gendarmerie gemeldet hat.

Seine Verantwortung, daß er wegen eines "Geräusches" an seinem Fahrzeug erst nach Hause fahren wollte, um von dort mit dem Auto seines Vaters zur Gendarmerie zu fahren, daß er dann aber, als das Geräusch plötzlich weg war, auf einem anderen Weg zur Gendarmerie gefahren sei, daß er aber auf dem Posten niemand angetroffen hätte, weil er nicht gewußt hätte, daß der Gendarmerieposten verlegt worden ist, ist einerseits in Hinblick auf die Feststellungen der Gendarmerie (nämlich Pflanzenteile auf der Fahrbahn Richtung Pupping) nicht glaubwürdig und kann andererseits nicht darüber hinwegtäuschen, daß er den Verkehrsunfall eben nicht "ohne unnötigen Aufschub" gemeldet hat. Die Verpflichtung zur Verständigung der Gendarmerie würde auch einen Ortsunkundigen treffen, der somit den Gendarmerieposten suchen bzw. seinen Standort erfragen müßte; dies wäre auch dem Berufungswerber zuzumuten gewesen. Mit seiner Verantwortung ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, weshalb sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestände dieser angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt sind.

4.4.2. Zur Korrektur des Spruchabschnittes 5. ist folgendes anzumerken:

§ 44a VStG bestimmt, daß der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten hat: 1. Die als erwiesen angenommene Tat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu: Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw.

Diesen Anforderungen entspricht der Spruchabschnitt 5. deshalb nicht, weil die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die der Berufungswerber beschädigt hat, nicht konkret bezeichnet worden sind. Da diese Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs jedoch im Ladungsbescheid vom 15.10.1997, der als erste Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist anzusehen ist, ausdrücklich als "zwei Verkehrszeichen ´vorgeschriebene Fahrtrichtung´" bezeichnet wurden, konnte der unabhängige Verwaltungssenat diesen Mangel beheben.

4.5. Zu Spruchabschnitt 6.: In diesem Spruchabschnitt wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, es unterlassen zu haben, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Diese Übertretung, die nach § 99 Abs.3 lit.a StVO zu bestrafen ist, stellt eine allgemeine Strafnorm dar, während die Strafnorm des § 99 Abs.2 lit.e StVO die spezielle Strafnorm hinsichtlich der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs darstellt. Dies hat zur Folge, daß eine Bestrafung nach § 99 Abs.2 lit.e StVO (hier: im Spruchabschnitt 5.) bereits jene nach § 99 Abs.3 lit.a StVO inkludiert, sodaß eine abgesonderte Verfolgung des § 4 Abs.5 StVO neben einer Verwaltungsübertretung wegen § 31 Abs.1 StVO nicht mehr zulässig ist. Der Strafvorwurf war daher aufzuheben.

4.6. Zu Spruchabschnitt 7.: Das Ermittlungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, insbesonders die Aussage des Gendarmeriebeamten Rev.Insp. B, hat ergeben, daß an der Unfallstelle als Folge des Verkehrsunfalls eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer nicht bestanden hat, da nur Grünbewuchs auf der Straße lag. Auch aus dem von der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahren kam nicht hervor, wodurch Schäden für Personen oder Sachen als Folgen des Unfalls zu befürchten waren, weshalb der Tatvorwurf aufzuheben war.

4.7. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Bei der Strafbemessung ging die Erstbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 13.000 S, von Bankverbindlichkeiten in der Höhe von ca. 120.000 S sowie dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gab der Berufungswerber an, monatlich 13.800 S netto zu verdienen, ledig zu sein und kein Vermögen zu besitzen.

Ausgehend von einem Strafrahmen von 500 S bis 30.000 S (im Falle der Übertretung des § 99 Abs.2 lit.e StVO) bzw. einem Strafrahmen von bis zu 10.000 S (§ 99 Abs.3 lit.a StVO) ist festzustellen, daß die verhängten Strafen jeweils im unteren Rahmen der Strafbemessung lagen. Erschwerend war kein Umstand, zumal die Vorstrafe für die hier verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht einschlägig war; das Vorliegen einer Vorstrafe bewirkte jedoch den Ausschluß des Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit.

Als mildernd war jedoch zu werten, daß sich der Berufungswerber selbst gestellt hat und durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, indem er noch am selben Tage, wenngleich einige Stunden verspätet, doch am Gendarmerieposten erschienen ist und sich selbst angezeigt hat. Damit sind die besonderen Milderungsgründe des § 34 Z16 und Z17 StGB, welche gemäß § 19 Abs.2 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommen, erfüllt. Demgemäß waren die verhängten Strafen herabzusetzen.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafen zu bemessen. Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängten Strafen herabgesetzt wurden, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b Beschlagwortung: Verletzung des Rechtsfahrgebotes als Folge der Alkoholisierung; Bestrafung wegen § 31 Abs.1 schließt Bestrafung nach § 4 Abs.5 aus.

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