Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105673/2/Ga/Fb

Linz, 26.02.1999

VwSen-105673/2/Ga/Fb Linz, am 26. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der G M, vertreten durch Mag. A P, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Juni 1998, VerkR96-10774-1997-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt: Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 45 Abs.1 Z3, 51 Abs.1, 51c, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 30. Juni 1997 um 09.55 Uhr im Ortsgebiet von L, B, einen durch das Kennzeichen bestimmten PKW so aufgestellt, daß ein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert worden sei. Sie habe dadurch § 23 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) kostenpflichtig verhängt. Nach Einsicht in den zugleich mit der Berufung - die Beschuldigte bestreitet tatseitig und begehrt Aufhebung und Einstellung - vorgelegten Strafverfahrensakt hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen: Die Gebotsvorschrift des § 23 Abs.1 StVO - "Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird." - enthält drei Grundmuster von Tatbildern. Das vorliegend angefochtene Straferkenntnis lastet spruchgemäß die Verwirklichung des dritten Tatbildes an ("... so aufgestellt, daß ein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert wurde"). Die nach der Aktenlage erste Verfolgungshandlung in diesem Fall, das ist die Strafverfügung vom 26. September 1997, hinausgegeben am 3. Oktober 1997 (OZ 4), wirft der nunmehrigen Berufungswerberin hingegen vor: "Sie haben als Lenker das Fahrzeug so aufgestellt, daß ein Straßenbenützer gefährdet am Wegfahren gehindert wurde." Diese (wenngleich offensichtlich nur aus Versehen so formulierte) Anlastung aber ist im Lichte des Bestimmtheitsgebotes des § 44a Z1 VStG und der hiezu ständigen Judikatur des VwGH eine unbestimmte und daher zur Unterbrechung der Verjährung nicht tauglich gewesene Verfolgungshandlung. Nach der Aktenlage erging innerhalb der Verjährungsfrist mit der Ladung vom 22. Oktober 1997 (OZ 9) noch eine weitere Verfolgungshandlung an die Berufungswerberin; sie enthielt jedoch keinen bestimmten Tatvorwurf, sondern lediglich den tatseitig in keiner Weise ausgeführten Vermerk "Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 StVO 1960". Auch das Ersuchen um Zeugenvernehmung vom 11. Dezember 1997 (OZ 14) enthielt keinerlei Angaben zur Tat; aus dem diesem Ersuchen beigeschlossenen Akt konnten wiederum nur die beschriebenen untauglichen Verfolgungshandlungen wahrgenommen werden. Die in der Folge stattgefundenen Zeugeneinvernahmen vom 14. Jänner 1998 (OZ 15) und vom 5. März 1998 (OZ 20) hingegen liegen bereits außerhalb der Verjährungsfrist. Zwar enthält das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf den als verletzt vorgeworfenen § 23 Abs.1 StVO (dritte Alternative) einen hinreichend bestimmt formulierten Tatvorwurf. Es lastet damit aber - sachverhaltsbezogen - eine andere Tat an als die erste Verfolgungshandlung (siehe oben) und hätte, weil zum Zeitpunkt seiner Fällung bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war, nicht mehr erlassen werden dürfen. Weil aus demselben Grund dem Oö. Verwaltungssenat die tatseitige Sanierung des Schuldspruchs nicht mehr zugänglich ist, war - ohne weitere Prüfung der vorgetragenen Berufungsgründe - wie im Spruch zu verfügen. Mit diesem Verfahrensergebnis ist die Berufungswerberin auch von ihrer Kostenpflicht entlastet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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