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VwSen-105676/8/WEG/Ri

Linz, 17.11.1998

VwSen-105676/8/WEG/Ri Linz, am 17. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des O K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, vom 17. Juli 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 15. Juni 1998, VerkR96-4906-1997-Pre, nach der am 3. September 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß anstelle der Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 die Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 zu treten hat.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 44a Z2, § 51 Abs.1, § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs.5 StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 72 Stunden verhängt, weil dieser am 23. Juli 1997 um 4.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen B in B von der Pstraße kommend in Richtung Tgasse und weiter auf die S Landesstraße gelenkt und die auf der S Landesstraße auf Höhe des 2. Kreisverkehrs in der Nähe des Freizeitzentrums sichtbaren Zeichen (Lichtbalken "Stop" und Pfeil nach rechts sowie Blaulicht) eines Organes der Straßenaufsicht, mit welchem er zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle aufgefordert wurde, mißachtet hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

Der dem Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt wurde von der Erstbehörde auf Grund der Anzeige der polizeilichen Sicherheitswache B vom 29. Juli 1997 ohne zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers als erwiesen angenommen.

Der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber bringt dagegen rechtzeitig und auch sonst zulässig in seiner Berufung überwiegend rechtliche Argumente vor und beantragt die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, die am 3. September 1998 durchgeführt und bei der der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen wurde.

Zum Berufungsvorbringen, sein Verhalten könnte allenfalls dem § 26 Abs.5 StVO 1960 unterstellt werden und nicht jenem des § 97 Abs.5 StVO 1960, wird vorweg bemerkt, daß dieser Einwand dann richtig wäre, wenn das eingeschaltete Blaulicht das einzige Zeichen gewesen wäre, welches der Beschuldigte gesehen hat oder sehen mußte. Das zum Anhalten verpflichtende Zeichen war jedoch die auf dem Lichtbalken auch in Spiegelschrift aufscheinende Schrift "STOP" sowie der aufleuchtende Pfeil nach rechts in Verbindung mit Blaulicht.

Es wird desweiteren indirekt die Lenkereigenschaft angezweifelt. Die Identität des Beschuldigten bzw die Lenkereigenschaft desselben steht jedoch auf Grund der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers anläßlich der am 3. September 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung fest.

Verfahrensrechtlich bringt der Beschuldigte vor, es fehle im Spruch des Straferkenntnisses und auch in den Verfolgungshandlungen das Wort "deutlich", was Tatbestandselement sei, woraus sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides iSd § 44a Z1 VStG ergäbe. Die diesbezügliche Judikatur führt zu dieser Problematik aus, daß es nicht genügt, lediglich den Gesetzestext in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen sondern die zum Anhalten verpflichtenden deutlich sichtbaren Zeichen näher umschrieben werden müssen. Daß das Wort "deutlich" im Spruch des Straferkenntnisses enthalten sein muß, kann daraus nicht abgeleitet werden, sehrwohl jedoch, daß die zum Anhalten verpflichtenden Zeichen näher umschrieben werden. Diese Umschreibung erfolgte und ist diese nach Meinung der Berufungsbehörde ausreichend. Ein auf dem Dach des Patrouillenfahrzeuges angebrachter Lichtbalken, der - wie beim Lokalaugenschein gezeigt wurde - in Spiegelschrift und sohin für den Lenker im Rückspiegel erkennbar in roter Schrift das Wort "STOP" signalisiert und dies mit einem roten Pfeil nach rechts unterstützt, ist als ein iSd § 97 Abs.5 ausreichendes zum Anhalten verpflichtendes Zeichen zu werten. Wenn in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, daß sich der Innenspiegel beim Nachfahren eines anderen beleuchteten Kraftfahrzeuges automatisch verstellt, sodaß diese Schrift nicht sichtbar und auch das Blaulicht nicht erkennbar gewesen sei, so wird dem entgegengehalten, daß es auch Außenspiegel gibt und es einem Lesekundigen auch über die Außenspiegel möglich sein muß, diese Schrift zu entziffern, noch dazu wo durch das eingeschaltete auch durch die Außenspiegel erkennbar gewesen sein müssende Blaulicht die Aufmerksamkeit des verfolgten Beschuldigten geschärft gewesen sein müßte.

Wenn der Berufungswerber desweiteren vorbringt, daß es einer individuellen Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten bedürfe und hiebei auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verweist, so wird dem entgegnet, daß der Sachverhalt, der diesem Erkenntnis zugrundelag, ein wesentlich anderer war, nämlich das Nichtbeachten von mittels Armzeichen gegebenen Anhaltezeichen. Die gegenständlichen Anhaltezeichen sind schon ihrer Natur nach nicht als generelle Anordnungen zu qualifizieren.

Auch der Einrede in der Berufung, ein Stehenbleiben wäre bei dem in Rede stehenden Kreisverkehr nicht erlaubt gewesen, weil dort das Halten verboten sei, wird nicht beigetreten, weil es sich einerseits nicht um ein Halten sondern um ein Anhalten gehandelt hätte und andererseits das Verlassen des Kreisverkehrs und das anschließende Anhalten iSd § 97 Abs.5 StVO 1960 ausreichend und in der Folge nicht strafbar gewesen wäre.

Wenn der Berufungswerber schließlich geltend macht, die offenbar auf § 99 Abs.3 StVO 1960 gestützten Vormerkungen seien im Hinblick auf die Sonderbestimmung des § 96 Abs.7 StVO 1960 zu Unrecht als ein den Milderungsrund der Unbescholtenheit ausschließender Umstand gewertet worden, so übersieht der Berufungswerber, daß es sich beim § 96 Abs.7 StVO 1960 um eine vom Zweck her eingeschränkte Sonderbestimmung handelt, welche die Anwendbarkeit des § 19 Abs.2 VStG, wo auf die §§ 32 und 35 StGB verwiesen wird, nicht ausschließt. Die im Verwaltungsvorstrafenverzeichnis angeführten Vormerkungen (zweimal KFG 1967 und einmal § 24 Abs.1 lit.d offenbar iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) sind Fakten, welche den Milderungsgrund der Unbescholtenheit ausschließen.

Die Erstbehörde hat in Verkennung der Rechtslage als Strafnorm den § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 angeführt. Seit Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle jedoch ist Strafnorm der § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960. Eine Auswechslung dieser Strafnorm war deshalb möglich und für die Berufungsbehörde auch verpflichtend, weil sich die Anhalteverpflichtung bereits aus § 97 Abs.5 StVO 1960 ("der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten") und nicht aus der Strafbestimmung selbst ergibt.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Bei der vorliegenden sich auf Grund der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeben habenden Sachlage und der anskizzierten Rechtslage war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Dies gilt auch für die Strafhöhe, welche lediglich ein Fünftel des vorgesehenen Strafrahmens ausfüllt und welche auch im Hinblick auf die nicht widersprochenen von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnisse keineswegs überhöht erscheint.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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