Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230834/2/Gf/An

Linz, 23.01.2003

 

 

 VwSen-230834/2/Gf/An Linz, am 23. Jänner 2003

DVR.0690392
 
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J B, K, R, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 13. Dezember 2002, Zl. Sich96-207-2002, wegen Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 20. September 2002, Zl. Sich96-207-2002, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 ZustG aufgetragen, einen Zustellungsbevollmächtigten im Bundesgebiet namhaft zu machen, weil er eine Übertretung des Fremdengesetzes begangen habe.

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsmittelwerber am 27. September 2002 zugestellt.

Am 1. Oktober 2002 hat der Beschwerdeführer eine darauf Bezug habende, in slowenischer Sprache verfasste Eingabe zur Post gegeben.

Mit dem - als Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu wertenden - Schreiben des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 10. Oktober 2002, Zl. Sich96-207-2002, wurde der Einschreiter darauf hingewiesen, dass schriftliche Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache einzubringen seien und sein Brief daher - sollte er weiterhin eine Erledigung seiner Angelegenheit wünschen - neuerlich und in deutscher Sprache an die Behörde übersendet werden müsse; eine Frist zur Mängelverbesserung wurde dabei nicht gesetzt.

Das hierauf am 6. November 2002 zur Post gegebene, nunmehr in deutscher Sprache abgefasste Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. November 2002 ist daher als rechtzeitige Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages zu werten; nach § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG gilt sohin seine Eingabe vom 1. Oktober 2002 - weil diese auch inhaltlich den Mindestanforderungen des § 63 Abs. 3 AVG entspricht - als ursprünglich richtige und damit zulässige Berufung.

1.2. Hierüber hat die belangte Behörde - wenngleich dies im Spruch nicht explizit zum Ausdruck kommt, so doch offensichtlich - im Wege einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 64a AVG derart entschieden, dass die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit Spruchmodifikationen bestätigt wurde.

Gegen diesen ihm am 21. Dezember 2002 zugestellten Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 13. Dezember 2002, Zl. Sich96-207-2002, richtet sich die gegenständliche, am 3. Jänner 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene, als Vorlageantrag i.S.d. § 64a Abs. 2 AVG zu qualifizierende Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten aus Anlass eines gegen den Rechtsmittelwerber anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens deshalb erforderlich sei, weil sich dieser nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalte.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer ausschließlich Einwendungen vor, die sich nicht gegen den Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten, sondern gegen die diesem zu Grunde liegenden Tatverdacht richten. In diesem Zusammenhang gesteht er aber u.a. auch ausdrücklich ein, "immer nur in S gelebt" zu haben und nur "selten Einkäufe in einem fremden Land zu machen".

Insgesamt wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Freistadt zu Zl. Sich96-207-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 ZustG kann einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes, bei dieser Behörde anhängig werdendes Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.

4.2. Im gegenständlichen Fall beabsichtigt die belangte Behörde, gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des § 31 Abs. 2 i.V.m. § 107 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) durchzuführen.

Dass sich der Rechtsmittelwerber nicht nur vorübergehend, sondern ständig im Ausland aufhält, wird von diesem selbst in seiner Eingabe vom 4. November 2002 bestätigt (s.o., Pkt. 2.2.).

Bei dieser allseits unbestrittenen Sachlage entspricht aber der angefochtene behördliche Auftrag zweifelsfrei den Voraussetzungen des § 10 ZustG.

4.3. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Anders als dies offenkundig der Beschwerdeführer vermeint, ist mit dieser Entscheidung aber noch keinerlei inhaltliche Festlegung hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens selbst getroffen.

Vielmehr bedeutet dies nur, dass der Bezirkshauptmann von Freistadt gemäß § 10 vorletzter Satz ZustG dazu berechtigt ist, Zustellungen durch bloße Hinterlegung bei seiner Behörde vorzunehmen - mit der Konsequenz, dass der Betroffene davon in aller Regel keine bzw. nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt -, wenn der Rechtsmittelwerber dem Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung nicht tatsächlich entspricht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

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