Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105680/2/Le/Km

Linz, 23.11.1998

VwSen-105680/2/Le/Km Linz, am 23. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des T E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J N, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.7.1998, CSt 10749/98, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 100 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.7.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 12.2.1998 von 10.35 Uhr bis 10.55 Uhr in L, das Kfz mit dem Kennzeichen abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" - mit der Zusatztafel "werktags, Mo-Fr 07.00-19.00 Uhr, Sa 07.00-12.00 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht, und weder eine Ladetätigkeit durchgeführt noch zum Aus- und Einsteigen kurz gehalten wurde.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Sachverhalt von einem Organ der Straßenaufsicht im Zuge einer Fahrzeugkontrolle einwandfrei festgestellt wurde und der Beschuldigte in der Sache selbst keine Äußerung abgegeben habe.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 20.7.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung brachte der Berufungswerber vor, daß er keine Stellungnahme abgeben konnte, da es ihm aus beruflichen Gründen nicht möglich war, mit seinem Rechtsvertreter Kontakt aufzunehmen. Zur Sache selbst gab er an, daß er am 12.2.1998 von 10.35 Uhr bis 10.55 Uhr bei der Firma "B D" in der Promenade 6 eine Ladetätigkeit verrichtet hätte. Er hätte einige Tage zuvor bei dieser Firma spezielle Containerflaschen aus Glas bestellt, welche vereinbarungsgemäß zur Abholung hätten bereitstehen müssen, sodaß die Ladetätigkeit binnen kurzer Zeit abgeschlossen hätte werden können. Es habe sich aber dann herausgestellt, daß die Flaschen zwar bereitstanden, die Verpackung für den Transport jedoch nicht ausreichend war. Dem Berufungswerber sei versichert worden, daß die Herstellung einer bruchsicheren Verpackung höchstens 5 Minuten dauern würde, weshalb für ihn keine Veranlassung bestand, sein Fahrzeug vorerst zu entfernen. In der Folge hätten sich die Verpackungsarbeiten jedoch zeitaufwendiger als erwartet gestaltet und als er einmal zum Fahrzeug zurückkehrte, um bereits einen Karton einzuladen und Abmessungen vorzunehmen, hätte er kein Straßenaufsichtsorgan feststellen können. Obwohl er selbst die weiteren Verpackungsarbeiten unterstützt hätte, um die Ladetätigkeit möglichst rasch abschließen zu können, hätte er beim Verlassen des Geschäftes feststellen müssen, daß sein Fahrzeug mittlerweile abgeschleppt worden war, obwohl hiezu kein Anlaß bestand.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Der Berufungswerber gab an, daß er in der fraglichen Zeit zwischen 10.35 Uhr und 10.55 Uhr bei der Firma "B D" war und dort auf das Verpacken der bestellten Glasflaschen gewartet bzw. bei den Verpackungsarbeiten selbst mitgeholfen hätte. Er gibt damit selbst an, keine Ladetätigkeit ausgeführt zu haben.

Aus der Anzeige des Meldungslegers geht hervor, daß der blaue Audi mit dem Kennzeichen in der Zeit von 10.35 Uhr bis 10.55 Uhr in der Halteverbotszone in L, abgestellt war. Diese Zone ist für Ladetätigkeiten reserviert, wobei beim angezeigten Fahrzeug keine Ladetätigkeit festgestellt werden konnte. Da durch den abgestellten Pkw andere Fahrzeuge an einer Zufahrt zur Ladetätigkeitszone gehindert wurden (wobei der Meldungsleger die Kennzeichen dieser Fahrzeuge vermerkte), wurde der Pkw des Berufungswerbers von der Firma K abgeschleppt.

Die Angabe des Berufungswerbers, daß er selbst die weiteren Verpackungsarbeiten unterstützte, um die Ladetätigkeit möglichst rasch abschließen zu können und weiters, daß er beim Verlassen des Geschäftes feststellen mußte, daß sein Fahrzeug mittlerweile abgeschleppt worden war, gibt Anlaß zur Annahme, daß der Berufungswerber längere Zeit nicht bei seinem Fahrzeug war, zumal der Polizeibeamte in der Zwischenzeit beobachten konnte, wie mehrere Fahrzeuge in diese Ladezone zufahren wollten, den Abschleppdienst verständigen und den Abschleppwagen einweisen konnte, wobei gerade der Abschleppvorgang doch erfahrungsgemäß auch einige Minuten in Anspruch nimmt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine "Ladetätigkeit" ein Vorgang des Aufladens und Abladens (VwGH vom 21.2.1990, 89/03/0149).

Im Erkenntnis vom 5.10.1990, 90/18/0125 führte der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, daß es bei einer Ladetätigkeit nicht erforderlich ist, daß sich der Lenker stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindet, denn zu dieser Tätigkeit gehört auch das Heranschaffen von Waren, wobei der zurückzulegende Weg zu berücksichtigen ist. Es muß nach dieser Gesetzesstelle mit einer Ladetätigkeit sofort begonnen und diese ununterbrochen durchgeführt werden. Diese Gesetzesstelle erlaubt nicht, daß vor der beabsichtigten Ladetätigkeit Vorbereitungshandlungen durchgeführt werden, für die sich der Lenker dieses Fahrzeuges von diesem entfernen muß. Das Verpacken von Waren gehört nicht zur Ladetätigkeit.

Aus dem Sinn dieser Gesetzesbestimmung geht hervor, daß in Bereichen, wo eine Ladetätigkeit häufig durchgeführt werden soll, eben anderen Fahrzeugen das Halten und Parken verboten ist, um den An- und Abtransport von Waren von und zu Geschäften und Unternehmen zu ermöglichen. Das Verpacken von Waren kann daher nicht zur Ladetätigkeit gehören, sondern wäre es vielmehr am Berufungswerber gelegen, die ordnungsgemäße Verpackung der Waren in Auftrag zu geben und sein Fahrzeug aus dem Halteverbotsbereich unverzüglich zu entfernen. Dadurch, daß er dies über einen Zeitraum von zumindest 20 Minuten unterlassen hat, hat er die angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht. Er ist offensichtlich in diesem Zeitraum auch nicht zum Fahrzeug zurückgekehrt, weil es ansonsten nicht erklärbar wäre, daß der Polizeiinspektor ein Abschleppunternehmen verständigt und dieses herankommt und die Abschleppung durchführt, ohne daß es der Berufungswerber als Lenker dieses Fahrzeuges bemerkt hatte. 4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung gab es keine Anhaltspunkte, daß diese nicht entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen worden wäre. Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 500 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 100 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Ladetätigkeit

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