Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105699/5/SCHI/Km

Linz, 08.09.1998

VwSen-105699/5/SCHI/Km Linz, am 8. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der Frau S D, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 26.6.1998, Zl. S 2381/ST/98, wegen Übertretungen nach der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 und § 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis vom 26.6.1998, Zl. S 2381/ST/98, die Bw schuldig erkannt, sie habe am 3.4.1998 um 14.50 Uhr in S, stadtauswärts, gegenüber Nr. , als Lenkerin des KKWs mit dem Kennzeichen 1) das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h" mißachtet, da ihre Fahrgeschwindigkeit 77 km/h betragen habe und 2) sei sie nicht im Sinn der Richtungspfeile (nach links weisend) weitergefahren, da sie geradeaus weitergefahren sei; sie habe dadurch § 52 Z10a StVO und § 9/6 StVO verletzt, weshalb in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 1. 700 S (20 Stunden EFS) und 2. 400 S (14 Stunden EFS) verhängt wurde. Ferner wurde die Beschuldigte verpflichtet, gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 110 S zu bezahlen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw mit Schriftsatz vom 17.7.1998 Berufung eingebracht.

3. Der Oö. Verwaltungssenat ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch nur eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde einzubringen, welche den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt diese als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

4.2. Das Straferkenntnis vom 26.6.1998, S 2381/ST/98, wurde der Berufungswerberin - wie aus der Beurkundung am Zustellnachweis (RSa) hervorgeht - am 3. Juli 1998 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag der Einbringung der Berufung war demnach Freitag, der 17. Juli 1998. 4.3. Aus dem Akt ergibt sich, daß der Berufungsschriftsatz vom 17.7.1998 zunächst, nämlich am 20. Juli 1998 (13.26 Uhr) bei der BPD Steyr mittels Telefax eingebracht worden (vgl. Sendbericht vom 20. Juli 1998, 13.27 Uhr) ist. Mit einem weiteren Schreiben vom 28.7.1998 hat die Bf mittels eingeschriebenem Brief (RR 1134 Wien 077419 9 AT) ihren Berufungsschriftsatz vom 17.7.1998 im Original an die Bundespolizeidirektion S übersandt, weil sie befürchtete, daß das Fax unter Umständen unleserlich eingetroffen sein könnte. Diese nachträgliche Sendung langte am 30. Juli 1998 bei der Bundespolizeidirektion Steyr ein.

4.4. Da schon daraus zu erkennen war, daß die Berufung offenbar verspätet eingebracht worden war, wurde die Bw mit h. Schreiben vom 18.8.1998 darauf entsprechend hingewiesen und ihr Möglichkeit gegeben, sich hiezu zu äußern. Am 2.9.1998 hat die Berufungswerberin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in einem Telefonat gegenüber dem erkennenden Mitglied erklärt, sie habe die Berufung schon sicher früher, sohin rechtzeitig eingebracht. Sie wurde daraufhin ersucht, unverzüglich eine Kopie des gegenständlichen Postaufgabescheines anher zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 1.9.1998, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 3.9.1998, hat die Bw eine Kopie des Aufgabescheines mit der Aufgabenummer beim Postamt vorgelegt; dabei ist anzumerken, daß die Datumsangabe am Postaufgabestempel kaum zu lesen ist. Aus diesem Grund hat die Bw dazu bemerkt, daß auch das Original schlecht leserlich ist, es sich aber wahrscheinlich um den 28. oder 29. Juni handelte.

Dazu ist festzustellen, daß dies entweder offensichlich unrichtig sein oder einen anderen Fall betreffen muß; denn das Straferkenntnis vom 26.6.1998, welches (erst) im Wege der Hinterlegung am 2. Juli 1998 der Bw zugestellt worden ist, kann unmöglich - wegen des chronologischen Ablaufes der Zeit - bereits am 28. oder 29. Juni 1998 mit Berufung bekämpft worden sein. 5. Es steht somit fest, daß im vorliegenden Fall die Berufung gegen das Straferkenntnis verspätet eingebracht worden war. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem Oö. Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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