Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105701/2/Fra/Ka

Linz, 13.08.1998

VwSen-105701/2/Fra/Ka Linz, am 13. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn E., vertreten durch Herren Dr. L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8.7.1998, VerkR96-296-1998/Win, betreffend Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 100 S, zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 15 Stunden) verhängt, weil er es am 22.1.1998, ca. 15.30 Uhr, als Lenker des LKW´s , nach einem auf dem Güterweg Habring, bei Strkm.0,030, Gemeinde St. Peter/Wbg. entstandenen Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen hat, die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallsbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden. I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Unstrittig ist, daß der Bw zu dem im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Ort und zur angeführten Zeit den ggst. LKW gelenkt hat und mit dem von Herrn A gelenkten LKW, Kz.: kollidierte (streifte). Der Bw vertritt jedoch die Auffassung, daß die Ursächlichkeit des "Vorfalls" für den Schaden an dem von Herrn A gelenkten LKW (linke Seitenwand des Aufbaues eingedrückt und hinten aufgerissen; linker Außenspiegel gebrochen) keineswegs bewiesen sei. Die bloße Möglichkeit, daß der zwei Tage später dokumentierte Schaden am Fahrzeug des Herrn A auf den geschilderten Vorfall zurückzuführen sei, rechtfertige nach Meinung des Bw eine Verurteilung nicht, da es nicht genüge, die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale zu vermuten, sondern diese müssen von der Behörde bewiesen werden. Dieser Auffassung ist jedoch die Zeugenaussage des Unfallsbeteiligten Herrn A vom 4.5.1998 entgegenzuhalten, wonach der Schaden an dem von ihm gelenkten LKW durch die ggst. Kollision entstanden ist. Der Zeuge A gab an, daß sich bei der Begegnung beide Fahrzeuge streiften, wobei der LKW des Bw mit dem vorstehenden Teil des Ladekranes an seiner linken Fahrbahnseite von der Fahrzeugmitte bis zum Ende des Fahrzeuges eine deutliche sichtbare Beschädigung verursachte. Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, diese Aussage hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes anzuzweifeln, denn es ist zu bedenken, daß der Zeuge A aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung seine Angaben unter Wahrheitspflicht tätigte, bei deren Verletzung er mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Bei einer derartigen Beschädigung wie der gegenständlichen liegt es auf der Hand, daß dem Bw bei gehöriger Aufmerksamkeit schon durch das Streifgeräusch zum Bewußtsein hätte kommen müssen, daß am unfallsbeteiligten Fahrzeug ein Sachschaden entstanden ist. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Tatbestand des § 4 Abs.5 StVO 1960 auch dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Doch selbst wenn man diese Wahrnehmung bzw Wahrnehmsmöglichkeit verneinen würde, ist für den Bw noch nichts gewonnen, weil es unbestritten ist, daß beide Unfallsbeteiligten ihre Fahrzeuge angehalten haben und es dem Bw entgegen seiner Auffassung sehr wohl zumutbar gewesen wäre, den Schaden am LKW des Unfallsbeteiligten zu besichtigen. Woraus der Bw schließt, daß die Behörde von ihm verlangen sollte, der Abklärung der theoretischen Möglichkeit eines Schadenseintrittes den Vorrang gegenüber der Absicherung des von ihm gelenkten LKW´s zu geben, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem Straferkenntnis geht nämlich eindeutig hervor, daß die Behörde die Streifung der Fahrzeuge schon durch die akustische Wahrnehmbarkeit angenommen und den hiedurch eingetretenen Schaden dadurch als bewiesen erachtete. Es kann auch nicht der Schluß dahingehend gezogen werden, daß der unfallbeteiligte A auch dann weggefahren wäre, wenn der Bw ihm nach Absicherung seines LKW´s zu verstehen gegeben hätte, sein Fahrzeug auf entstandene Schäden zu besichtigen. Glauben wird dem Bw dahingehend geschenkt, daß, wenn der Unfallbeteiligte zugestimmt hätte, er auch die Gendarmerie verständigt hätte. Dies wäre auch aufgrund des im LKW vorhandenen Autotelefons sofort und ohne Probleme möglich gewesen. Insofern erübrigt sich die Einvernahme des Herrn P, Geschäftsführer der Fa. P Baustoffe GmbH, S (siehe Beweisantrag vom 26.5.1998). Zumal die Unfallsbeteiligten - aus welchen Gründen auch immer - ihren Namen und ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben, wäre der Bw gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 zur Verständigung des ggst. Verkehrsunfalls an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub verpflichtet gewesen. Dem ist er jedoch nicht nachgekommen, weshalb er den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten hat. Daran vermag auch das Fehlverhalten des Herrn A, der einer gesonderten rechtlichen Verantwortung unterliegt, nichts zu ändern. I.4. Strafbemessung: Die Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu lediglich 5 % ausgeschöpft. Im Hinblick darauf, daß im Verfahren keine erschwerenden Umstände hervorgekommen sind und der Bw unbescholten ist, welchen Umstand die Behörde zutreffend als mildernd gewertet hat, kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung unter Berücksichtigung der aktenkundigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht konstatiert werden. Der Bw ist ledig. Entgegen der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 19.5.1998, wonach er die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntgeben wird, falls diese noch nicht im Akt festgehalten sind, hat dies der Bw nicht getan. Es ist ausschließlich der Familienstand und die Beschäftigung des Bw aktenkundig. Der Oö. Verwaltungssenat geht unter Berücksichtigung dieser Umstände davon aus, daß der Bw vermögenslos und für niemanden sorgepflichtig ist sowie ein Monatseinkommen von mindestens 10.000 S bezieht. Eine Herabsetzung der Strafe ist somit nicht vertretbar. Auch spezialpräventive Überlegungen sprechen dagegen.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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