Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105706/5/BI/KM

Linz, 01.09.1998

VwSen-105706/5/BI/KM Linz, am 1. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F J S, V, T, Deutschland, vertreten durch RAe Dr. T N & Partner, P, W, vom 28. Juli 1998 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Juli 1998, VerkR96-19524-1997-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Strafhöhe bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 280 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.400 S (48 Stunden EFS) verhängt, sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 140 S auferlegt.

2. Gegen die Höhe der Strafe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, lediglich seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei als Milderungsgrund gewertet worden; die Behörde übersehe aber, daß als Grundlage für die Bemessung der Strafe die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe heranzuziehen seien, nämlich auch die in den §§ 33 bis 35 StGB genannten. Die Behörde habe übersehen, daß er von Anfang an geständig gewesen sei und schon bei der Anhaltung durch die Meldungsleger 600 S als Strafe bezahlen wollte und die Verwaltungsübertretung zu keiner Zeit bestritten habe. Das Organstrafmandat habe er allerdings nicht bezahlen können, weil er nicht genug Schilling in der Tasche gehabt habe. Außerdem liege kein einziger Erschwerungsgrund vor. Wenn die Erstinstanz anführt, die verhängte Geldstrafe von 1.400 S liege im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, so sei dies nicht richtig, weil der Gesetzgeber einen Strafrahmen bis 10.000 S festgelegt habe, sodaß der unterste Bereich des Strafrahmens 100 S betrage. Unter Abwägung der überwiegenden Milderungsgründe sowie des Vorliegens keines einzigen Erschwerungsgrundes sei für ihn die verhängte Strafe nicht der Tatschuld angemessen, weshalb er beantrage die Strafe der Schuld angemessen herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus der Anzeige geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber am 18. Dezember 1997 um 20.40 Uhr auf der W A im Bereich A auf Höhe des Km 173,736 im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h unterwegs war. Die Geschwindigkeit wurde von RI H, einem Beamten der Autobahngendarmerie Haid mittels geeichtem Lasermeßgerät Nr. 7398 vom Meßort Km 174,050 aus mit 135 km/h gemessen, wobei die in den Verwendungsrichtlinien vorgesehenen 3 % Toleranzabzug erfolgt sind. Aus der Anzeige geht auch hervor, daß der Rechtsmittelwerber angehalten wurde und angegeben hat, die Geschwindigkeitsbeschränkung für kurze Zeit nicht gesehen zu haben, weiters habe er kein Geld bei sich, um die Strafe bezahlen zu können. In der Anzeige ist auch vermerkt, daß der Rechtsmittelwerber beim Angebot einer Organstrafverfügung durch die Beamten nicht zahlungswillig gewesen sei. In der Stellungnahme vom 18. Juni 1998 hat der Rechtsmittelwerber dazu ausgeführt, die Meldungsleger hätten ihn aufgefordert ein Organstrafmandat in Höhe von 600 S sogleich zu bezahlen, er habe aber kein Geld eingesteckt gehabt und wollte dieses beim nächsten Bankomat beheben und die Strafe begleichen, was ihm aber nicht ermöglicht worden sei. Auf dieser Grundlage ist für den unabhängigen Verwaltungssenat davon auszugehen, daß die Bezahlung der Organmandatsstrafe nicht deswegen unterblieben sein kann, weil der Rechtsmittelwerber nicht genügend Geld in österreichischer Währung zur Verfügung hatte, sondern nur weil er offensichtlich grundsätzlich diese Bezahlung ablehnte. Anders wäre nämlich der Vermerk in der Anzeige "Organstrafverfügung: nicht zahlungswillig" nicht zu erklären. Prinzipiell bestehen laut Mitteilung der Autobahngendarmerie mehrere Möglichkeiten, ein Organmandat zu bezahlen, nämlich durch Bargeld in jeder Währung (nur polnische Zloty werden nicht angenommen), durch die Übergabe eines Zahlscheines, durch Behebung des Betrages beim nächsten Bankomaten bei gültiger Bankomatkarte oder durch Euroscheck bei gültiger Scheckkarte. Die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, lediglich das Nichtvorhandensein österreichischer Schilling habe ihn an der Bezahlung des Organmandats gehindert, ist unter diesem Aspekt als unglaubwürdig anzusehen, weshalb diesbezüglich die Annahme eines strafmildernden Umstandes ausscheidet.

Zur Frage des Vorliegens eines einen Milderungsgrund bildenden Geständnisses ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Im gegenständlichen Fall wurde die überhöhte Geschwindigkeit mit einem geeichten Meßgerät gemessen, weshalb davon auszugehen ist, daß der Rechtsmittelwerber nicht ein qualifiziertes reumütiges "Geständnis" abgelegt hat, sondern bloß auf frischer Tat betreten wurde und dadurch gezwungen war, eine erwiesene Tatsache zuzugestehen. Darin ist aber kein Milderungsgrund zu erblicken (vgl VwGH v 5. September 1986, 86/18/0118, 20. Mai 1994, 94/02/0044, ua). Auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 33 und 34 StGB war außer der bereits berücksichtigten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein weiterer Milderungsgrund, aber auch kein erschwerender Umstand zu erblicken. Von einem erheblichen Überwiegen dieses Milderungsgrundes im Sinne des § 20 VStG kann aber nicht die Rede sein und auch ein geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 Abs.1 VStG ist nicht zu bejahen.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe ist sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen und auch unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen geschätzten finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers (2.500 DM netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Sie entspricht dem Tarif für Anonymverfügungen, wobei eine Herabsetzung im Hinblick auf general- und vor allem spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt wäre. Sie liegt tatsächlich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, dessen Untergrenze nicht, wie in der Berufung angeführt, 100 S beträgt, sondern tatsächlich 0 S, sohin ein Absehen von der Strafverhängung - allerdings nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG - möglich wäre, dh nicht im gegenständlichen Fall. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Bei Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h (A1) ist bei einem Einkommen von 2.500 DM ohne Sorgepflichten eine Geldstrafe von 1.400 S (48 Stunden EFS) trotz Unbescholtenheit gerechtfertigt.

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