Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105708/5/Ga/Fb

Linz, 18.09.1998

VwSen-105708/5/Ga/Fb Linz, am 18. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des R M in U gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Juli 1998, VerkR96-1696-1998-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: Der Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16. Juli 1998 schuldig erkannt, er habe am 18. Jänner 1998 um 10.06 Uhr im Gemeindegebiet von A, auf der A W bei km 168,525, in Richtung S, einen mit dem Kennzeichen bestimmten PKW Kombi im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 155 km/h gelenkt; dadurch habe er § 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO verletzt und sei wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) kostenpflichtig zu verhängen gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis berief der Beschuldigte mit dem Vorbringen, er sei "damals von der Autobahnpolizei angehalten" worden und habe für seine Geschwindigkeitsübertretung 2.000 S bezahlt. Vom Oö. Verwaltungssenat darüber in Kenntnis gesetzt, daß laut der im Verfahrensakt der belangten Behörde einliegenden Anzeigenübermittlung des Landesgendarmeriekommandos für die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung mit Radarbox gemessen worden sei, weshalb seine Verantwortung erläuterungsbedürftig wäre, legte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Berufungsschrift Kopien von vier Organstrafverfügungen, sämtliche vom 18. Jänner 1998, je über 500 S ausgestellt, vor und gab an, daß er die in Rede stehende Strecke in der im Straferkenntnis angegebenen Richtung im Jänner 1998 nur einmal befahren habe; dies könne von mehreren Personen bestätigt werden; er sei in dieser Zeitspanne als Tontechniker im Rahmen des Musicals "E" tätig gewesen und habe diese Tour nur zum bekannten Zeitpunkt über diese Route geführt. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufgrund dieser Aktenlage und der ergänzenden Erhebungen aufzuheben sein wird, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Vorliegend steht fest und wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten, daß er am Tattag auf der W in Fahrtrichtung S in der Zeit zwischen 10.05 Uhr und 10.10 Uhr zwischen S und A Übertretungen der vorgeschriebenen (erlaubten) Höchstgeschwindigkeit begangen hat. Dafür wurde er, glaubhaft belegt mit ersichtlich einwandfreien Kopien von Organstrafverfügungen, nach Anhaltung durch einen Streifenwagen der Autobahngendarmerie, für festgestellte Übertretungen um 10.05 Uhr (S), 10.07 Uhr (E), 10.08 Uhr (E) und 10.10 Uhr (A) viermal mit je 500 S sogleich bestraft. Der Oö. Verwaltungssenat hegt keinen Zweifel, daß die hingegen mit fester Radarbox gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung am Tattag um 10.06 Uhr (A) im Zuge dieser einen, auch den vier Organstrafverfügungen zugrunde liegenden Fahrt begangen wurde. Vorliegend hat sich der Berufungswerber eines sogen. fortgesetzten Deliktes schuldig gemacht. Daran vermag nichts zu ändern, daß er hiefür nicht mit nur einer (Gesamt-)Sanktion belegt worden ist, sondern ihm eine vierfache Geldbuße - allerdings im Wege von Strafverfügungen (mit entsprechend niedrigeren Strafbeträgen) - abverlangt wurde. Am deliktischen Gesamtkonzept des Berufungswerbers ist in diesem Fall nicht zu zweifeln; dieses Gesamtkonzept hat auch die mit dem angefochtenen Straferkenntnis geahndete Übertretung umschlossen. Unter einem "fortgesetzten Delikt" versteht die Judikatur eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Umstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen, in der Regel von zumindest bedingtem Vorsatz getragenen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Im Hinblick also auf den vom Täter von vornherein mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefaßten Gesamterfolg ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung - vorliegend: durch die sogleich erfolgte Bestrafung mittels Organstrafverfügungen (was diesfalls als gleichwertig zu gelten hat) - alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein (wie eben die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Einzelübertretung). Eindeutig nämlich liegt die vom angefochtenen Straferkenntnis erfaßte Einzelüberschreitung innerhalb des von der ersten Bestrafung umfaßten Tatzeitraumes; der Unwert aller in diesem Zeitraum liegenden Tathandlungen ist schon mit dieser ersten Bestrafung (von der wiederum, weil mittels Organstrafverfügungen erfolgt, die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Kenntnis haben konnte) abgegolten und würde die Aufrechterhaltung des angefochtenen Straferkenntnisses daher gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen. Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Zugleich entfällt dadurch auch die Kostenpflicht des Berufungswerbers.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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