Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105710/2/BI/KM

Linz, 10.02.1999

VwSen-105710/2/BI/KM Linz, am 10. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, K, L, vom 28. Juli 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Juli 1998, S-39.742/97-4, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß anstelle der Wortfolge "vom Zulassungsbesitzer" die Wortfolge "von der Zulassungsbesitzerin" zu treten hat.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 44a Z1, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967). Zu II.: § 64 Abs.1und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (36 Stunden EFS) verhängt, weil er als jene Person, die vom Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz. , als auskunftspflichtig genannt worden sei, auf Verlangen der Behörde, der BPD Linz, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 21. April 1998, bis zum 5. Mai 1998 - eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses KFZ zuletzt vor dem 2. Dezember 1997 um 17.45 Uhr in L, K, abgestellt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber beantragt die Einstellung des Verfahrens, weil seine Verantwortung nicht berücksichtigt worden sei. Die Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß der genannte PKW am 2. Dezember 1997 um 17.45 Uhr vor dem Haus K in L geparkt gewesen sei. Tatsächlich sei er aber wegen eines Defektes dort abgestellt gewesen. Er habe bereits vor der Erstinstanz erklärt, daß der PKW am 1. und 2. Dezember 1997 von ihm gelenkt worden sei. Er könne sich an den Disput mit der Anzeigerin genau erinnern und wisse auch genau, daß er selbst den PKW dort abgestellt habe. Er habe ihn aber nicht unerlaubterweise dort geparkt, weshalb er ersuche, seine Angaben genau zu prüfen und auch den Zeugen der Anzeigerin zu vernehmen. Die Lenkeranfrage sei ihm deshalb sonderbar erschienen, weil er bereits vorher angegeben habe, selbst den PKW dort abgestellt zu haben. Die Erstinstanz habe übersehen, daß laut Judikatur des VwGH eine Verletzung der Auskunftspflicht schon dann nicht vorliege, wenn der Gefragte richtigerweise erklärt, daß sich das in Rede stehende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden habe. Durch entsprechende Beweisaufnahme hätte sich ergeben, daß nicht erweisbar sei, ob der PKW tatsächlich am 2. Dezember 1997 dort geparkt war. Er habe vor der Erstinstanz nachweislich erklärt, daß als Lenker an diesem Tag nur er in Frage komme, zumal er auch darauf hingewiesen habe, daß er den PKW nicht vor dem Haus K, sondern auf dem Landesregierungs-Parkplatz K oder in der H geparkt habe. Diese Angaben hätten auch den Erfordernissen des § 103 Abs.2 KFG 1967 genügt. Damit gewinne aber die trotzdem ergangene Lenkeranfrage fast schikanösen Charakter. Nach der Judikatur des VwGH sei der Anspruch der Behörde auf Auskunft konsumiert, wenn der Zulassungsbesitzer auf Verlangen bereits einmal Auskunft erteilt habe. Die Nichtbefolgung eines weiteren Verlangens nach Auskunft sei dann nicht strafbar.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat habe Beweis erhoben durch Einsichtnahme in der Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich: Am 5. Dezember 1997 langte bei der Erstinstanz eine mit 2. Dezember 1997 datierte Privatanzeige von H und M M, K, L, ein, wonach am 2. Dezember 1997 von 17.45 bis 19.00 Uhr der PKW im Parkverbot vor dem Haus K abgestellt gewesen sei. Die Anzeiger führten aus, sie hätten eine Lieferung erwartet und den PKW im Parkverbot vor ihrem Geschäft bemerkt. Um 18.15 Uhr habe H M den Lenker schriftlich um Einhaltung der Parkdauer von 10 Minuten ersucht. Um 19.00 Uhr hätten sie einen Anruf erhalten, bei dem der Anrufer sie aufgefordert habe, die persönlichen Schreiben zu unterlassen. Sie hätten ihm erklärt, daß der Parkplatz für ihr Geschäft sehr wichtig sei und ihr sonst nur die Möglichkeit einer Anzeigeerstattung übrigbleibe, worauf der Anrufer gesagt habe, das sollte sie tun.

Seitens der Erstinstanz wurde das Verfahren gemäß §29a VStG an die BH Ried/Innkreis abgetreten und Frau H M als Zulassungsbesitzerin des PKW gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Lenkerauskunft aufgefordert. Diese gab an, der Rechtsmittelwerber könne Auskunft darüber erteilen, wer das KFZ vor dem 2. Dezember 1997, 17.45 Uhr, in L, K, abgestellt habe. Der Verfahrensakt wurde nach § 27 VStG an die Erstinstanz abgetreten.

Mit Stellungnahme vom 24. Jänner 1997 erklärte der Rechtsmittelwerber, er habe der Ladung nicht nachkommen können, wisse aber vom Lenkererhebungsverfahren betreffend seine Schwiegermutter H M. In der Lenkererhebung werde von einer Übertretung der Verkehrsvorschriften vor dem 2. Dezember 1997 ausgegangen, wobei es sich nur um den Vorfall vom 1. Dezember 1997 handeln könne. Er sei an diesem Tag um 17.00 Uhr vom B zu seinen Eltern in die B gefahren und bis 18.00 Uhr dort geblieben. Auf der Heimfahrt habe die Hydraulikanzeige des Bremsflüssigkeitsstandes aufzuleuchten begonnen und er sei nur noch zum Parkplatz K gekommen. Da sich der Fehler nicht beheben lassen habe, habe sein Bruder den PKW etwa um 18.15 Uhr in die Tiefgarage des Hauses K geschleppt, wo der Schaden repariert worden sei. Um 19.00 Uhr habe er dann den PKW vor dem Haus Nr. 4 abgestellt dh nach Ende des Parkverbotes. Als er um 19.15 Uhr etwas aus dem PKW geholt habe, habe er die handschriftliche Nachricht von Frau M vorgefunden und sie angerufen. Sie habe ihm eine Anzeige angekündigt. Vorgelegt wurde eine Rechnung vom 5. Jänner 1998, PS-Markt sowie die Bestätigung des Bruders des Rechtsmittelwerbers über den Abschleppvorgang am 1. Dezember 1997 zwischen 18.15 und 18.30 Uhr. Gleichzeitig erklärte der Rechtsmittelwerber am 24. März 1998 vor der Erstinstanz, er habe das KFZ nicht am 2. sondern am 1. Dezember 1997, ca. 18.00 Uhr, an der angeführten Stelle abgestellt.

Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 26. Februar 1998 erklärte M M, seine Gattin habe um 17.45 Uhr des 2. Dezember 1997 eine Lieferung der Fa. T bekommen, den abgestellten PKW wahrgenommen und die Nachricht geschrieben. Er selbst habe den PKW bei seinem Heimkommen um 20.00 Uhr dort gesehen und, nachdem ihm seine Gattin vom Anruf erzählt habe, habe er um etwa 20.45 Uhr eine Benachrichtigung hinter die Windschutzscheibe geklemmt. Einen Tatzeitirrtum könne er mit Sicherheit ausschließen, zumal der Rechtsmittelwerber nichts von einer Panne gesagt habe. In diesem Fall wäre sicher von ihnen keine Anzeige erstattet worden. Der PKW sei bis zum Morgen des 3. Dezember 1997 im Parkverbot abgestellt gewesen. H M bestätigte am 16. April 1998 zeugenschaftlich vor der Erstinstanz den 2. Dezember 1997, zumal sie an diesem Tag eine Lieferung bekommen habe und ihr dabei erstmalig an diesem Tag der abgestellte PKW aufgefallen sei. Die Lieferung habe ca. 15 Minuten gedauert. Um 19.00 Uhr habe ihr der Rechtsmittelwerber telefonisch erklärt, das sei nicht ihr Parkplatz, worauf sie ihm geantwortet habe, es sei auch nicht seiner. Der PKW sei eindeutig am 2. Dezember 1997 von mindestens 17.45 bis 19.00 Uhr dort abgestellt gewesen.

In seiner Stellungnahme vom 2. April 1998 hat der Rechtsmittelwerber erneut auf seine bisherige Verantwortung verwiesen und einen Fragenkatalog für die Befragung des Zulieferers vorgeschlagen.

Mit Schreiben vom 16. April 1998 erging seitens der Erstinstanz an den Rechtsmittelwerber als Auskunftsperson der Zulassungsbesitzerin die Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, wer das genannte KFZ zuletzt vor dem 2. Dezember 1997 um 17.24 Uhr in L, K, abgestellt habe. Das Schreiben enthielt den Hinweis, daß die Auskunft Name und Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse, und daß sich der Rechtsmittelwerber strafbar mache, wenn er die verlangte Auskunft überhaupt nicht, unvollständig, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gebe. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 21. April 1998 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 29. April teilte der Rechtsmittelwerber mit, das Fahrzeug sei am 2. Dezember 1997 um 17.45 Uhr nicht vor dem Haus K in L abgestellt gewesen. Er beharrte erneut auf dem Vorfall vom 1. Dezember 1997 und führte aus, in der Lenkererhebung der BH Ried sei ausdrücklich Auskunft verlangt worden, wer vor dem 2. Dezember 1997 dort geparkt habe. Damit könne unter Einhaltung der Sprachregeln und der bei einem behördlichen Schriftstück gebotenen wörtlichen Auslegung nur der 1. Dezember 1997 gemeint gewesen sein. Er rügt weiters, es wäre wohl richtig gewesen, ihm am Beginn des Verfahrens eine Lenkerauskunft abzuverlangen, ohne ihn sogleich als Beschuldigten zu behandeln und ihm erst danach eine solche Auskunft abzuverlangen.

Die Strafverfügung vom 14. Mai 1998 wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde fristgerecht mit gleichlautender Verantwortung beeinsprucht, worauf das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erging.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist von Seiten des unabhängigen Verwaltungssenates auszuführen, daß zwei Privatpersonen, die sich anläßlich eines doch ungewöhnlichen Vorfalls, nämlich des offensichtlichen Abstellens eines PKW im Parkverbot vor ihrem Geschäft für jedenfalls länger als 10 Minuten und des darauffolgenden Telefonanrufs mit dem offenbar verantwortlich oder sich doch angesprochen gefühlt habenden Lenkers, bei dem schließlich auf Grund der sich dabei ergebenden Meinungsverschiedenheit eine Privatanzeige angekündigt und schließlich auch tatsächlich erstattet wird, zu einer Vorgangsweise entschließen, die nicht alltäglich ist, zuzumuten ist, beurteilen zu können, ob sich dieser Vorfall am 1. oder am 2. Dezember 1997 ereignet hat. Beide Anzeiger wurden vor der Erstinstanz unter der Wahrheitspflicht des § 289 StGB stehend zeugenschaftlich vernommen und haben übereinstimmend, aber voneinander unabhängig dezidiert erklärt, es sei mit Sicherheit der 2. Dezember 1997 gewesen.

Auf der anderen Seite steht die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, der sich eben als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren in jede ihm günstig erscheinende Richtung verantworten kann, ohne diesbezüglich Nachteile befürchten zu müssen und dem es selbstverständlich unbenommen bleibt, die Zeugen hinsichtlich des Datums und grundsätzlich in Frage zu stellen bzw Gegenteiliges zu behaupten. Der unabhängige Verwaltungssenat teilt allerdings in einem Punkt die Meinung des Rechtsmittelwerbers, nämlich, daß die nunmehrige Ausforschung des Zulieferers der Fa. T insofern nicht mehr erfolgversprechend scheint, weil seit dem Vorfall, der diesen überhaupt nicht persönlich betroffen hat, immerhin mehr als ein Jahr verstrichen ist, sodaß eine Erinnerung an Uhrzeiten, Kennzeichen oder dgl nicht mehr zu erwarten ist. Aus diesem Grund wird von einer Ausforschung und zeugenschaftlichen Einvernahme dieses Zulieferers abgesehen.

Der Rechtsmittelwerber hat sich dahingehend geäußert, er sei wie zuvor seine Schwiegermutter gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gefragt worden, wer den genannten PKW vor dem 2. Dezember 1997 dort abgestellt habe und er verstehe diese Frage im Sinne seines Sprachverständnisses so, daß damit nur der 1. Dezember 1997 gemeint sein könne. Für diesen Tag, 17.45 Uhr, verantwortet er sich mit der Panne, nachdem er für 2. Dezember 1997 bereits früher ausgeführt hat, er habe damals entweder in der K oder in der H geparkt.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf Grund der durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar erscheinenden Aussage der beiden Zeugen M zu der Auffassung, daß diese keinen Anlaß gehabt hätten, sich zur Erstattung einer Anzeige zu entschließen, wenn sie sich nicht über den sich ihrer - mit der allgemeinen Rechtsauffassung durchaus in Einklang zu bringenden - Meinung nach über das genannte Parkverbot einfach hinwegsetzenden PKW-Lenker und offenbar insbesondere über den Anruf danach geärgert hätten. Daß die Zeugin M den abgestellten PKW nach dem Erhalt der Lieferung besonders beobachtet hat und ihr dabei sicher ein Abschleppen bzw die geschilderten Reparaturversuche aufgefallen wären, liegt ebenso auf der Hand. Abgesehen davon hat der Rechtsmittelwerber den Vorfall mit der Kupplung ohnehin auf den 1. Dezember 1997 terminisiert und für den Vorfallstag keine Panne behauptet, sondern nur ein anderweitiges Parken. Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht daher kein Zweifel, daß der PKW am 2. Dezember 1997, 17.45 Uhr, in L vor dem Haus K, abgestellt war, und auf diesen Zeitpunkt hat sich die Lenkeranfrage richtigerweise bezogen. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer... zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben der Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua). Dieser Rechtsprechung hat sich auch der unabhängige Verwaltungssenat anzuschließen, weil eine effektive Verkehrsüberwachung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ansonsten nicht ausreichend gewährleistet wäre.

Im gegenständlichen Fall bezog sich die an den Rechtsmittelwerber als vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson gerichtete Lenkeranfrage darauf, dieser möge die Person benennen, die den PKW "zuletzt vor dem 2. Dezember 1997, 17.45 Uhr, in L, K, abgestellt hat." Diese Frage ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates insofern eindeutig gestellt, als damit nur der letzte Lenkvorgang (Abstellvorgang vor dem Haus K in L) vor dem Zeitpunkt 17.45 Uhr des 2. Dezember 1997 gemeint sein kann, nämlich der Lenkvorgang, der dazu geführt hat, daß der PKW um 17.45 Uhr des 2. Dezember 1997 am angegebenen Abstellort gestanden ist (vgl auch VwGH v 22. März 1989, 89/18/0017, ua).

Vom 1. Dezember 1997 ist in dieser Lenkeranfrage keine Rede und bleibt unerfindlich, worauf der Rechtsmittelwerber seine Verantwortung hinsichtlich dieses Datums stützt. Auch die schriftliche Bestätigung seines Bruders vom 24. Jänner 1998 betrifft einen Abschleppvorgang vom 1. Dezember 1997. Dessen Bestätigung der Richtigkeit der Angaben in der Stellungnahme des Rechtsmittelwerbers betreffend den 2. Dezember 1997 ist insofern mit Vorbehalt zu sehen, als nicht einmal der Rechtsmittelwerber selbst behauptet hat, er wäre am 2. Dezember 1997 zur angefragten Zeit mit seinem Bruder zusammen gewesen.

Die Lenkeranfrage auf den von den Zeugen genannten Zeitpunkt 2. Dezember 1997, 17.45 Uhr, zu beziehen, war zweifellos richtig. Auch die Fragestellung war unmißverständlich und eindeutig auf die gewünschte Antwort gerichtet, ohne diesbezüglich Auslegungsmißverständnisse zuzulassen. Auch auf den Zeitpunkt der Lenkeranfrage hat der Rechtsmittelwerber keinen Einfluß, wobei auch keine Verpflichtung der anfragenden Behörde besteht, sich im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens an eine Reihenfolge zu halten. Davon, daß die Erstinstanz ihren Anspruch auf Auskunftserteilung bereits konsumiert hätte, kann deshalb keine Rede sein, weil die erste Lenkeranfrage der BH Ried/Innkreis an die Zulassungsbesitzerin erging und die an den Rechtsmittelwerber als Auskunftsperson der Zulassungsbesitzerin durch die Erstinstanz. Vor der Lenkererhebung vom 16. April 1998 wurde dieser nicht gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zu einer Auskunft aufgefordert, sondern er hat im Zuge des Tatvorwurfs wegen Übertretung der StVO 1960 von sich aus seine Verantwortung auf den 1. Dezember 1997 bezogen, sodaß die den 2. Dezember 1997 betreffende Lenkeranfrage geradezu zwingend war. Zusammenfassend ist zu bemerken, daß der Rechtsmittelwerber auf Grund der eindeutigen und unmißverständlichen Lenkerauskunft, die auch eine Belehrung über die damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Bestimmungen enthielt, verpflichtet war, die gewünschte Auskunft zu erteilen. Die rechtliche Aufklärung in der Lenkeranfrage war insofern rechtmäßig, als dem Rechtsmittelwerber dadurch noch vor Erteilung seiner letztlich als "Nicht-Auskunft" zu qualifizierenden Antwort die rechtlichen Konsequenzen einer solchen Vorgangsweise bewußt sein mußten. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus diesen Überlegungen zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber bei Nichterteilung der Auskunft den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und dabei zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt hat. Er war auch nicht in der Lage, gemäß § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Nichterteilung der Lenkerauskunft kein Verschulden trifft. Er hat daher sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Die Spruchänderung erfolgte auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und war eher kosmetischer Natur.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die Erstinstanz hat bei der Strafbemessung die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers auf etwa 15.000 S netto monatlich geschätzt und das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen. Dem wurde im Rechtsmittel nicht widersprochen, sodaß diese Schätzung auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt wird. Zutreffend wurde von der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund und dem Fehlen von straferschwerenden Umständen ausgegangen.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte. Die Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers. Sie liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens - § 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis zu 30.000 S bzw bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor - und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Beweiswürdigung der Strafbehörde über Lenkereigenschaft nachvollziehbar -> Ersuchen um Lenkerauskunft zulässig -> bestätigt.

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