Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105711/2/Fra/Ka

Linz, 20.08.1998

VwSen-105711/2/Fra/Ka Linz, am 20. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.7.1998, S-42076/97-3, betreffend Übertretung des § 43 Abs.4 lit.d KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 43 Abs.4 lit.d KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er das KFZ, Kz.: als Zulassungsbesitzer bei der Zulassungsbehörde BPD Linz nicht abgemeldet hat, obwohl laut Anzeige der Versicherungsanstalt der österr. Bundesländer Versicherungs AG vom 21.9.1997 die vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung, Polizzen Nr., ab 21.9.1997, 24.00 Uhr, nicht mehr bestand. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen des § 44a Z1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, daß eine Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (ständige Rechtsprechung seit den Erkenntnissen verstärkter Senat, VwSlg.11466 A/1984 und VwSlg.11894 A/1985). Im Bescheidspruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. mit weiteren Neuerung, Hauer/Leukauf, Handbuch, 5. Auflage, 971). Die belangte Behörde hat unter Zugrundelegung der oben dargelegten Sprucherfordernisse einen unzureichenden Tatvorwurf insofern erhoben, als sie den Zeitpunkt bzw Zeitraum der Abmeldepflicht des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht angeführt hat. Sie hätte dem Bw zur Last legen müssen, daß er mit Ablauf des 21.9.1997 bis zum Zeitpunkt des Beginnes des neuen Versicherungsverhältnisses das ggstl. Fahrzeug hätte abmelden müssen. Es fehlt sohin die Anführung des wesentlichen Tatbestandsmerkmales des Tatzeitraumes. Bei Fehlen dieses Merkmales würde sohin implizit der Vorwurf erhoben, daß die oa gesetzliche Pflicht bis zur Erlassung des Straferkenntnisses gilt. Da während der Verfolgungsver-jährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war sohin infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß auf die Berufungsausführungen des Bw, die im übrigen für das ggstl. Verfahren nicht von Relevanz sind - diesbezüglich ist den Ausführungen der belangten Behörde zuzustimmen - näher einzugehen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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