Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105715/2/Sch/Rd

Linz, 02.09.1998

VwSen-105715/2/Sch/Rd Linz, am 2. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 31. Juli 1998, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. Juli 1998, VerkR96-671-1998-SR/KB, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 16. Juli 1998, VerkR96-671-1998-SR/KB, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs.4 Z1 iVm § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil er am 5. Februar 1998 den LKW mit dem Kennzeichen, zwischen 12.00 Uhr und 15.30 Uhr auf öffentlichen Straßen von G nach E gelenkt habe, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 22. Jänner 1998, VerkR21-47-1991, entzogen worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894A, zur Frage, wann der Spruch eines Strafbescheides der Bestimmung des § 44a Z1 VStG entspricht, nachstehendes ausgesprochen:

a) Im Spruch des Straferkenntnisses ist dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist die Tatzeit neben dem Vorfallsdatum lediglich mit "zwischen 12.00 Uhr und 15.30 Uhr" umschrieben. Als Zeitraum für die dem Berufungswerber zur Last gelegte Fahrt zwischen G und E wurden sohin 3 1/2 Stunden angenommen. Ein solcher Tatzeitraum entspricht aber nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht mehr den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten und oben angeführten Kriterien. Die relativ kurze Strecke zwischen G und E hätte vom Berufungswerber in dieser Zeit ohne weiteres oftmals zurückgelegt werden können und ist daher zeitlich die Einschränkung auf eine bestimmte Fahrt nicht möglich.

Es wird nicht verkannt, daß nach der Beweislage von der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers auszugehen ist, nicht zuletzt, da er sie selbst vor dem erhebenden Gendarmeriebeamten eingestanden hat. Die gegenteiligen Ausführungen in der Berufungsschrift sind demgegenüber nicht überzeugend. Ein (später widerrufenes) Geständnis eines Beschuldigten entbindet eine Behörde aber nicht davon, den Spruch eines Strafbescheides so abzufassen, daß die Tat hinreichend konkretisiert ist.

Wenngleich aufgrund der schon nach der Aktenlage zu treffen gewesenen Berufungsentscheidung letztlich unerheblich, ist es doch bemerkenswert, daß es die Erstbehörde nicht für nötig befunden hat, gleich zusammen mit der Aktenvorlage eine Stellungnahme zu den Ausführungen in der Berufungsschrift im Hinblick auf den Zustellvorgang des Bescheides über den Entzug der Lenkberechtigung abzugeben.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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