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VwSen-105717/2/WEG/Ri

Linz, 31.08.1998

VwSen-105717/2/WEG/Ri Linz, am 31. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J J K, Obergerichtsvollzieher, D-W, Bstraße, vom 20. Juli 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 10. Juli 1998, VerkR96-3338-1998-Sö, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird unter Bestätigung des Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge .

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft K hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen T der Bezirkshauptmannschaft K auf deren schriftliches Verlangen vom 22. April 1998 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 4. Jänner 1998 um 15.48 Uhr gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung ein, daß auf seine Veranlassung der Ermittlungsbehörde in W der Lenker des Fahrzeuges mitgeteilt worden sei. Die gesamte Situation sei ziemlich unklar gewesen. Wie aus seinem Schreiben vom 17. Mai 1998 entnommen werden könne, sei ihm nicht bekannt gewesen, daß das Fahrzeug T in einer Zeitspanne von zwei Minuten zwei Mal wegen Geschwindigkeitsübertretung gestellt worden sei. Außerdem sei der Behörde der Fahrer des Fahrzeuges bekannt gewesen, da sich sein Sohn W K schriftlich an die Behörde gewandt hat und ein Tateingeständnis seines Sohnes vorliege. In Anbetracht der widrigen Umstände und der geringen Schuld bitte er, das Verfahren einzustellen.

Die Sachlage stellt sich tatsächlich so dar, wie der Berufungswerber dies schildert. Sein Sohn war nämlich mit dem PKW des Berufungswerbers in Österreich unterwegs und setzte am 4. Jänner 1998 um 15.55 Uhr eine mit einer Organstrafverfügung geahndete Verwaltungsübertretung und zwar eine Verletzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in I. Dafür bezahlte er 45 DM. Die von der Bezirkshauptmannschaft K wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 4. Jänner 1998 um 15.48 Uhr gesetzten Schritte beantwortete der Berufungswerber damit, daß ein Irrtum vorliegen müsse, weil er mittels Organstrafverfügung die Angelegenheit ohnehin schon beglichen habe. Als Beweis hiefür legte er die Fotokopie der Organstrafverfügung vor.

Das letztlich von der Bezirkshauptmannschaft K gestellte Auskunftsbegehren beantwortete der Berufungswerber nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist sondern brachte noch einmal vor, daß er die Angelegenheit schon beglichen habe.

Erst später stellte sich heraus, daß sein Sohn einige Minuten vorher beim sogenannten W Tunnel ebenfalls zu schnell unterwegs war und dieses Fehlverhalten mit einer stationären Radaranlage festgehalten wurde. Sein Sohn bekannte sich schließlich zur Tat, die jedoch wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr verfolgt werden konnte.

Zuerst ist festzuhalten, daß das Vorgehen der Bezirkshauptmannschaft K K rechtmäßig war. Umgekehrt hat der Berufungswerber glaubhaft gemacht und auch bewiesen, daß eine für ihn äußerst unklare Situation vorlag und er keinesfalls bewußt das gestellte Lenkerauskunftsbegehren negiert hat. Das Verhalten des Beschuldigten wird insgesamt gesehen als mit geringer Schuld behaftet gewertet. Auch die Folgen der Verwaltungsübertretung (Vereitelung des staatlichen Strafausspruches) werden als geringfügig angesehen, insbesondere auch deswegen, weil in den meisten Ländern der Bundesrepublik D von österreichischen Behörden ausgesprochene Strafen wegen Verletzung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht exekutiert werden und sohin der österreichische Strafausspruch ins Leere geht.

Eine Ermahnung mußte deshalb ausgesprochen werden, um den Berufungswerber für die Zukunft zu verhalten, die verlangte Auskunft binnen der gesetzten Frist zu erteilen, sollte sein PKW wieder einmal Anlaßfall für derartiges behördliches Handeln sein.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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