Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230846/2/WEI/Pe

Linz, 09.03.2004

 

 

 VwSen-230846/2/WEI/Pe Linz, am 9. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des W W, gegen den Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 3. Juli 2003, Zl. S 4606/ST/03, in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem gegenständlichen formularmäßig erlassenen Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Steyr wurde der Berufungswerber (Bw) aus Anlass des Verdachtes einer Übertretung des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetzes von der Bundespolizeidirektion Steyr auf der Grundlage des § 19 AVG iVm §§ 40, 41 VStG für den 23. Juli 2003 um 09.10 Uhr zum Sitz dieser zuständigen Strafbehörde geladen, um im Verwaltungsstrafverfahren als Beschuldigter auszusagen und die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder bekannt zu geben. Es wurde dem Bw freigestellt persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten Bevollmächtigten zu entsenden.

Für den Fall, dass der Bw ohne wichtigen Grund (Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise) der Ladung keine Folge leistet, wurde ihm gemäß § 41 Abs 3 VStG angedroht, dass das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt wird. Zwangsmittel wie Zwangsstrafen oder die zwangsweise Vorführung als Folgen an ein Ausbleiben zum festgesetzten Termin wurden nicht angedroht.

2. Gegen diesen am 9. Juli 2003 für den Bw nach Annahmeverweigerung an der Abgabestelle zurückgelassenen und damit zugestellten Ladungsbescheid richtet sich die handschriftliche Eingabe des Bw vom 9. Juli 2003, die am 11. Juli 2003 bei der belangten Behörde einlangte und sinngemäß noch als Berufung angesehen werden kann. Diese Eingabe lautet:

W. W Steyr, am 9.7.2003

Betreff: S 4606/ST/03

Berufung

Zu meiner Verteidigung gebe ich folgendes an:

Auf meine Frage, wo das Telegramm sei, (Aufkleber auf Postkasten) bekam ich von Herrn A. nur Beleidigungen zu sehen! 3-4 typische Handbewegungen in Kopfnähe! Worauf mir die Nerven durchgingen.

Habe mich am Tag darauf bei Hrn. A entschuldigt. Und er sagte mir, er hat mich nicht angezeigt. (Für meine Taten)

W W. eh.

Ein Telegramm ist bis heute nicht gekommen! Ich glaube, einige Leute erlauben sich immer wieder einen Spass mit mir! Aufkleber ist in meinem Besitz. (Beweismittel)"

3. Die Bundespolizeidirektion S hat ihren bezughabenden Verwaltungsstrafakt, zur Entscheidung vorgelegt und von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgesehen. Schon nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die Berufung gegen den Ladungsbescheid abzuweisen ist.
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist in Verwaltungsstrafsachen die Anrufung des UVS in Übereinstimmung mit Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG auch dann möglich, wenn wie früher im § 54c VStG (bis zur Verwaltungsverfahrensnovelle 2001) die Berufung einfachgesetzlich ausgeschlossen war, weil damit nur ein administrativer Instanzenzug gemeint sein konnte (vgl VfSlg 14.957/1997). Dies gilt nach dem Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des § 19 Abs 4 AVG auch für Ladungsbescheide (vgl VwGH 14.9.2001, Zl. 2000/02/0275).

§ 41 Abs 3 VStG enthält ergänzende Bestimmungen zu § 19 AVG. Im Verwaltungsstrafverfahren kann anstelle der im § 19 Abs 3 AVG vorgesehenen Sanktionen für das unentschuldigte Fernbleiben auch die Rechtsfolge der Kontumazierung vorgesehen werden (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 , 1514, E 9a zu § 41 Abs 3 VStG). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes handelte es sich bei den Zwangsmitteln des § 19 Abs 3 AVG und der Rechtsfolge gemäß § 41 Abs 3 VStG um auf gleicher Stufe stehende Folgen für die Nichtbefolgung der Ladung, weshalb bei Androhung im Ladungsbescheid - nicht zuletzt auch wegen der VerwFormV BGBl II Nr. 508/1999 - keine Zweifel an der Qualität als Bescheid aufkommen könnten (vgl VwGH 14.9.2001, Zl. 200/02/0275). Dies gilt offenbar, obwohl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Kontumazierung nach § 41 Abs 3 VStG die Strafbehörde nicht von der Verpflichtung befreit, vom Beschuldigten vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 , 1514, E 9a zu § 41 Abs 3 VStG später vorgebrachte Umstände zu beachten und ihm Parteiengehör zu späteren Beweisaufnahmen zu gewähren (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1514, E 13 zu § 41 Abs 3 VStG).

4.2. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ladungsbescheides kommt es darauf an, ob er den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat oder nicht. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Beschuldigten-Ladungsbescheids, dass es sich beim Adressat um einen Beschuldigten iSd § 32 iVm § 9 VStG handelt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1513, E 3a zu § 41 Abs 1 VStG). Ein im Verwaltungsstrafverfahren ergangener Ladungsbescheid kann nicht mit Aussicht auf Erfolg bekämpft werden, wenn jemand seine Täterschaft oder die Verantwortung für die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung bestreitet, weil dies alles im Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen ist. Nur wenn gegen eine Person nicht der geringste Verdacht einer Übertretung besteht, ist ein Ladungsbescheid rechtswidrig, weil dann das Erscheinen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Amtshandlung nicht nötig ist (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1514, E 3b zu § 41 Abs 1 VStG).

4.3. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde gegen den Bw ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz eingeleitet und dementsprechend in der Ladung folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

"Sie haben am 06.06.2003 zwischen 09.50 Uhr bis 09.57 Uhr in 4400 Steyr, Resthofstraße Nr. 73 bis I durch lautes Schreien und Schimpfen sowie durch einschlagen auf d. Postbeamten A mit einer Handtasche und somit durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört."

Diese Anlastung beruht auf der Anzeige der Besatzung einer Funkstreife der Bundespolizeidirektion S vom 6. Juni 2003. Bewohner der umliegenden Häuser hatten die Funkleitstelle der belangten Behörde wegen der öffentlich wahrnehmbaren Ordnungsstörung durch den Bw verständigt, worauf eine Funkstreife mit der Besatzung AbtInsp Z und RevInsp B vor Ort beordert wurde und mit dem betroffenen Postbeamten sprach. Dieser gab an, der Bw habe ihn bis zu Haus I verfolgt, weil er kein Telegramm für ihn hatte. Er hätte ihn beschimpfte und mit ihm geschrieen. Der Bw habe zu seiner Rechtfertigung durch die halb geöffnete Eingangstür sinngemäß erklärt: "Ich spreche nur mit meinem Rechtsanwalt mit euch. Der Postler hat mich beleidigt und dreht offensichtlich durch."

Auf Grund dieser aktenkundigen Umstände stand der Bw im Verdacht, die Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Deshalb hat ihn die belangte Behörde mit Recht als Beschuldigten iSd § 32 Abs 1 VStG behandelt und ihn gemäß §§ 40 Abs 2, 41 VStG geladen, um ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und damit er allenfalls seiner Verteidigung dienliche Beweismittel mitbringen könne. Die angedrohte Rechtsfolge der Kontumazierung für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ist gemäß § 41 Abs 3 VStG gesetzlich vorgesehen.

Der Bw hat seine Eingabe vom 9. Juli 2003 ausdrücklich als Berufung bezeichnet und wie oben zu seiner Verteidigung ausgeführt. Dieses Vorbringen in der Sache war nicht geeignet, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ladungsbescheids aufzuzeigen. Anders als dies möglicherweise der Bw irrtümlich vermeint, ist mit der Zustellung eines Beschuldigten-Ladungsbescheids noch keine Verurteilung verbunden. Vielmehr muss im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens die Rechtfertigung des Bw beachtet werden und ihm auch noch Gelegenheit eingeräumt werden, sich zu allfälligen späteren Beweisaufnahmen zu äußern.

 

Im Ergebnis war daher die gegenständliche Berufung gegen den Ladungsbescheid als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

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