Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105729/2/Fra/Rd

Linz, 20.08.1998

VwSen-105729/2/Fra/Rd Linz, am 20. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. Juli 1998, VerkR96-396-1998/ah, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruchpunkt 1 die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt zu lauten hat: "§ 14 Abs.1 Ziffer 2 Führerscheingesetz - FSG, BGBl.Nr. 120/1997 idF BGBl.Nr.94/1998." II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds 160 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 44a Z2 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1) wegen Übertretung des § 14 Abs.1 Z1 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 10 Stunden) und 2) wegen Übertretung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 300 S (EFS 8 Stunden) verhängt, weil er am 14. Jänner 1998 um ca. 10.55 Uhr den PKW der Marke Citroen mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet Schärding auf der Ludwig-Pfliegl-Gasse vor dem Haus Nr. abgestellt hat, wobei er 1) als Lenker des Kraftfahrzeuges einem gemäß § 35 Abs.2 FSG zuständigen Organ auf Verlangen den Führerschein nicht zur Überprüfung aushändigte, 2) als Lenker den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen gleichfalls zur Überprüfung nicht aushändigte. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw bringt wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren im wesentlichen vor, daß er zu keinem Zeitpunkt zur Ausfolgung der Fahrzeugdokumente aufgefordert worden sei. Diese Dokumente hätten sich im Fahrzeug befunden und er hätte somit der Aufforderung des Polizeibeamten, diese Dokumente vorzuweisen, jederzeit nachkommen können, falls der Polizeibeamte diese Aufforderung gestellt hätte.

Entgegen diesem Vorbringen sagte der Meldungsleger RI H im erstinstanzlichen Verfahren zeugenschaftlich aus, den Bw jedenfalls zweimal aufgefordert zu haben, seinen Führerschein und Zulassungsschein vorzuweisen. Unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einer Zeugenaussage fanden sich für die belangte Behörde keine Anhaltspunkte für unwahre Aussagen durch den Meldungsleger. Die Behörde fügte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hinzu, es sei schlüssig, wenn der Meldungsleger erklärt, den Bw im Rahmen der Amtshandlung zur Aushändigung der Dokumente aufgefordert zu haben und der Meldungsleger schon in der Anzeige das Verhalten des Bw im Zuge der Amtshandlung beschrieben habe, wobei der Bw offenbar auf die Erstattung einer Anzeige bestanden habe und erklärte, für das Aushändigen der Dokumente keine Zeit zu haben. Die belangte Behörde schließt daraus, daß der Bw zu einer solchen Erklärung veranlaßt worden sei, gerade weil ihn der Meldungsleger zur Aushändigung der Dokumente aufgefordert hat. Aus diesem Grunde erachtete die belangte Behörde die Einspruchsangaben - die im wesentlichen mit den Berufungsausführungen inhaltlich ident sind - für nicht ausreichend glaubwürdig.

Die oa Beweiswürdigung ist schlüssig und begegnet keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat den als erwiesen festgestellten Sachverhalt einer zutreffenden rechtlichen Subsumtion unterzogen und die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG bemessen. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafzumessung ist nicht zu konstatieren. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Die Berufungsbehörde hatte die verletzte Verwaltungsvorschrift im Punkt 1 des Schuldspruches - diese lautet: § 14 Abs.1 Z2 FSG und nicht § 14 Abs.1 Z1 FSG - richtigzustellen. Dies ist auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist möglich, wenn dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 23.10.1995, 93/04/0191 uva). Der Beschuldigte hat zufolge § 44a Z2 VStG ein Recht darauf, daß im Spruch die richtige Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, genannt wird (VwGH 9.7.1992, 91/10/0239 uva). zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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