Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105735/13/GU/Pr

Linz, 15.02.1999

VwSen-105735/13/GU/Pr Linz, am 15. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dr. G. L., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 17.6.1998, Zl. III/S-6819/97/G, wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 25. Jänner 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 100 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 51f Abs.2, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 24 Abs.1 lit.e StVO 1960 idF der 19. Novelle, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Wels hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am um in Wels, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeiten nicht nur kurz zum Ein- oder Aussteigen abgestellt zu haben und dadurch eine Übertretung des § 24 Abs.1 lit.e StVO 1960 begangen zu haben. In Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber - im übrigen aber unsubstantiiert - geltend, daß er die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Es stünde auch nicht fest, ob für den angeblichen Tatort ein rechtswirksam verordneter und kundgemachter Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels bestanden habe.

Aufgrund der Berufung wurde am 25.1.1999 die mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung, welche unter Hinweis auf die Säumnisfolgen erging, nicht erschien. Auf die Ladung teilte er mit, daß er den Termin zur Berufungsverhandlung wegen einer Terminkollision nicht einhalten könne. Konkrete Gründe im Sinne des § 19 Abs.3 AVG brachte er aber nicht vor und er entsandte auch keinen Vertreter, auf welche Möglichkeit er in der Landung hingewiesen wurde. Aus diesem Grunde hat er die Säumnisfolgen selbst zu tragen. In der mündlichen Verhandlung, zu der ein Vertreter der BPD Wels erschien, wurde Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung des seinerzeitigen Meldungslegers, durch Einsichtnahme und Erörterung des die Beanstandung aufweisenden Verständigungszettels des Österr. Wachdienstes Nr. 13635, ferner durch Einsichtnahme und Erörterung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Jänner 1996, VerkR620221/2-1995-I, betreffend die Festsetzung der Doppelhaltestelle vor den Häusern Kaiser-Josef-Platz Nr. 12 bis 15 in Wels. Ferner wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Betriebszeiten der dort haltenden Kraftfahrlinien erörtert und im Rahmen der Erörterung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes auch das Verzeichnis der Verkehrsvorstrafen und die Lenkerauskunft betreffend den Beschuldigten vom 7.11.1997, hervorgehoben.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10.1.1996, Zl. VerkR620221-2-1995-I wurde, nachdem mehrere Bauarbeiten auf dem Kaiser-Josef-Platz in Wels durchgeführt worden waren, folgende Haltestelle als Doppelhaltestelle für die Kraftfahrlinien der Post- und Telegrafenverwaltung 2430 Wels - Buchkirchen - Scharten - Eferding 2434 Wels - Gunskirchen - Offenhausen 2436 Wels - Gunskirchen - Pennewang - Bachmanning 2438 Wels - Krenglbach - Meggenhofen - Aistersheim - Haag am Hausruck und der ÖBB Kraftwagenbetriebsleitung Linz 2021 Linz - Wels - Bad Schallerbach - Gallspach 2023 Linz - Wels - Lambach - Ried/I. - Braunau 2025 Linz - Hörsching/Marchtrenk - Wels - Vöcklabruck 2031 Linz - Wels - Gmunden - Ebensee - Bad Ischl 2431 Wels - Bad Schallerbach - Eferding - Aschach/D. 2441 Roitham - Bad Wimsbach/Neydharting - Stadl-Paura - Wels neu festgesetzt und zwar auf dem Kaiser-Josef-Platz in östlicher Fahrtrichtung vor den Häusern Kaiser-Josef-Platz Nr. 12 - 15.

Am 27.6.1997 nachmittag patrouillierte ein namentlich bekannter Bediensteter des Österr. Wachdienstes, welcher mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs in Wels betraut ist, auf dem Kaiser-Josef-Platz in Wels und widmete auch dem Haltestellenbereich vor den Häusern 12 bis 15 ein besonderes Augenmerk, nachdem Autofahrer durch Abstellen ihrer Fahrzeuge in diesem Bereich wiederholt zur Behinderung des öffentlichen Verkehrs Anlaß gegeben hatten.

Die Haltestelle war durch Haltestellenzeichen im Sinne des § 27 1. DV zum Kraftfahrliniengesetz kenntlich gemacht. Im vorerwähnten Rahmen wurde der Meldungsleger um ca. 16.10 Uhr auf einen im Bereiche vor den Häusern Kaiser-Josef-Platz 14/15 abgestellten blauen BMW mit dem Kennzeichen aufmerksam. Er begab sich zu diesem PKW, in dem keine Person anwesend war und daher auch keine Person aus- und einstieg und hinterließ am PKW eine Verständigung wegen der Beanstandung der Übertretung des unbefugten Haltens im Haltestellenbereich, wofür er ca. zwei bis drei Minuten brauchte.

Der Betriebszeitrahmen, für die die gegenständliche Haltestelle benutzenden Fahrbetriebsmittel der Kraftfahrlinien betrug von Montag bis Freitag (der Tattag war ein Freitag) von 6 Uhr früh bis 18.25 Uhr.

Der gegenständliche PKW war daher innerhalb der Betriebszeit der Kraftfahrlinien im gekennzeichneten Haltestellenbereich abgestellt. Aufgrund der Aufforderung der BPD Wels zur Lenkerbekanntgabe in Ansehung des bestimmten Fahrzeuges und der im Spruch des Straferkenntnisses ersichtlichen Tatzeit und Tatörtlichkeit erging von seiten des Beschuldigten als Zulassungsbesitzer die Antwort, daß er es war, der den PKW dort abgestellt hatte. Nach durchgeführtem Beweisverfahren sind keine Umstände offen geblieben, die einen Zweifel ergeben hätten, daß der vom Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebene Lebenssachverhalt vom Beschuldigten nicht verwirklicht worden wäre.

Hiebei war rechtlich zu bedenken:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.e StVO 1960 idF der 19. StVO Novelle ist das Halten und Parken verboten im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer unter anderem gegen vorstehendes Halteverbot verstößt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt - die StVO trifft diesbezüglich keine andere Regelung - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Übertretung eines Halteverbotes ist ein solches Ungehorsamsdelikt. Da der Beschuldigte nicht dartat, was das Nichtvorliegen einer Fahrlässigkeit bescheinigt hätte, war auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen und im Ergebnis der Schuldspruch der ersten Instanz zu bestätigen. Die Strafbemessung hat der Rechtsmittelwerber nicht gesondert angefochten. Die amtswegige Überprüfung hat ergeben, daß der Anwendungsbereich des § 21 Abs.1 VStG von vorneherein ausschied, weil sowohl der Unrechtsgehalt als auch das Verschulden nicht geringfügig waren. Nachdem von einem mittleren Schuld- und Unrechtsgehalt ausgegangen werden konnte, der Rechtsmittelwerber dem von der ersten Instanz geschätzten Monatseinkommen von 15.000 S nicht entgegengetreten ist und auch der Annahme der Vermögenslosigkeit und von nicht ins Gewicht fallenden Sorgepflichten nicht entgegengetreten ist, im übrigen auch im Berufungsverfahren keine Milderungsgründe offenbar geworden sind, wogegen sich eine einschlägige Vorstrafe wegen Übertretung eines Halteverbotes als erschwerend zu Buche schlug, konnte der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie eine Geldstrafe an der Untergrenze des Strafrahmens verhängt hat. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Aus all diesen Gründen mußte der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Dies hat auf der Kostenseite zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Beweiswürdigung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum