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VwSen-105738/2/GU/Pr

Linz, 20.08.1998

VwSen-105738/2/GU/Pr Linz, am 20. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dr. T. T., gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion L. vom 21.7.1998, Cst.-8.874/98, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1, § 51e Abs.2 VStG; § 17 Abs.3 Zustellgesetz Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L. hat mit dem angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid einen Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen eine Strafverfügung vom 14.4.1998 (wegen Mißachtung des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage) als verspätet zurückgewiesen, weil gegen die durch Hinterlegung zugestellte und ab 21.4.1998 zur Abholung bereitgehaltene Postsendung ein Einspruch erst am 13.5.1998 der Post zur Beförderung übergeben worden ist.

Gegen diesen verfahrensrechtlichen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben und ausgeführt, daß er die Strafverfügung nicht am Tag des Zustellversuches habe abholen können. Er sei als Notarzt im LKH K. angestellt, wobei die Dienste 31 bzw. 49 Stunden durchgehend ausmachten und eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 75 bis 80 Stunden ergeben. Da sich sein Arbeitsplatz über 100 km von seinem Hauptwohnsitz entfernt befinde, sei es ihm nach anstrengenden Diensten nicht möglich, nach Hause zu fahren. Wenn er schon nach Hause fahre (Abfahrtszeit in K. um 16.30 Uhr) benötige er wenigstens 11/2 Stunden nach Hause. Demnach sei es ihm nicht möglich gewesen, das Schriftstück persönlich abzuholen. Der Versuch, es durch seine Frau abzuholen, sei fehlgeschlagen. Er habe sich auch in dieser Zeit in einem Kurs befunden, sodaß es zu weiteren Verzögerungen gekommen sei. Schließlich habe er auch in dieser Zeit einen Wohnungswechsel nach Steinach (seinem Zweitwohnsitz) vorgenommen, welcher mit Anspannung verbunden war. Aus all diesen Gründen habe er das Schriftstück erst später abholen können.

Im Ergebnis begehrt er die Aufhebung des verfahrensrechtlichen Bescheides und damit die Einleitung des ordentlichen Verfahrens entgegen der zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung.

Das Rechtsmittel gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid ist rechtzeitig. Der Einspruch gegen die Strafverfügung erscheint jedoch nicht rechtzeitig und der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid demnach nicht rechtswidrig.

Durch die Zustellurkunde, welche die Hinterlegung des Poststückes nach erfolglosen zwei Zustellversuchen bescheinigt, ist ausgewiesen, daß die Strafverfügung ab 21.4.1998 zur Abholung beim Postamt 8950 Steinach bereitgehalten worden ist.

Der Poststempel der Postsendung, mit welcher gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben worden ist, weist das Datum 13.5.1998 aus.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist eine hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 (Zustellbevollmächtigter) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte.

Aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Zustellung durch Hinterlegung ab dem Zeitpunkt des Bereithaltens zur Abholung, hat die in diesem Punkt einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß ein Empfänger eines dergestalt zugestellten Schriftstückes die Zustellwirkung ab Abholbereitschaft nur dann hinausschieben kann, wenn er konkrete Beweismittel anbietet, aus denen hervorgeht, daß er erst an einem späteren bestimmten Tag zur Abgabestelle zurückgekehrt ist, wodurch eine Rechtsmittelfrist mit Beginn des der Rückkehr folgenden Tages zu laufen beginnt. Im konkreten Fall wäre daher der Rechtsmittelwerber gehalten gewesen nicht nur darzutun, daß ihm durch Aufzählung von datumsmäßig nicht bestimmten Umständen die Abholung des Schriftstückes erschwert war, sondern durch konkrete Beweismittel, daß er etwa infolge datumsmäßig eingegrenzten Kursbesuches oder/und Auszügen aus Dienstzeiterfassungen seines Dienstgebers über besonders lange Verweildauer im Krankenhaus und daher plausiblem Verbleib am Dienstort durchgehend mindestens bis zum 28.4.1998 nicht an seine Adresse (Hauptwohnsitz) zurückgekehrt ist. Nur dann hätte ein von ihm am 13.5.1998 der Post zur Beförderung übergebener Einspruch als rechtzeitig angesehen werden können. Da aber solche konkreten Angaben und Beweismittel nicht vorgelegt wurden, griff die gesetzliche Vermutung der Zustellung der Strafverfügung mit 21.4.1998.

Der vom Beschuldigten eingebrachte Einspruch war daher verspätet und aus diesem Grunde der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid zu bestätigen.

Über Kosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

D r . G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Ab Abholbereitschaft eines Schriftstückes gilt die Zustellvermutung, die nur durch konkretes Beweisanbot widerlegt werden kann.

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