Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105745/12/Le/Km

Linz, 09.04.1999

VwSen-105745/12/Le/Km Linz, am 9. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des M F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23.7.1998, VerkR96-3353-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 600 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23.7.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 10.8.1997 um 10.50 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von L auf der B - E bei Strkm. 40,287 in Richtung T gelenkt, wobei er die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h überschritten habe, da er, wie anläßlich einer Lasermessung festgestellt wurde, eine Geschwindigkeit von 94 km/h fuhr.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.8.1998, mit der beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, daß der Beschuldigte von zuständiger Stelle in Erfahrung gebracht hatte, daß es am 10.8.1997 um 10.50 Uhr in L auf der B keine Geschwindigkeitsüberprüfung durch Lasermeßgeräte, die das von ihm gelenkte Fahrzeug betrafen, gegeben hätte.

Weiters brachte der Berufungswerber vor, daß ein Organ der Straßenaufsicht nicht nach Belieben Lasermessungen in Ansehung sowohl des ankommenden als auch des abfließenden Verkehrs tun könne, und daß das Meßgerät derart konzipiert sei, daß es zuverlässige Geschwindigkeitsmessungen nur in Ansehung des ankommenden Verkehrs durchführen könne. Dazu komme, daß die relativ geringe Meßstrecke zwischen dem Beamten und dem Kraftfahrzeug aus technischer Sicht mit Sicherheit ein unrichtiges Ergebnis gebracht hätte, da die Anvisierung eines Fahrzeuges mit dem Meßgerät und die sodann erfolgende Messung eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, die aber bei einer geringen Meßstrecke eben nicht gegeben sei.

Darüber hinaus gebreche es dem angefochtenen Straferkenntnis und den bisherigen Verfolgungshandlungen an der gemäß § 44a VStG erforderlichen Bestimmtheit, was zur Aufhebung des Straferkenntnisses zu führen habe.

Der Berufungswerber beantragte, aus Anlaß einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat den Meldungsleger (Meßorgan) einzuvernehmen und bei einer solchen Verhandlung auch einen technischen Sachverständigen zum Beweis für das obige Vorbringen zu laden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei auch einen Lokalaugenschein vorgenommen. Der Gendarmeriebeamte Rev.Insp. F G, der am Tattage die Lasermessungen durchgeführt hatte, wurde als Zeuge befragt; er demonstrierte dabei auch die Durchführung der Lasermessung.

3.2. Daraus steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Gendarmeriebeamte Rev.Insp. F G führte am 10.8.1997 im Ortsgebiet von L bei Strkm. 40,38 mit einem geeichten Lasermeßgerät Geschwindigkeitsmessungen durch. Dabei ruhte der Fuß des Lasermeßgerätes auf dem Dach des Funkstreifenwagens, sodaß die gemessenen Fahrzeuge rasch und sicher anvisiert werden konnten. Bei seiner Meßtätigkeit konzentrierte er sich auf den aus Richtung T nach L hereinkommenden Verkehr.

Auf den Pkw des Berufungswerbers wurde er aufmerksam, als sich dieser mit hoher Geschwindigkeit aus Richtung Ortszentrum Losenstein am Standort des Gendarmeriebeamten vorbeibewegte. Der Gendarmeriebeamte schaute kurz auf das Kennzeichen des Fahrzeuges und führte sodann die Lasermessung durch. Zum Zeitpunkt der Messung befand sich das Fahrzeug 93 m vom Gendarmeriebeamten entfernt. Diese Entfernung las er auf dem Display des Lasermeßgerätes eindeutig ab; ebenso konnte er die gemessene Geschwindigkeit mit "-97 km/h" eindeutig ablesen. Laut Angabe des Gendarmeriebeamten bezeichnet das Minus-Zeichen vor der Km/h-Zahl, daß die Messung im abfließenden Verkehr erfolgte.

Es befand sich zum Meßzeitpunkt kein anderes Fahrzeug im Meßbereich, sodaß der Gendarmeriebeamte keine Zweifel an der Richtigkeit der Messung hatte. Von seinem Standort aus waren beide Fahrstreifen der B - E leicht zu überblicken; eine Lasermessung war auf beiden Fahrstreifen eindeutig möglich.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Die Lasermessung wurde mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI.2020 TS/KM-E durchgeführt, welches eine Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen unter der Zahl 43 427/92 hat. Nach dieser Zulassung dürfen Geschwindigkeiten in einem Meßbereich von 10 km/h bis 250 km/h (Punkt B Ziffer 3 der Zulassung) und in einer Entfernung zwischen 30 m und 500 m (lit.F Punkt 2.6. der Zulassung) gemessen werden. Gemäß lit.F Punkt 2.8 kann und darf mit dem Laser-VKGM die Geschwindigkeit von Fahrzeugen des abfließenden und des ankommenden Verkehrs gemessen werden.

Vom Standort des die Messung durchführenden Gendarmeriebeamten war nach den Feststellungen anläßlich des Lokalaugenscheines die Messung des aus der Sicht des Gendarmeriebeamten abfließenden Verkehrs ohne weiteres möglich und mit den technischen Zulassungsbestimmungen vereinbar; die Messung erfolgte weitestgehend in der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges.

Der Gendarmeriebeamte, der die Messungen durchführte, erweckte bei der mündlichen Verhandlung einen äußerst sicheren und glaubwürdigen Eindruck und er demonstierte die Handhabung des Lasermeßgerätes präzis und routiniert. Er war über die Verwendungsbestimmungen des Gerätes voll informiert, sodaß an der Richtigkeit der von ihm am 10.8.1997 durchgeführten Messung der Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers kein Zweifel besteht.

Wenn der Berufungswerber - ohnedies nur vage - vorbringt, daß die Anvisierung eines Fahrzeuges mit dem Meßgerät und die sodann erfolgende Messung eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, die aber bei einer geringen Meßstrecke nicht gegeben sei, so ist ihm entgegenzuhalten, daß dem die Messung durchführenden Gendarmeriebeamten ausreichend Zeit für die Feststellung des Kennzeichens sowie die korrekte Durchführung der Messung verblieben ist:

Geht man davon aus, daß der Berufungswerber mit einer Geschwindigkeit von 94 km/h unterwegs war, so benötigte er für die 93 m lange Strecke zwischen dem Standort des Gendarmeriebeamten und dem Meßpunkt eine Zeit von 3,56 sec. Dieser Zeitraum ist für einen routinierten Gendarmeriebeamten, der gerade mit einem Lasermeßgerät Geschwindigkeitsmessungen vornimmt und dieses Gerät auf dem Autodach bereits in Position gebracht hat, jedenfalls ausreichend, um ein - noch dazu sehr markantes - Kennzeichen festzustellen, das Lasermeßgerät auf dieses Fahrzeug zu richten und die Messung durchzuführen (die bekanntlich nur etwa 0,3 sec in Anspruch nimmt).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Beweisergebnisse eine korrekte Messung der Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers ergaben, was zur Folge hat, daß das so gewonnene Meßergebnis dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundegelegt werden konnte.

Daran, daß die Messung tatsächlich durchgeführt wurde, besteht für den erkennenden Verwaltungssenat kein Zweifel, da dies sowohl aus dem Meßprotokoll als auch aus der Zeugenaussage des Meldungslegers eindeutig hervorgeht. Von welcher "zuständigen Stelle" der Berufungswerber in Erfahrung gebracht haben will, daß keine Messungen durchgeführt worden seien, hat er in seiner Berufung nicht näher ausgeführt. Da sein Rechtsvertreter auch unentschuldigt an der - von ihm beantragten! - mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, konnte er dazu auch nicht befragt werden. Daher ist von der Richtigkeit der Aussage des als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten Rev.Insp. G auszugehen.

4.3. Der weiteren Behauptung des Berufungswerbers, wonach das Lasermeßgerät so konzipiert sei, daß es zuverlässige Geschwindigkeitsmessungen nur in Ansehung des ankommenden Verkehrs durchführen könne, ist die unter 4.2. zitierte Zulassung des Meßgerätes entgegenzuhalten, wonach Geschwindigkeitsmessungen von Fahrzeugen sowohl des ankommenden als auch des abfließenden Verkehrs durchgeführt werden können.

Der Berufungswerber hat es auch unterlassen darzulegen, worin die von ihm behauptete Verletzung des § 44a VStG gelegen sein sollte. Eine amtswegige Überprüfung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ergab, daß die wesentlichen Merkmale dieser Bestimmung eingehalten sind.

4.4. Damit steht fest, daß der Berufungswerber zum angelasteten Tatzeitpunkt im Ortsgebiet von Losenstein eine Geschwindigkeit von 94 km/h gefahren ist, womit er aber die im Ortsgebiet gemäß § 20 Abs.2 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h überschritten hat.

Da es ihm nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, daß ihn an der Übertretung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, war Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG anzunehmen.

4.5. Hinsichtlich der Strafbemessung hat der Berufungswerber keine Bestreitung vorgenommen, weshalb in Ansehung der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung, des gesetzlichen vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 10.000 S sowie der General- und Spezialprävention die Strafe in der verhängten Höhe durchaus tat- und schuldangemessen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 600 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Laser-Meßgerät; Messung im abfließenden Verkehr

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum