Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105761/6/WEG/Ka

Linz, 09.02.1999

VwSen-105761/6/WEG/Ka Linz, am 9. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr.  Keinberger) über die Berufung des E K, K, S vom 14.8.1998 gegen Punkt 4 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion L vom 17.7.1998, III/S-32.060/97-1, nach der am 2.2.1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung hinsichtlich der Schuld wird keine Folge gegeben und diesbezüglich Punkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt.

II. Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe von 30.000 S auf 20.000 S reduziert; die Ersatzfreiheitsstrafe vermindert sich auf 20 Tage.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz wird hinsichtlich des Punktes 4 des Straferkenntnisses auf 2.000 S reduziert. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat unter Punkt 4 des obgenannten Straferkenntnisses über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 30.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verhängt, weil dieser am 24.9.1997 um 22.20 Uhr in L, Kreuzungsbereich V-Lstraße, trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer Gang, undeutliche Sprache, gerötete Augenbindehäute, renitentes Benehmen) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol mittels Alkomat verweigert hat. Außerdem wurde hinsichtlich dieses Deliktes ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 3.000 S in Vorschreibung gebracht. Mit selbigen Straferkenntnis wurde der Bw auch noch anderer Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt, gegen die jedoch keine Berufung eingebracht wurde.

Der Beschuldigte bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung gegen Punkt 4 des Straferkenntnisses sinngemäß vor, daß er zwar vor Antritt der Fahrt ein oder zwei Bier konsumiert habe und auch zum Alkotest aufgefordert wurde, jedoch diesen Alkotest nicht verweigert sondern dem Beamten auf dessen Aufforderung hin lediglich gefragt habe, wozu er einen Alkotest machen sollte. Eine weitere Aufforderung oder eine Antwort auf seine Frage habe er nicht bekommen. Die Beamten hätten ihn gleich darauf festgenommen und mit dem Arrestantenwagen zur Bundespolizeidirektion gebracht. Er beantragt letztlich, das Straferkenntnis hinsichtlich des Punktes 4 zu beheben. Die Bundespolizeidirektion L legte diese Berufung samt Verwaltungsstrafakt ohne Erstattung einer Gegenschrift dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständigkeitshalber vor. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in Anbetracht der Höhe der Geldstrafe und der Sachverhaltsbestreitung durch den Beschuldigten eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und diese am 2.2.1999 durchgeführt. Anläßlich dieser Verhandlung wurde der Beschuldigte zur Sache befragt und der zum Alkomattest aufgefordert habende Polizeiwachebeamte Rev.Insp. G E zeugenschaftlich vernommen. Anläßlich der mündlichen Verhandlung wurde noch das Vorstrafenverzeichnis aus dem erstinstanzlichen Akt erörtert und wurden die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aufgenommen. Der Bw schildert bei seiner Befragung den Vorfall ähnlich wie in der Berufung bereits vorgebracht. Er gab zu, aus dem Mund nach Alkohol gerochen zu haben, weil er zuvor glaublich ein Bier getrunken hat und gestand ein, sich bei dieser Amtshandlung ziemlich renitent verhalten zu haben. Vor der Anhaltung durch die ihn verfolgenden Gendarmerie- bzw Polizeiautos hat er - so gesteht der Beschuldigte ein - durch eine Amokfahrt gravierende Verwaltungsübertretungen gesetzt. Er sei nach seiner Aussage nur ein einziges Mal zum Alkotest aufgefordert worden, worauf er eine Gegenfrage stellte, die jedoch vom Polizeiorgan nicht beantwortet worden sei. Er sei schließlich mit dem Arrestantenwagen zur BPD L befördert worden, wo er nach kurzer Wartezeit und nachdem man ihn vorher entfesselt hat, wieder des Hauses verwiesen worden sei. Von einem Alkomattest sei dort keine Rede mehr gewesen. Der Zeuge Rev.Insp. S bringt am Beginn seiner Vernehmung zuerst vor, er könne sich an die Alkotestverweigerung bzw an diese Amtshandlung überhaupt nicht erinnern. Erst nachdem ihm von einem verfolgenden Gendarmeriefahrzeug berichtet wurde, konnte er sich an den Vorfall wieder erinnern, weil es keine alltägliche Amtshandlung war. Die folgenden Aussagen des Sicherheitswacheorganes sind in Anbetracht der Tatsache, daß die Erinnerung nicht durch das Durchlesen der Anzeige wieder aufgefrischt wurde, besonders glaubwürdig. So schilderte der Zeuge, daß er den Beschuldigten zumindest fünf Mal zum Alkotest aufgefordert habe, dieser jedoch mit diversen frechen Worten (leck mich am Arsch, Idioten, Eierknacker, Arschlöcher) und den verbalen Hinweisen, daß ihn das nicht interessiere und er keinen Alkotest ablegen werde, den Alkomattest eindeutig verweigerte. Dem Beschuldigten seien dabei auch die Rechtslage und die Folgen der Verweigerung in Mitteilung gebracht worden. Die Amtshandlung bezüglich Alkotestverweigerung sei noch am V, also vor dem Transport zur Bundespolizeidirektion L abgeschlossen worden. Im Gebäude der BPD Linz sei aus diesem Grunde - so der Zeuge - von der Alkotestung keine Rede mehr gewesen. Der Zeuge schilderte noch die Art der Alkoholisierungssymptome (Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute, renitentes Verhalten). Die Alkotestung hätte - weil der Alkomat nicht mitgeführt wurde - beim nächsten Wachzimmer durchgeführt werden sollen. Den Ausführungen des als Zeugen vernommenen Sicherheitswacheorganes ist hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eindeutig der Vorrang einzuräumen. Wie schon geschildert, kam der Zeuge unvorbereitet zur Verhandlung und konnte sich nur wegen der nicht alltäglichen Amtshandlung auch noch an maßgebliche Einzelheiten erinnern. Selbst wenn man den Ausführungen des Beschuldigten Glaubwürdigkeit beimessen wollte, würde dies an der Verwirklichung des Tatbildes der Alkotestverweigerung nichts ändern, weil - so der Verwaltungsgerichtshof - selbst das vom Beschuldigten geschilderte Verhalten (Stellen einer Gegenfrage) eine Alkotestverweigerung darstelle würde. Wie jedoch schon ausgeführt, wird den Aussagen des Zeugen beigetreten und der vom Zeugen geschilderte Sachverhalt dieser Entscheidung zugrundegelegt. Bei der Verlesung des Vorstrafenverzeichnisses trat zutage, daß eine einschlägige Vormerkung schon als getilgt anzusehen ist und eine weitere einschlägige Vormerkung knapp vor der Tilgung steht. Es verbleiben insgesamt zwei einschlägige und einige andere Vormerkungen als die Strafbemessung beeinflußende. Der Bw ist vermögenslos, verdient ca. 14.000 S per Monat und ist für zwei Kinder sorgepflichtig, wofür er 5.000 S Alimente zu entrichten hat. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 (in der Fassung der 19. StVO Novelle) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 ist an Personen, die ein Fahrzeug gelenkt haben und Alkoholisierungssymptome aufweisen, ein Alkotest durchzuführen; die so aufgeforderte Person hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Das oben angeführte und als erwiesen geltende Verhalten des Beschuldigten läßt sich unschwer unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, so daß Tatbildmäßigkeit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Form vorliegt. Zur Strafhöhe:

Die Geldstrafe war in Anbetracht des nicht übermäßigen Einkommens des Beschuldigten und der glaubhaften Sorgepflichten sowie wegen des Wegfalles einer als erschwerend gewerteten einschlägigen Vorstrafe infolge Tilgung spruchgemäß zu reduzieren. Bei der mündlichen Verhandlung wirkte der Bw hinsichtlich des Gesamtvorfalles durchaus reumütig, was ebenfalls positiv bewertet wurde. Eine weitere Reduzierung der Strafhöhe kam jedoch deshalb nicht in Betracht, weil immerhin noch zwei einschlägige Vormerkungen innerhalb des Tilgungszeitraumes aufscheinen und auch sonst keine weiteren Milderungsgründe offenkundig wurden. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Ein allfälliges Ratenansuchen hätte der Bw bei der Bundespolizeidirektion Linz zu stellen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. Guschlbauer

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