Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105764/10/Fra/Ka

Linz, 23.10.1998

VwSen-105764/10/Fra/Ka Linz, am 23. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau Ing. I, vertreten durch Frau Dr. C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7.8.1998, VerkR96-2095-1998-OJ/KB, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungverhandlung am 20.10.1998 und Verkündung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG im Zusammenhalt mit §§ 7 und 21 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Strafverfügung vom 27.5.1998, VerkR96-2095-1998, über die Berufungswerberin (im folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 23 Abs.3 StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S (EFS 12 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 2.6.1998 durch Hinterlegung beim Postamt 4040 Linz zugestellt. Der dagegen erhobene - mit 17.6.1998 - datierte Einspruch wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert an diesem Tage der Post zur Beförderung übergeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in der beeinspruchten Strafverfügung eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken. Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel im ggst. Fall zurückgewiesen hat, ist es daher Aufgabe der Berufungsbehörde, über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu befinden. 3.2. Die Bw bezweifelt die Rechtswirksamkeit der Zustellung der angefochtenen Strafverfügung am 2.6.1998 und behauptet, daß bei der Zustellung dieses Bescheides ein Zustellmangel vorliegt. Sie bringt vor, daß kein zweiter Zustellversuch unternommen und auch keine Hinterlegungsanzeige bei ihr abgegeben wurde. Zur Wahrheitsfindung wäre die Einvernahme des damals diensthabenden Briefträgers bzw auch der bei der Abholung ihres Schriftstückes diensthabenden Postbeamtin erforderlich gewesen, was ihres Wissens nicht erfolgt sei. Sie stelle daher den Antrag an die Berufungsbehörde, ihrer Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Entgegen dem Vorbringen der Bw ist dem vorgelegten Akt der Strafbehörde zu entnehmen, daß bezüglich des bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Zustellmangels doch ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, die belangte Behörde jedoch kein Parteiengehör gewahrt hat. Mit Schreiben vom 29.6.1998, VerkR96-2095-1998-SR/KB, ersuchte die belangte Behörde die Bundespolizeidirektion Linz die Rechtfertigungsangaben der Bw vom 24.6.1998 am Postamt Pöstlingberg zu überprüfen. In der zitierten Rechtfertigungsangabe bringt die Bw vor, daß der erste Zustellversuch der oa Strafverfügung am 29.5.1998 erfolgt ist, der zweite Zustellversuch, der für 2.6.1998 zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr angekündigt wurde, jedoch nicht durchgeführt wurde und auch diesbezüglich keine Hinterlegungsanzeige erfolgt sei. Sie (die Bw) habe zufällig am Postamt Pöstlingberg zu tun gehabt, weil sie nach dem, ihr aufgrund des ersten Zustellversuches bekannten Schreibens nachfragte und ihr dieses von der Beamtin des Postamtes Pöstlingberg herausgegeben wurde. Ihres Wissens sei erst da die Hinterlegungsanzeige geschrieben worden. Die Beamtin des Postamtes Pöstlingberg werde sich daran sicherlich erinnern können. Aufgrund des oa Ersuchens der belangten Behörde zu den vorhin zitierten Rechtfertigungsangaben der Bw erstattete Rev.Insp. K von der BPD Linz am 29.7.1998 folgende Meldung: "Am heutigen Tage wurde mit Frau H vom Postamt bezüglich des ggst. Ersuchens Rücksprache gehalten. H gab an, daß der erste Zustellversuch vom Hauptzusteller am 29.05.1998 erfolgte. Von ihm wurde der 02.06.1998, zw. 13.00 und 15.00 Uhr, als zweiter Zustellversuch angekündigt. Da der Hauptzusteller zwischenzeitlich erkrankt war, wurde der zweite Zustellversuch von einem Ersatzzusteller (die Namen sind bekannt) getätigt. Haberfellner hat mit dem Ersatzzusteller über den ggst. Sachverhalt telefonisch gesprochen. Dieser gab an, sich an diesen Zustellversuch nicht mehr konkret erinnern zu können. Der Zustellversuch fand jedoch statt. Da jedoch am 02.06.1998 auch die Pensionen auszuzahlen waren, ist es im Bereich des Möglichen, daß die Zustellungszeit zwischen 13.00 und 15.00 Uhr nicht eingehalten werden konnte. Eine Hinterlegungsanzeige wurde ausgestellt. Als sich Ing. Ilse Aistleitner am 15.06.1998 den Rsa-Brief abholte, hatte sie keine Hinterlegungsanzeige mit. Laut Angaben der Frau H ist es daher notwendig, eine Ersatzhinterlegungsanzeige auszustellen. Dies wurde damals von der Postbeamtin durchgeführt, ansonsten sie Ing. I den RSa-Brief nicht aushändigen hätte dürfen." Die oa. Meldung hat der Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 9.9.1998, VwSen-105764/2/Fra/Ka, der Vertreterin der Bw in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihr eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde laut Rückschein am 11.9.1998 zugestellt.

Weiters wurde Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.10.1998, bei der der Zusteller des ggst. Schriftstückes zu den Rechtfertigungsangaben der Bw zeugenschaftlich einvernommen wurde. Der Zeuge führte glaubhaft aus, daß er, wie auf dem Rückschein angeführt, am 2.6.1998 den angekündigten 2. Zustellversuch durchgeführt hat und als Beginn der Abholfrist den 3.6.1998 eingetragen hat. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist eine hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Die Zustellung des ggst. Straferkenntnisses erfolgte am 3.6.1998, weshalb sich der am 17.6.1998 zur Post gegebene Einspruch als rechtzeitig erweist. Dies hat in rechtlicher Hinsicht zur Folge, daß die BH Urfahr-Umgebung das ordentliche Verfahren betreffend das Grunddelikt einzuleiten hat (§ 49 Abs.2 VStG). Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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