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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105768/2/BI/FB

Linz, 21.09.1998

VwSen-105768/2/BI/FB Linz, am 21. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, G, P, vom 9. August 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8. Juli 1998, VekrR96-21957-1996-Kb, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl im Schuldspruch als auch im Strafausspruch bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz einen Betrag von 560 S, ds 20 % der Strafbeträge, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a, 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b und 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.e StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1a) § 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2a StVO 1960, b) 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3b StVO 1960 und 2) §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 Geldstrafen von 1a) 1.000 S (48 Stunden EFS), b) 800 S (36 Stunden EFS) und 2) 1.000 S (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 25. November 1996 um 10.15 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen , in H, auf der B Bundesstraße in Richtung A auf Höhe des Hauses U Nr. 89 gelenkt und 1) es nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen habe, a) das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten und b) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, unterblieben sei. 2) Habe er als ein an einem Verkehrsunfall beteiligter Lenker eines Fahrzeuges Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (einen Leitpflock) beschädigt und es unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 280 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe erst über die Behörde von dem Schaden erfahren. Er bestätige, daß er mit dem genannten LKW-Zug auf der angeführten Strecke gefahren sei, wobei die angeführte Kurve sehr scharf gewesen sei. Er habe aber sehr gut aufgepaßt und immer, wenn er so eine Kurve befahre, bleibe er beim nächstmöglichen Platz stehen und kontrolliere, ob sein Fahrzeug beschädigt sei. Das sei nicht der Fall gewesen, weshalb er sicher gewesen sei, daß nichts passiert sei. In dieser Kurve sei ihm ein PKW entgegengekommen und da die Kurve sehr eng gewesen sei, sei er mit seinem Fahrzeug an dem PKW sehr eng vorbeigefahren. Er habe mehr darauf geachtet, daß er den PKW nicht beschädige. Ihm sei aber bekannt, daß alle Fahrzeuge bei Speditionen gut versichert seien und meine, daß die Versicherung zahlen müsse, wenn er einen Schaden verursacht habe. Er ersuche daher, die Beschwerde an seinen früheren Arbeitgeber F S, Spedition - Internationale Transporte, B, O, M, zu senden.

Derzeit arbeite er nur teilweise bei einem neuen Arbeitgeber und sei noch nicht fest angenommen worden. Wegen eines Darlehens könne er die Strafe nicht bezahlen; er werde sich daher die Zeit nehmen und die Strafe absitzen. Wie er das sehe, müsse er aber nicht zwei Strafen absitzen, sondern nur eine. Er habe von einem Unfall nichts bemerkt und sei deshalb weggefahren, er habe aber keinesfalls den Unfall bemerkt und sei dann absichtlich weggefahren, ohne die Polizei zu rufen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins am 17. September 1998.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: A L, U Nr. 89, zeigte am 25. November 1996 um 10.28 Uhr telefonisch beim GPK M an, daß ein unbekannter LKW-Lenker die Regenrinne an ihrem Wohnhaus beschädigt habe. Sie gab an, sie habe um ca 10.15 Uhr einen "Kracher" vor dem Haus gehört und gesehen, daß ein LKW in Richtung M bei ihrem Wohnhaus vorbei um die Kurve gebogen sei. Dieser sei aber nicht stehengeblieben. K K gab an, gesehen zu haben, wie ein Sattelzug aus Richtung M um die Kurve gefahren sei und dabei die Regenrinne beim Wohnhaus beschädigt habe. Dieser hat sich das Kennzeichen des Sattelanhängers notiert und der Zeugin L den Zettel übergeben. Die Beamten des GPK M, Insp. K und RI R, haben daraufhin erhoben, daß das mitgeteilte Anhängerkennzeichen auf die Speditionsfirma S K in T, S, zugelassen ist, wobei seitens der Spedition mitgeteilt wurde, daß das Fahrzeug an die Speditionsfirma S in M vermietet worden sei. Von der Spedition S wurde der Rechtsmittelwerber zum Unfallzeitpunkt als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges und eben diesem Sattelanhänger bekanntgegeben und daß dieser am Vormittag nach A fahren habe müssen. An der Unfallstelle wurde festgestellt, daß am Haus U die Regenrinne in einer Länge von 4 m beschädigt wurde - davon wurden auch Fotos angefertigt - und daß außerdem ein Leitpflock zum Nachteil der Straßenmeisterei U umgefahren und beschädigt wurde.

Auf dieser Grundlage wurde seitens der Erstinstanz ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Rechtsmittelwerber eingeleitet, der im Einspruch gegen die Strafverfügung angab, von dem Unfall nichts bemerkt und ihn deshalb nicht gemeldet zu haben. Aus den vorgelegten Lichtbildern ist ersichtlich, daß das Haus U 89 so situiert ist, daß die Hausecke, nämlich die, an der sich die beschädigte Regenrinne befindet, bis unmittelbar an den Straßenrand der B bei Strkm 24,300, in Fahrtrichtung A gesehen, heranreicht. Direkt an der Hausecke befindet sich unmittelbar am Straßenrand der sichtbar beschädigte weiße Kunststoffleitpflock und auch die Beschädigung der Dachrinne ist aus den Lichtbildern eindeutig ersichtlich. Beim Ortsaugenschein war die Dachrinne repariert und wieder unter dem im Bereich der der B zugewandten Hausecke etwas hochgezogenen und nur dort aus Blech (ohne Dachziegel) bestehenden Dach angebracht und mit der unbeschädigt gebliebenen Dachrinne verbunden. Die Dachrinne ragte im Eckbereich etwas über das Dach hinaus.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Gemäß Abs.5 leg.cit. haben diese Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen, wobei diese Verständigung unterbleiben darf, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs - dazu zählen gemäß § 31 Abs.1 leg.cit. auch Leitpflöcke - unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

Auf der Grundlage des Akteninhalts, insbesondere auch der Angaben des Rechtsmittelwerbers, in der scharfen Kurve sei ihm ein PKW entgegengekommen, und die Fahrzeuge seien eng aneinander vorbeigefahren, sodaß er sich auf diesen Abstand konzentriert und von einem Unfall nichts bemerkt habe, besteht kein Zweifel, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker des anhand des Kennzeichens ausgeforschten LKW-Zuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden zum Nachteil der Zeugin L und der Straßenmeisterei U ursächlich beteiligt war. Auf den Unfallhergang bezogen läßt die nunmehr vorgefundene Situation am Unfallort den Schluß zu, daß das Sattelkraftfahrzeug vom Rechtsmittelwerber so nahe an der Hausecke vorbeigelenkt wurde, daß es mit einem oberen Teil am Dach streifte und die Dachrinne aus der Verankerung riß, wodurch diese letztlich nur mehr mit dem äußersten Teil am Dach befestigt herunterhing. Daß dabei am Sattelkraftfahrzeug kein Schaden entstand, ist ebenso denkmöglich, wie daß das dabei entstehende Geräusch für den im Sattelzugfahrzeug befindlichen Rechtsmittelwerber, der sich nach eigenen Angaben - glaubwürdig und nicht widerlegbar - auf einen entgegenkommenden PKW und den geringen Durchfahrtabstand konzentriert hat, nicht hörbar war. Auffallen mußte ihm, der als Berufskraftfahrer mit den Abmessungen und insbesondere der Höhe des von ihm gelenkten Sattelzuges vertraut sein mußte, allerdings, daß er augenscheinlich sehr nahe an der Ecke des Hauses U 89 vorbeifuhr, wobei ihm auch bewußt sein mußte, daß sich die Höhe der Dachrinne nahe an der Oberkante seines Kraftfahrzeuges bewegte. Der gut sichtbare weiße Leitpflock ist auf den Lichtbildern und war auch beim Ortsaugenschein am Fahrbahnrand direkt im Kurvenbereich erkennbar, wobei auch hier keine Aussage darüber möglich ist, mit welchem Teil des LKW-Zuges dieser umgefahren wurde. Die Kurve, die die B Bundesstraße im dortigen Bereich beschreibt, ist eher unübersichtlich, sodaß der Rechtsmittelwerber mit entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern rechnen und einen ausreichenden Sicherheitsabstand zur Hausecke einhalten oder ein rechtzeitiges Anhalten vor der Kurve ermöglichen hätte müssen. Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs.1 lit.a und die Meldepflicht nach § 4 Abs.5 StVO ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachbeschädigung erkennen hätte können (vgl VwGH v 26. Mai 1993, 92/03/0125, ua). Im gegenständlichen Fall hätte sich der Rechtsmittelwerber, der den einwandfrei erkennbaren Leitpflock beim Herannahen an die Kurve wahrnehmen mußte, nach dem Verlassen der üblichen Fahrlinie über den rechten Fahrbahnrand hinaus nicht damit begnügen dürfen, an einer geeigneten Stelle anzuhalten und seinen LKW-Zug auf eventuelle Schäden zu untersuchen, sondern er hätte sich in geeigneter Weise auch davon überzeugen müssen, daß sein "Ausritt" nicht Schäden an Objekten im Bereich seiner Fahrlinie nach sich gezogen hat. Dabei hätte er mit Sicherheit die beschädigt herunterhängende Dachrinne und den umgefahrenen Leitpflock wahrgenommen. Er hat nach eigenen Aussagen nichts dergleichen unternommen, sondern vielmehr seine Fahrt fortgesetzt, ohne sich mit den Geschädigten ins Einvernehmen zu setzen.

Die Anhaltepflicht des § 4 Abs.1 StVO beschränkt sich auf die Unfallstelle - ein Anhalten zur Überprüfung etwaiger Schäden am eigenen Fahrzeug am nächsten Parkplatz oder einer sonst geeigneten Stelle erfüllt diese Verpflichtung nicht, wobei auch reges Verkehrsaufkommen und die mögliche Verursachung eines Verkehrsstaus davon nicht befreit - und hat den Zweck, den sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen, sich vom genauen Schadensausmaß zu überzeugen und sich zu vergewissern, ob weitergehende Maßnahmen, zB ein Absichern der Unfallstelle zur Vermeidung weiterer Schäden, erforderlich sind. Die Meldepflicht des § 4 Abs.5 StVO besteht dann, wenn ein Nachweis der Identität dem Geschädigten gegenüber nicht erfolgt ist, und hat vor allem den Zweck, dem Geschädigten Kenntnis darüber zu verschaffen, mit wem er sich hinsichtlich seiner Schadenersatzforderungen auseinanderzusetzen haben wird. Die Meldung des Verkehrsunfalles mit Sachschaden hat ohne unnötigen Aufschub - vorrangig wären lediglich unaufschiebbare Maßnahmen am Unfallort - bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle - im gegenständlichen Fall das GPK M - zu erfolgen. Hinsichtlich des umgefahrenen Leitpflockes hätte die Möglichkeit bestanden, die Schadensmeldung direkt an die Straßenmeisterei U oder an das GPK M unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub zu erstatten. Der Rechtsmittelwerber hat jedoch seine Fahrt ohne anzuhalten und ohne jeden Versuch einer entsprechenden Meldung vom Verkehrsunfall mit Sachschaden und ohne den Geschädigten gegenüber irgendwie in Erscheinung zu treten fortgesetzt. Hinsichtlich der Schäden an Verkehrsleiteinrichtungen sieht die StVO eine gegenüber Schäden an sonstigem (Privat-)Eigentum mit höherer Strafdrohung versehene Spezialbestimmung vor. Der Rechtsmittelwerber hat zweifellos die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Zu weiteren Berufungsvorbringen ist zu sagen, daß vom Lenker begangene Verwaltungsübertretungen höchstpersönlich sind und gegenüber der Behörde nicht auf den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs überwälzt werden können. Sollte im Innenverhältnis zwischen Lenker und Zulassungsbesitzer eine Zahlungsübernahme vereinbart werden, erfolgen Zahlungen zugunsten des bestraften Lenkers. Das Straferkenntnis erging daher zurecht an den Rechtsmittelwerber und nicht an seinen früheren Arbeitgeber. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO von 500 S bis zu 30.000 S Geldstrafe bzw von 24 Stunden bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, der des § 99 Abs.3 StVO bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zurecht - die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernden Umstand gewertet und ist mangels entsprechender Mitteilung von umgerechnet 2.000 DM Nettomonatsgehalt und dem Fehlen von Sorgepflichten und Vermögen ausgegangen. Diese Schätzung wurde vom Rechtsmittelwerber nicht angefochten und ist daher auch der Berufungsentscheidung zugrundezulegen, wobei auch die von ihm angeführten Schulden zu berücksichtigen sind. Der unabhängige Verwaltungssenat kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 19 VStG nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Richtig ist auch, daß es sich bei den unter "Fahrerflucht" zu subsumierenden Übertretungen um schwere Verstöße gegen die StVO handelt, sodaß eine Herabsetzung der ohnehin niedrig bemessenen Strafen aus general- sowie vor allem aus spezialpräventiven Überlegungen, trotz der nunmehr angeführten Schulden des Rechtsmittelwerbers, nicht gerechtfertigt war. Es steht ihm jedoch frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen. Die Entscheidung, ob die Geldstrafe bezahlt oder die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten wird, ist mit der Vollzugsbehörde zu klären. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Verkehrsunfallschaden an Dachrinne und Leitpflock verwirklicht 2 Übertretungen, nämlich § 4 Abs.5 und §§ 99 Abs.2e iVm 31 Abs.1 StVO.

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