Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230872/2/Gf/Da

Linz, 27.02.2004

VwSen-230872/2/Gf/Da Linz, am 27. Februar 2004

V E R F Ü G U N G

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Aktenvorlage durch den Bezirkshauptmann von Freistadt zur do. Zl. Sich96-3-2004, betreffend die Eingabe des R B, (Polen), beschlossen:

Der Akt wird dem Bezirkshauptmann von Freistadt zurückgestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 20. Jänner 2004, Zl. Sich96-3-2004, wurde der Beschwerdeführer wegen einer ihm angelasteten Übertretung des Fremdengesetzes dazu verpflichtet, binnen zwei Wochen einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft zu machen, widrigenfalls künftige Zustellungen durch Hinterlegung bei der BH Freistadt vorgenommen werden würden; außerdem wurde eine bereits eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von 180 Euro für verfallen erklärt.

1.2. Auf Grund dieses ihm am 24. Jänner 2004 zugestellten Bescheides verfasste der Rechtsmittelwerber eine Eingabe, die der Bezirkshauptmann von Freistadt mit Schreiben vom 18. Februar 2004, Zl. Sich96-3-2004, dem Oö. Verwaltungssenat samt Bezug habendem Verwaltungsakt "zur Berufungsentscheidung" übermittelt hat.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Im seinem vorangeführten Schreiben vom 5. Februar 2004 wendet sich der Beschwerdeführer weder gegen den bescheidmäßigen Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten noch gegen den Verfall der Sicherheitsleistung; vielmehr bringt er ausschließlich Argumente gegen die Anlastung, eine Übertretung des Fremdengesetzes begangen zu haben, vor.

Da diese Eingabe sohin nicht die Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG erfüllt, ist sie auch nicht als eine Berufung zu werten.

Der gegenständliche Akt war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG der BH Freistadt zurückzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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