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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105775/2/Ki/Shn

Linz, 08.09.1998

VwSen-105775/2/Ki/Shn Linz, am 8. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Helmut W, vom 24. August 1998 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 7. August 1998, III/CST.14596/98, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 160 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 7. August 1998, III/CST.14596/98, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 18.3.1998 von 20.45 Uhr bis 20.47 Uhr in Linz, Langgasse ggü. d. Nr. 2, das Kfz., Kz: abgestellt hat, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 80 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 24. August 1998 mündlich vor der Erstbehörde Berufung. Er begründet diese Berufung damit, daß er eine dringende Ladetätigkeit durchzuführen hatte, wobei das Gewicht des Ladegutes ca 100 kg betragen hat. Die Parkplatzsituation im Bereich des Tatortes ist generell schwierig und er habe keine andere Möglichkeit gesehen, seinen Betrieb mit Nachschub zu versorgen. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken verboten im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b StVO.

Unbestritten und augenscheinlich ist für den Bereich des vorgeworfenen Tatortes ein Halte- und Parkverbot verordnet, welches durch die laut StVO 1960 vorgesehenen Verkehrszeichen kundgemacht wurde. Durch eine Zusatztafel ist weiters festgehalten, daß Fahrzeuge, die im Bereich des Halte- und Parkverbotes abgestellt sind, ohne jedes weitere Verfahren abgeschleppt werden können, auch wenn der Verkehr nicht beeinträchtigt wird (Abschleppzone). Im Bereich des vorgeworfenen Tatortes befand sich jedenfalls zur vorgeworfenen Tatzeit ein Taxistandplatz und es existiert weiters im dortigen Bereich eine Ausfahrt aus einer Fußgängerzone, welche zu bestimmten Zeiten auch dem Fahrzeugverkehr gewidmet ist. Auch bleibt unbestritten, daß der Bw sein Kraftfahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit im gegenständlichen Tatortbereich freiwillig abgestellt (gehalten) hat. Er rechtfertigte im erstinstanzlichen Verfahren sein Verhalten dahingehend, daß er das Fahrzeug zwecks Ladetätigkeit von fünf Kisten Most a' 20 kg abgestellt hatte. Er besitze in der Langgasse 6 ein Gasthaus und es sei eigentlich unzumutbar, die Kisten von weit her - wo eben ein Parkplatz ist - zu schleppen. Er sehe nicht ein, daß er für ein zweiminütiges vorschriftswidriges Abstellen des Fahrzeuges etwas bezahlen müsse. Dazu stellt die erkennende Berufungsbehörde fest, daß aus subjektiver Sicht des Beschuldigten für seine Situation durchaus Verständnis aufgebracht werden könnte. Andererseits darf jedoch nicht übersehen werden, daß durch im gegenständlichen Bereich abgestellte Fahrzeuge einerseits der geregelte Verkehrsablauf beim Taxistandplatz gestört bzw andererseits allfälligen aus der Fußgängerzone kommenden Fahrzeugen die Möglichkeit der Ausfahrt aus der Fußgängerzone genommen wird. Aus diesem Grunde hat offensichtlich die Behörde durch die Zusatztafel kenntlich gemacht, daß widerrechtliche Fahrzeuge jederzeit abgeschleppt werden dürfen. Bei allem Verständnis für die subjektive Situation des Bw muß hier auf das Allgemeininteresse Bedacht genommen werden und es ist daher dem Bw sein Verhalten - eine Notstandsituation iSd § 6 VStG liegt nicht vor - im verwaltungsstrafrechtlichen Sinne vorzuwerfen.

Darüber hinaus muß festgestellt werden, daß es nicht angeht, wenn einzelne Staatsbürger sich aus subjektiven Interessen allgemein gültigen Normen eigenmächtig widersetzen. Bei der gegenständlichen Verordnung des Halte- und Parkverbotes handelt es sich um eine nach verfassungsrechtlichen Regeln zustandegekommene allgemein gültige Rechtsnorm, an die sich die hievon betroffenen Staatsbürger zu halten haben. Mit dem Interesse der Rechtssicherheit bzw eines geordneten gesellschaftlichen und rechtstaatlichen Zusammenlebens wäre es unvereinbar, wenn jeder einzelne Normunterworfene nach eigenem Ermessen beurteilen würde, ob die jeweilige Norm für ihn anwendbar ist oder nicht. Dies bedeutet, daß allenfalls subjektiv verständliche Einzelinteressen dem durch die Rechtsnorm dokumentierten Allgemeininteresse unterzuordnen sind. In diesem Sinne ist von einem mit rechtlichen Werten verbundenen Staatsbürger zu erwarten und es ist ihm auch zumutbar, daß er sich in einer Situation wie der gegenständlichen um entsprechend andere Möglichkeiten für die Belieferung seines Betriebes kümmert.

Demnach vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, daß der erstbehördliche Schuldspruch zu Recht erfolgt ist.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde von ihrem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht und dies in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebracht. So wurde auf generalpräventive und spezialpräventive Überlegungen hingewiesen. Gerade dadurch, daß die Notwendigkeit des strikten Einhaltens des verordneten Halte- und Parkverbotes dadurch dokumentiert wurde, daß dieser Bereich als Abschleppzone festgestellt wurde, erscheint es aus generalpräventiven Gründen durchaus vertretbar, eine entsprechend strenge Bestrafung vorzunehmen. Darüber hinaus zeigt sich der Bw, wie aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen hervorgeht, doch uneinsichtig, weshalb auch spezialpräventive Überlegungen in die Strafbemessung miteinfließen mußten.

Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht zugute. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ist eine Vormerkung hinsichtlich Übertretung der StVO 1960 zu ersehen. Straferschwerungsgründe wurden durch die Erstbehörde keine festgestellt. Die Erstbehörde hat weiters die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw berücksichtigt, diese Feststellungen wurden in der Berufung nicht bestritten. Zusammenfassend ist hinsichtlich der Strafbemessung festzustellen, daß die verhängte Strafe sowohl hinsichtlich der Geld- als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) durchaus tat- und schuldangemessen festgesetzt wurde. Eine Herabsetzung ist aus den bereits dargelegten Erwägungen im vorliegenden konkreten Falle nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: subjektive Interessen begründen nicht die Mißachtung eines "Halte- und Parkverbotes"

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