Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105786/2/BI/FB

Linz, 13.09.1999

VwSen-105786/2/BI/FB Linz, am 13. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des H S, K, M, vertreten durch RA Dr. E G, W, W, vom 24. August 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. August 1998, S-15.792/98-4, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 100 S, ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.500 S (3 Tage EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz. , auf Verlangen der Behörde, der BH Linz-Land, 4020 Linz, Kärntnerstraße 16, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 26. März 1998 bis zum 9. April 1998 - eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 15. Jänner 1998 um 19.39 Uhr gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 250 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung wegen Übertretung der StVO 1960 erhoben. Seinem Rechtsvertreter sei anschließend eine Aufforderung zur Lenkerauskunft übermittelt worden. Er habe den Einspruch "zurückgezogen" und die Geldstrafe zur Einzahlung gebracht. Diese sei aber an den Rechtsvertreter rücküberwiesen und wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft eine Geldstrafe verhängt worden.

Er halte die Rechtsauffassung der Erstinstanz, die Zustellung der Aufforderung zur Lenkerauskunft an den Rechtsvertreter sei wegen der Einheitlichkeit der beiden Verfahren und der sich daher auf beide Verfahren beziehenden Vollmacht rechtmäßig, deshalb für unrichtig, weil zwar die Betrauung des Rechtsvertreters mit der rechtsfreundlichen Vertretung die Erteilung einer Zustellvollmacht gemäß § 9 VStG mit einschließe, jedoch ziehe die Erstinstanz für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren den falschen Schluß. Er habe nämlich seinem Rechtsvertreter für das Verfahren nach der StVO Vollmacht erteilt, aber nicht für das Aufforderungsverfahren nach dem KFG. Es bestehe zwar ein sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Verfahren, jedoch sei das Aufforderungs-Verfahren ein gesondertes Administrativverfahren, sodaß die Zustellung der Aufforderung an ihn selbst hätte erfolgen müssen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der (unbekannte) Lenker des auf den Rechtsmittelwerber zugelassenen PKW, Kz. , zur Anzeige gebracht wurde, weil er am 15. Jänner 1998 um 19.39 Uhr auf der A, Gemeindegebiet A, ABkm 170.000, Fahrtrichtung W, anstelle der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eine solche von 143 km/h - 5% vom Meßwert von 151 km/h wurden abgezogen - eingehalten habe.

Seitens der BH Linz-Land erging die Strafverfügung vom 27. Februar 1998, VerkR96-1596-1998, wegen Übertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, die fristgerecht beeinsprucht wurde. Der für den Rechtsmittelwerber tätig werdende Rechtsvertreter berief sich auf die "Vollmacht erteilt gemäß § 10 Abs.1 VStG", wobei ausdrücklich auf die "umseits bezeichnete Verwaltungsstrafsache", die mit der Aktenzahl VerkR96-1596-1998 der BH Linz-Land bezeichnet war, hingewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 24. März 1998 erging seitens der BH Linz-Land unter der Aktenzahl VerkR96-1596-1998-Hu eine Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 an den Rechtsmittelwerber "z.Hd. RA Dr. E G", "als Zulassungsbesitzer" der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekanntzugeben, wer das Kfz, Kz. , am 15. Jänner 1998 um 19.39 Uhr auf der W A im Gemeindegebiet A in Richtung W gelenkt habe. Das Schreiben wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 26. März 1998 zugestellt und von einem Arbeitnehmer entgegengenommen.

Eine Auskunft wurde nicht erteilt, lediglich mit Schriftsatz vom 21. April 1998 um Fristerstreckung ersucht, weil eine Rücksprache mit der Mandantschaft erforderlich sei.

Die BH Linz-Land trat das Verfahren zuständigkeitshalber an die Erstinstanz ab, die die Strafverfügung vom 20. Mai 1998, S-15.792/98-4, wegen Nichterteilung der Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 erließ. Diese wurde am 25. Mai 1998 dem Beschuldigtenvertreter zugestellt.

Am 20. Mai 1998 wurde die BPD Linz von der BH Linz-Land informiert, daß der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 7. Mai 1998 den Einspruch gegen die Strafverfügung der BH Linz-Land zurückgezogen und den Strafbetrag überwiesen habe. Der Betrag von 2.500 S sei am 18. Mai 1998 rücküberwiesen worden.

Die Strafverfügung der BPD Linz wurde fristgerecht beeinsprucht und nach Akteneinsicht brachte der Rechtsmittelwerber die auch in der nunmehrigen Berufung enthaltenen Argumente vor, worauf das angefochtene Straferkenntnis erging.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Im gegenständlichen Fall hat der vom Rechtsmittelwerber bevollmächtigte Rechtsvertreter gegen die Strafverfügung wegen Übertretung der StVO 1960 Einspruch erhoben und berief sich dabei auf eine mündlich erteilte Vollmacht "gemäß § 10 Abs.1 AVG". Eine solche Vollmacht schließt üblicherweise auch die Zustellung von Schriftstücken mit ein und wurde dies vom Rechtsmittelwerber auch zugestanden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8. September 1982, 82/03/0018, ausgesprochen, daß wenn ein ausgewiesenes, auch die Zustellung von Schriftstücken umfassendes Bevollmächtigungsverhältnis vorliegt, auch eine Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Lenkerbekanntgabe an den Bevollmächtigten zuzustellen ist und eine solche Aufforderung nicht auch an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden kann (vgl auch Erk v 16. Februar 1983, 82/03/0048; ebenso Erk v 19. September 1991, 90/03/0198).

Der dem Erkenntnis vom 8. September 1982 zugrundeliegende Fall ist mit dem gegenständlichen insofern vergleichbar, als auch hier zunächst ein Strafverfahren wegen Übertretung der StVO 1960 eingeleitet wurde, wobei sich der Rechtsmittelwerber bei der Erhebung des Einspruchs dagegen anwaltlich vertreten ließ. Die anschließende Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde nicht dem Rechtsmittelwerber persönlich sondern zu Handen des Rechtsvertreters zugestellt; eine Lenkerauskunft wurde nicht erteilt. Dem Einwand des Rechtsmittelwerbers, die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG hätte nur an ihn als Zulassungsbesitzer persönlich erfolgen dürfen, schließt sich der VwGH mit der Begründung nicht an, eine solche Vorgangsweise sei im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Wenn ein Vertretungsverhältnis (mit Zustellungsvollmacht) bestehe, sei auch eine Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG an den Betroffenen zu Handen des Vertreters vorzunehmen. Die Behörde sei zwar, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt habe, nicht berechtigt, diesen im Verfahren über andere bereits schwebende oder erst später anhängige Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, daß die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmißverständlich zu erkennen gegeben habe. Die Tatsache allein, daß in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden sei, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten beurkundet, reiche hiezu nicht aus (vgl Erk v 23. Juni 1971, Slg.Nr.6474). Im zugrundeliegenden Fall sei aber ein unmittelbarer Zusammenhang des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung (hier) der Grünanlagenverordnung des Ge-meinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt (der PKW wurde in einer Grünanlage abgestellt) und des Verwaltungsverfahrens, indem er nach § 103 Abs.2 KFG nur deshalb aufgefordert wurde, weil er im Verwaltungsstrafverfahren die Lenkereigenschaft bestritten, den Lenker aber nicht genannt hatte, weshalb es sich nicht um eine andere Angelegenheit iSd oben zitierten Judikatur gehandelt habe.

Im Erkenntnis vom 16. Februar 1983, 82/03/0048, wurde durch einen verstärkten Senat diese Rechtsansicht bestätigt und ausgesprochen, daß, wenn eine "andere Angelegenheit" iSd obigen Erkenntnisses nicht vorliegt, die Behörde nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hat, die Zustellung der Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG allein an den ausgewiesenen Rechtsanwalt vorzunehmen.

Auf dieser Grundlage geht die Auffassung des Rechtsmittelwerbers, die Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 hätte ihm persönlich als Zulassungsbesitzer zugestellt werden müssen, ins Leere, zumal er im vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der StVO 1960, die Anlaß für die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe war und demnach in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Administrativverfahren gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 steht, bereits anwaltlich vertreten war, sodaß die Zustellung an den bereits zuvor gemäß § 10 Abs.1 AVG tätig gewordenen Rechtsvertreter - die Zustellung von Schriftstücken war im Vollmachtsverhältnis nicht ausgeschlossen - nicht nur rechtlich zulässig sondern für die Behörde sogar verpflichtend war.

Die Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 26. März 1998 zugestellt, sodaß mit diesem Tag die - gesetzlich bestimmte und nicht erstreckbare - zweiwöchige Frist für die Erteilung der verlangten Lenkerauskunft zu laufen begann und somit mit 9. April 1998 endete, wobei nie bestritten wurde, daß weder der Rechtsmittelwerber persönlich (als Zulassungsbesitzer des PKW) noch sein rechtsfreundlicher Vertreter (im Rahmen der Vertretungstätigkeit) die verlangte Auskunft tatsächlich erteilt haben.

Aus diesen Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, daß der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S bzw bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat - zutreffend - die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als strafmildernd und keinen Umstand als erschwerend gewertet, die finanziellen Verhältnisse im Schätzweg mit mindestens 10.000 S netto monatlich sowie das Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen. Der Rechtsmittelwerber hat dem in der Sache nichts entgegengesetzt, sodaß auch in der Rechtsmittelentscheidung von diesen Annahmen auszugehen war.

Auffällig ist, daß die Erstinstanz die Geldstrafe ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe der mit Strafverfügung gemäß §§ 52a Z.10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängten angeglichen hat. Der Begründung des Straferkenntnisses ist dazu nichts zu entnehmen, jedoch liegt nahe, daß die Überlegung die war, den Rechtsmittelwerber, sollte er tatsächlich selbst der Lenker des PKW gewesen sein, nicht durch Verhängung einer niedrigeren Strafe wegen Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 besser zu stellen. Tatsächlich steht aber keineswegs fest, daß der Rechtsmittelwerber selbst der Lenker war und zum anderen handelt es sich bei einer Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 um ein eigenständiges Delikt mit eigenem Unrechts- und Schuldgehalt völlig unabhängig von dem einer Übertretung nach §§ 52a Z.10a iVm 99 Abs.3 StVO 1960.

Grundsätzlich ist der Unrechtsgehalt einer Übertretung des §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 nicht als geringfügig anzusehen, zumal durch die Nichterteilung der verlangten Auskunft die Ausforschung und Bestrafung des tatsächlichen Lenkers - wie im gegenständlichen Fall - unmöglich gemacht wird. Es entfallen daher Präventivmaßnahmen, die im Sinne des Verkehrssicherheitsdenkens erforderlich gewesen wären, um den tatsächlichen Lenker von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Zum Verschulden ist zu sagen, daß der Verstoß gegen § 103 Abs.2 KFG 1967 ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG darstellt, wobei der Rechtsmittelwerber nicht einmal versucht hat, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Begehung der Übertretung kein Verschulden trifft. Die Strafverfügung gemäß § 52a Z.10a StVO 1960 wurde dem Rechtsmittelwerber am 11. März 1998, demnach 2 Monate nach dem Vorfall, zugestellt, wobei der Meßort doch in größerer Entfernung von seinem Wohnort liegt, sodaß anzunehmen ist, daß derartige Fahrten doch eher in Erinnerung bleiben bzw Aufzeichnungen über wechselnde Lenker geführt werden. Die Feststellung des tatsächlichen Lenkers müßte daher bei gebotener Sorgfalt noch möglich sein, sodaß zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen war.

Unter Bedachtnahme auf all diese Umstände sowie dem genannten Strafmilderungsgrund und die geschätzten finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers iSd § 19 VStG gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß mit der nunmehr herabgesetzten Strafe diesmal noch das Auslangen gefunden werden kann. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Ist Rechtsmittelwerber wegen Grunddelikt vertreten, hat die Zustellung einer Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG an den Vertreter zu erfolgen, da sonst nicht rechtswirksam.

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