Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105789/12/Fra/Ka

Linz, 04.02.1999

VwSen-105789/12/Fra/Ka Linz, am 4. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 17.8.1998, VerkR96-10587-1997, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.500 S (EFS 60 Stunden) verhängt, weil er am 21.9.1997 um ca. 16.50 Uhr den PKW, Kz.: auf der Pyhrnautobahn A 9 bei AKm.12,906 im Gemeindegebiet von Schlierbach in Richtung Sattledt gelenkt hat, wobei er die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 46 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung von einem Gendarmeriebeamten der Autobahngendarmerie Klaus durch eine Geschwindigkeitsmessung mittels geeichten Lasergerätes festgestellt. Der Meldungsleger Rev.Insp. K gab zeugenschaftlich ua an, daß er seit der Einführung der Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräte im Jahre 1992 mit der Bedienung umfassend vertraut wäre und die Geräte auch seit diesem Zeitraum im Außendienst verwendet hätte. Zudem wäre die Bedienung und Verwendung der Geräte bei dienstlichen Schulungen geübt worden. Das Lasergerät ist am 7.3.1995 geeicht worden und die gesetzliche Nacheichpflicht läuft am 31.12.1998 ab. Das Dienstmotorrad wäre zum Zeitpunkt der Messung auf dem befestigten Teil der Autobahn am Hauptständer abgestellt gewesen. Der Verkehrsgeschwin-digkeitsmesser wäre zum Zeitpunkt der Messung am Schutzschild des Motorrades aufgelegt gewesen. Gemäß den Verwendungsbestimmungen für das verwendete Gerät dürfen Fahrzeuggeschwindigkeiten zwischen 30 und 500 m Entfernung gemessen werden. In seinem Sichtfeld hätten sich zwei Fahrzeuge befunden. Das auf dem rechten Fahrstreifen befindliche Fahrzeug sei mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h gefahren. Bei der nachfolgenden Messung des vom Bw gelenkten PKW, welcher das auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeug überholte, wäre die angeführte Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h festgestellt worden. Die belangte Behörde hat auch ein Gutachten eines technischen Amtssachverständigen eingeholt. Dieser kam darin zur Auffassung, daß aus meßtechnischer Sicht festgestellt werden konnte, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei der ggstl. Messung die Verwendungsrichtlinien eingehalten wurden und es sich um eine gültige Messung handelte. I.3.2. Nach Auffassung des Bw ist das angefochtene Straferkenntnis fehlerhaft. Es lägen objektive Meßfehler vor. Er weise darauf hin, daß ausweislich des Meßprotokolles vom 21.9.1997 nicht sämtliche Gerätefunktionen vor Beginn der Messung durchgeführt worden seien. Ziffer 2 des Meßprotokolles - nämlich die Gerätefunktionskontrolle - sei um 16.40 Uhr und in der gleichen Minute gemäß Ziffer 3 eine Zielerfassungskontrolle und "0-km" - Messung durchgeführt worden. Ausweislich des Meßprotokolles sei nicht aufgeführt worden, auf welches Ziel die Zielerfassungskontrolle durchgeführt wurde. In der gleichen Minute - nämlich um 16.40 Uhr - sei mit der tatsächlichen Messung begonnen worden. Die Durchführung von einer Gerätefunktionskontrolle sowie Zielerfassungskontrolle mit gleichzeitiger 0-km-Messung und Beginn der eigentlichen Messung in der gleichen Minute sei technisch nicht durchführbar. In seiner Stellungnahme vom 13.7.1998 habe er dezidiert zu den technischen Möglichkeiten einer Fehlmessung hingewiesen. Eine korrekte Messung von zwei Fahrzeugen innerhalb kurzer Zeit (und zwar innerhalb einer Minute) sei nicht möglich. Aus den Protokollen der Zeugenaussage sei nicht ersichtlich, wann der auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Verkehrsteilnehmer gemessen wurde. Da ausweislich der Aussage des Herrn Rev.Insp. K die Messung des Bw in einer Entfernung von 386 m erfolgt sei, müsse die Messung des unbekannten Verkehrsteilnehmers in dem Entfernungsbereich von 500 bis 387 m bzw 385 bis 30 m erfolgt sein. Setze man die beiden gemessenen Geschwindigkeiten von 131 km/h sowie der vorgeworfenen 176 km/h bezogen auf eine Entfernung von 470 m in ein Verhältnis, so ergebe sich zweifelsfrei, daß beide Messungen innerhalb einer Minute durchgeführt worden sind. Eine Lasermessung von 2 Fahrzeugen innerhalb einer Minute mit gleichzeitigem Nachziehen des Gerätes sei technisch nicht einwandfrei. Hinzu komme, daß Rev.Insp. K noch vor Passieren des Bw am Meßpunkt, diesen versucht hat, anzuhalten. Also müsse zur Addition der Zeiten für Durchführung beider Meßvorgänge noch die Zeit für das Ablegen des Lasergerätes hinzuaddiert werden. Im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 13.7.1998 im erstinstanzlichen Verfahren stellt der Bw somit den Meßvorgang ua mit dem Argument in Frage, daß der Meldungsleger Rev.Insp. K innerhalb kürzester Zeit über die gesamte zweispurige Fahrbahn zwei Messungen durchgeführt haben müßte. Er habe somit das Lasergerät von links nach rechts bzw umgekehrt führen müssen. Laut Behauptung des Bw hätten mehrere unabhängige Sachverständige festgestellt, daß eine Geräteverschiebung beim benutzten Geschwindigkeitsmeßgerät während einer Meßperiode zu veränderten Geschwindigkeitskomponenten führe. Im vorliegenden Fall sei bei 386 m Meßentfernung (richtig: 358 m) die reale Abtastfläche knapp unter 1,10 m als theoretischer Wert gelegen. Die Breitenausdehnung des Lasermeßfleckes werde dann kritisch, wenn die Mitte des Laserstrahls bzw die linke Hälfte auf ein auf dem linken Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug trifft, während gleichzeitig auf dem rechten Fahrstreifen ebenfalls ein Fahrzeug fährt. Diese Voraussetzungen lägen auch dann vor, wenn beide Fahrzeuge seitlich versetzt fahren. Es sei daher in diesen Fällen sehr wahrscheinlich, daß nicht das anvisierte Fahrzeug, sondern ein dahinter aber seitlich versetzt fahrendes Fahrzeug oder ein Fahrzeug auf der rechten Fahrbahn aufgrund der Meßflächenausdehnung miterfaßt wird. In Deutschland hätten durchgeführte Sachverständigengutachten ergeben, daß beispielsweise bei einer Meßentfernung von 389 m Konturen des Fahrzeuges selbst nicht mehr im Detail erkennbar waren. Der rote Laserpunkt habe das zu überwachende Fahrzeug überstrahlt. Es sei daher deshalb bei solchen Meßentfernungen außerordentlich schwierig, zu überprüfen, ob das herannahende Fahrzeug als Einzelfahrzeug gemessen werde. I.3.3. Aufgrund des Vorbringens des Bw hat der Oö. Verwaltungssenat in bezug auf die technischen Bedenken des Bw ein Ergänzungsgutachten eingeholt sowie dem Meldungsleger Rev.Insp. K dazu zeugenschaftlich ergänzend einvernehmen lassen, ob er das Meßprotokoll aus dem Gedächtnis im nachhinein erstellt hat, warum trotz zehnminütiger Messung keine Angabe über die Anzahl der gemessenen Fahrzeuge erfolgt ist und warum das Ergebnis der Messungen nicht eingetragen ist, weiters darüber, an welchen Schulungen er teilgenommen hat und welche Lerninhalte dort konkret vermittelt wurden, ob er den Bw gestoppt, oder ob dieser selbst angehalten hat, weiters darüber, ob das ggstl. Meßgerät während der Eichzeit aufgrund von Reparaturen etc. nachgeeicht wurde. Im Ergänzungsgutachten vom 13.10.1998, BauME-010191/564-1995/Kep, stellt der Amtssachverständige Ing. K fest, daß für eine ordnungsgemäße Zielerfassungskontrolle und eine "0-km/h"-Messung bei störungsfreier Abwicklung ca. 15 - 20 sec. benötigt werden. Ein Meßvorgang dauert 0,3 sec., dh daß der Meßbeamte noch ca. 40 sec. Zeit hatte, um ein neues Ziel anzuvisieren. Dieser Zeitraum reiche durchaus für eine Zielerfassung mit dem Visierpunkt sowie für eine Messung aus. Zu allen Bedenken, daß sich der Meßpunkt bei einer Entfernung von 386 m auf ca. 1,10 m vergrößert, und somit eine mögliche Erfassung eines daneben befindlichen Fahrzeuges gegeben sein könnte, stellte der Amtssachverständige fest, daß, wenn zwei Fahrzeuge nebeneinander fahren, diese in der Regel und dies besonders bei hohen Geschwindigkeiten einen Abstand besitzen, der in diesem Fall (Autobahn) bei mindestens 1,00 m betragen haben muß. Würde man nun von einem Meßpunkt mit einer Breite von ca. 1,5 m ausgehen, so würde bei einer nicht genauen Anvisierung, dh, wenn mehr als die Hälfte des Laserstrahles das zu erfassende Objekt verläßt, der Meßpunkt zwar nicht mehr das anvisierte Fahrzeug erfassen, aber er würde auch nicht das daneben befindliche Fahrzeug messen. In diesem Fall hätte das Meßgerät LTI 20.20 TS/KM-E eine Fehlermeldung anzeigen müssen, und zwar: "E 01 kein Ziel erfaßt". Bei einem Umschwenken während des Meßvorganges auf das nebenan fahrende Fahrzeug hätte ebenso eine Fehlermeldung "E 03 instabile Messung" (verwackeln) erscheinen müssen. Sohin könne gesagt werden, daß es in diesem Fall durchaus möglich ist, zwei Messungen in einer Minute durchzuführen, und daß auch zwei nebeneinander fahrende Fahrzeuge korrekt gemessen werden können.

Der Meldungsleger Rev.Insp. K gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 9.11.1998 an, daß es sich bei dem in der Zeugeneinvernahme vom 12.2.1998 vorgelegten Meßprotokoll vom 21.9.1997 um einen Auszug aus dem Laser-Einsatzverzeichnis und Meßprotokoll handelt. Dieses sei am 21.9.1997 von ihm geführt worden und liege auf der Dienststelle auf. Es umfaßt Lasermessungen mit dem VKGM LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.007422, ua am 21.9.1997, Zeitraum 14.30 Uhr bis 17.10 Uhr mit den Meßorten km.7,779 und km.12,548 der Pyhrnautobahn. Dabei seien 50 Fahrzeuge gemessen, 5 Organmandate ausgestellt, eine Abmahnung ausgesprochen und eine Anzeige erstattet worden. Er sei bei dienstinternen Schulungen mit der Bedienung des Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerätes umfassend vertraut gemacht worden. Diese Schulungen erfolgen im Rahmen von sogenannten Dienststellenunterrichten. Zur Anhaltung des vom Bw gelenkten Fahrzeuges bemerke er, daß dieser durch ihn nach einer Nachfahrt mit dem Dienstmotorrad von km.4,758 bei km.7,790 der Pyhrnautobahn mittels deutlich sichtbarem Haltezeichen angehalten wurde. Das ggstl. Meßgerät sei während der Eichzeit laut Aufzeichnung in der Dienststelle nicht nachgeeicht worden. Der Oö. Verwaltungssenat geht aufgrund der Aussagen des Meldungslegers Rev.Insp. Kopf sowie aufgrund der eingeholten Gutachten davon aus, daß die vom Bw behaupteten objektiven Meßfehler nicht vorliegen. Im Ergänzungsgutachten hat der Amtssachverständige Ing. K schlüssig dargelegt, daß bei der Annahme eines Meßpunktes mit einer Breite von ca. 1,5 m und einer nicht genauen Anvisierung in diesem Falle das Gerät die Fehlermeldung "E 01" angezeigt hätte. Ebenso hätte bei einem Umschwenken während des Meßvorganges auf ein nebenan fahrendes Fahrzeug die Fehlermeldung "E 03" aufscheinen müssen. Wenn sich der Bw in der abschließenden Stellungnahme vom 16.12.1998 darauf, daß die von ihm dargestellten technischen Probleme auf tatsächlich durchgeführte Messungen, die durch das Ingenieurbüro S aus Münster, und zwar durch den Diplom-Physiker Herrn K, durchgeführt worden sind, beruft, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, daß diese Messungen auf den konkreten Sachverhalt im Hinblick auf das oa Gutachten nicht anzuwenden sind. Wenn der Bw in dieser Stellungnahme auch darauf hinweist, daß durch den Sachverständigen Ing. Keplinger nicht berücksichtigt worden sei, daß die Messung in einer langgezogenen Linkskurve erfolgt ist und es hierbei durchaus möglich sei, daß der eine Fahrzeuglenker das Fahrzeug an den inneren Rand steuert, während der andere auf der rechten Fahrbahn fahrende Mitfahrer dicht an der Mittellinie entlangfährt, so begibt sich der Bw in den Bereich der Möglichkeiten. Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, daß es auch bei Lasermessungen zu Fehlmessungen kommen kann. Zur Widerlegung des Ergebnisses einer Lasermessung genügen jedoch allgemeine Feststellungen nicht. Der Bw hat konkrete Umstände für die unrichtige Messung im Einzelfall aufzuzeigen. Es genügt auch nicht, ein Gutachten, sofern es schlüssig ist, einfach nur anzuzweifeln, sondern es kann dieses nur durch ein gleichwertiges Gutachten in Frage gestellt werden. Der Bw legte jedoch kein Gutachten vor. Auch mit seiner Schlußfolgerung, der Meldungsleger müsse die Messung des überholten Fahrzeuges in einer Entfernung von über 500 m durchgeführt haben, bewegt sich der Bw im Bereich der Mutmaßung. Mit dem Argument, daß dem Meßprotokoll nicht zu entnehmen ist, auf welches Ziel die Zielerfassungskontrolle durchgeführt wurde und daß in diesem Protokoll nicht ersichtlich ist, daß Fahrzeuge gemessen wurden, legt der Bw nicht dar, weshalb aus diesen Umständen eine Fehlmessung abzuleiten wäre. Abschließend wird noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Auch ist einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung dieses Gerätes zuzumuten (vgl. VwGH vom 8.9.1998, Zl.98/03/0144-8). Wie oben ausgeführt, wäre bei einem Bedienungsfehler kein gültiges Meßergebnis zustandegekommen, sondern am Display des Gerätes eine Fehlermessung aufgeschienen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Was die ohnehin nicht angefochtene Strafbemessung betrifft, ist festzustellen, daß eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht zu konstatieren ist. Die verhängte Strafe entspricht unter Zugrundelegung der geschätzten und vom Bw nicht widersprochenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung schon aus spezialpräventiven Gründen nicht gegen das Gesetz. Als mildernd hat die belangte Behörde zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, erschwerende Umstände sind im Vefahren nicht hervorgekommen. Allerdings ist der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als erheblich zu werten, weil die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als ein Drittel überschritten wurde. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu einem Viertel ausgeschöpft. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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