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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105791/13/WEG/Ka

Linz, 29.01.1999

VwSen-105791/13/WEG/Ka Linz, am 29. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J K, Gstraße, R, vom 21.8.1998, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 12.8.1998, VerkR96-3618-1997 Do/HG, nach der am 29.1.1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51i VStG. Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft R hat mit dem eingangs genannten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 76a Abs.1 2. Satz iVm § 99 Abs.3 it.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden verhängt, weil dieser am 12.12.1997 um 7.20 Uhr mit dem PKW R D in L, Lstraße, gegenüber dem Haus Nr., eine Fußgängerzone verbotenerweise befahren hat, weil die durch eine Zusatztafel kundgemachten Ausnahmen "Ladetätigkeit und KFZ von Handelsvertretern von 18.30 Uhr bis 10.30 Uhr, Radfahren von 18.30 Uhr - 10.30 Uhr und Zufahrt von Taxi" für ihn nicht zugetroffen seien. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 70 S in Vorschreibung gebracht. Der Bw bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, er habe für die SPÖ-Bezirksorganisation R deren Bezirksparteivorsitzender er sei, Zeitungen, welche für alle Gemeinden im Bezirk R bestimmt gewesen seien, aus der zentralen Druckerei der Landespartei, Lstraße, abzuholen gehabt. Der Abholdienst sei so geregelt, daß zumeist er - weil beruflich in L - jeweils morgens die neuen Druckunterlagen bzw das entsprechende Eindruckpapier abgebe und die fertigen Zeitungen mitnehme. Dabei befahre er die Landstraße in der für Ladetätigkeiten vorgesehenen Zeit. Die Druckwerke hätten im Durchschnitt je Exemplar ein Gewicht von 25 bis 30 g. Alleine in den Wochen vor Weihnachten seien an die 15.000 Zeitungen abzuholen gewesen. Zur Situation am 12.12.1997 (Tattag) bringt der Bw vor, ein Telefonat am Vortag mit dem für das Druckzentrum verantwortlichen R N habe ergeben, daß die Zeitungen für St. J., St. U., Ol und St. M. am 12. Dezember ab 7.30 Uhr abgeholt werden könnten. Das Gesamtgewicht dieser Zeitungen hätte ungefähr 50 kg betragen. Leider habe die Druckerei aufgrund technischer Schwierigkeiten den fixierten Liefertermin nicht einhalten können, so daß er nur eine Teilmenge (200 Stück für die Gemeinde St.U.) mitnehmen habe können. Der Bw beantragt zum Beweis für die Richtigkeit seiner Ausführungen die Vernehmung einerseits des SPÖ-Bezirksgeschäftsführers J B und des für das Druckzentrum verantwortlichen R N. Im Hinblick auf diesen Antrag wurde für den 29.1.1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und wurden anläßlich dieser Verhandlung die vom Beschuldigten namhaft gemachten Zeugen einerseits und das die Amtshandlung durchgeführt habende Polizeiwacheorgan andererseits zeugenschaftlich vernommen. Dabei trat zutage, daß die Ausführungen des Bw in der Berufung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Sowohl der Zeuge N als auch der Zeuge B bestätigten glaubwürdig, völlig widerspruchsfrei und lebensnah vorgetragen, die Angaben des Bw. Dem steht auch die Aussage des Polizeiwacheorganes nicht entgegen, im Gegenteil, deckt sich diese auch mit den Ausführungen des Bw.

Es steht demnach mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren hinreichenden Sicherheit fest, daß der Bw eine Ladetätigkeit im Sinne des § 62 StVO 1960 durchführen wollte. Zur tatsächlichen Beladung seines PKW´s mit den Zeitungen kam es jedoch aus unvorhersehbaren Gründen nicht. Das zieht - weil jegliche Form von Schuld fehlt - Straflosigkeit nach sich. Bemerkt wird, daß es sich im ggstl. Fall nicht um eine Zweifelsentscheidung zugunsten des Beschuldigten handelt, sondern am vom Beschuldigten geschilderten Geschehnisablauf nicht die geringsten Zweifel bestehen. Der Bw hat sohin die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen und war deshalb gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt jegliche Verpflichtung zur Leistung eines Strafkostenbeitrages. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. Wegschaider

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