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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105792/2/Ki/Shn

Linz, 12.10.1998

VwSen-105792/2/Ki/Shn Linz, am 12. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des KR Johann W, vom 2. September 1998 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. August 1998, GZ: S-35.544/97-4, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BPD Linz hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des KFG 1967 eine Strafverfügung erlassen. Die Übertretungen wurden ihm als für den Zulassungsbesitzer des Tatkraftfahrzeuges, der Fa. E AG verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs.2 VStG) angelastet.

2. Gegen diese Strafverfügung vom 3. November 1997, S-35.544/97-4, welche am 6. November 1997 übernommen wurde, wurde mit Schreiben vom 7. November 1997 Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde von Josef W, Vorstandsdirektor der E AG, unterfertigt.

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde dann dem Bw im Rechtshilfeweg aufgetragen, ein eventuelles Vollmachtsverhältnis zu Herrn W bekanntzugeben, worauf dieser eine mit 6. November 1997 datierte Vollmacht vorlegte, wonach "der Unterfertigte Herrn Vorstandsdirektor Josef W, geb.9.3.1957 in Waidhofen/Thaya, bevollmächtigt, sich in der Angelegenheit zur Strafverfügung gemäß Übertretung § 9/2 VStG iVm I. § 33/1 und II. § 103 Mi.Km.4/5 KFG zu vertreten. Dies betrifft den Vorfall vom 12.10.1997, 10:10 Uhr in Linz, A7, RFB-Süd, Km 2,3 LKW, Polizeiliches Kennzeichen:, gemäß Strafverfügung vom 3.11.1997." Daraufhin hat die Erstbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 17. August 1998, GZ: S-35.544/97-4, den Einspruch vom 7. November 1997 gegen die Strafverfügung vom 3. November 1997, GZ: S-35.544/97-4, gemäß § 49/1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Adressat dieses Zurückweisungsbescheides war Herr Johann W.

Im wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, daß das Vollmachtsschreiben belege, wie sich eindeutig aus seinem Wortlaut ergibt, daß der Beschuldigte Herr Josef W eben keine dem Gesetz entsprechende Vollmacht in dieser Verwaltungsstrafangelegenheit erteilt habe; dieses Schreiben besage lediglich, daß der Vorstandsdirektor Josef Weinstabl bevollmächtigt sei, sich selbst in dieser Angelegenheit zu vertreten. Dies erscheine absolut unlogisch und widersinnig, da dieser im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht Beschuldigter sei sondern lediglich als Verfasser der Schreiben vom 7.11.1997 und vom 23.7.1998 aufscheine.

3. Gegen diesen Bescheid hat Herr KR Weichselbaum Berufung erhoben, in welcher im wesentlichen die Auslegung des Vollmachtstextes durch die Erstbehörde bemängelt wird.

4. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wie folgt erwogen:

Gemäß § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Laut vorliegenden Verfahrensunterlagen wurde der Einspruch gegen die an den Bw adressierte Strafverfügung von Herrn W unterfertigt. Da Letzterer nicht Adressat der gegenständlichen Strafverfügung gewesen ist, hätte ihm gegenüber die Erstbehörde einen entsprechenden Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG erlassen müssen, eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Wenn dies auch nicht förmlich geschehen ist, so hat letztlich das erstinstanzliche Verfahren dazu geführt, daß ein von Herrn KR W an Herrn Wl mit 6. November 1997 datierte Vollmacht betreffend das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt wurde. Allerdings hat die Erstbehörde den Wortlaut dieses Schriftsatzes dahingehend ausgelegt, daß Herr W keine Vollmacht zur Vertretung des Bw hatte.

Unpräjudiziell für ein allfälliges weiteres Verfahren in dieser Angelegenheit stellt die erkennende Berufungsbehörde dazu fest, daß, folgt man der Rechtsauffassung der Erstbehörde, als Einschreiter im Zusammenhang mit dem Einspruch mit der Strafverfügung nicht der nunmehrige Bw sondern Herr Weinstabl anzusehen wäre, an den eigentlich der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG zu richten gewesen wäre. Nachdem, nach der Rechtsauffassung der Erstbehörde, keine entsprechende Vollmacht vorliegt, hätte die Erstbehörde in der Folge die Eingabe des Herrn Wl mangels Legitimation, als unzulässig zurückweisen müssen.

Es wird dazu auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde gegenüber tätig ist (VwGH 89/05/0226 vom 20.2.1990 ua). Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, daß, folgt man der Rechtsansicht der Erstbehörde, da kein Vollmachtsverhältnis vorliegt, der Bw selbst nicht als Einschreiter gegen die ursprüngliche Strafverfügung angesehen werden kann, weshalb ihm gegenüber auch die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides wegen Verspätung unzulässig war. Würde man andererseits von einem aufrechten Bevollmächtigungsverhältnis ausgehen, so wäre die Zurückweisung der Berufung als verspätet ebenfalls unzulässig, zumal gemäß § 13 Abs.3 AVG dann, wenn das Formgebrechen rechtzeitig behoben wird, das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Liegt keine Bevollmächtigung zur Vertretung vor - Zurückweisung der Berufung (des Einspruches) an den nicht bevollmächtigten Einschreiter.

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