Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105798/7/Fra/Ka

Linz, 04.11.1998

VwSen-105798/7/Fra/Ka Linz, am 4. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Dr. Peter C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.7.1998, VerkR96-34-1998-Pc, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern bestätigt. II. Der Berufung wird im Strafausspruch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 4.000 S herabgesetzt wird. Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt.

III. Der Berufungswerber hat im strafbehördlichen Verfahren einen Kostenbeitrag von 400 S zu zahlen. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG. zu II.: §§ 16 und 19 VStG. zu III.: §§ 64 und 65 VStG. Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 5 Tage) verhängt, weil er am 10.11.1997 um 14.08 Uhr im Gemeindegebiet von Asten, auf der A1, Westautobahn, bei km 159,300, in Richtung Wien, das KFZ mit dem Kennzeichen mit einer Fahrgeschwindigkeit von 140 km/h gelenkt und dadurch die in diesem Bereich durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 60 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Unstrittig steht fest, daß der Bw zur Tatzeit am Tatort das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt hat und die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat. Die Fahrgeschwindigkeit wurde mit einem Radarmeßgerät festgestellt. Die festgestellte Geschwindigkeit betrug 140 km/h. Der Bw stellt das Ausmaß der Geschwindigkeit in Abrede und behauptet, daß die Messung fehlerhaft sein dürfte, weil damals sein Tachometer einen Kilometerstand von 110 bis 120 km/h anzeigte. Ob nun der Bw an der Tatörtlichkeit, an der eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h besteht, mit 110 bis 120 km/h oder mit 140 km/h gefahren ist, ist für die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches unerheblich (vgl. VwGH vom 17.4.1991, 91/02/022). Der Oö. Verwaltungssenat ist aufgrund der strafbehördlichen Aktenlage sowie aufgrund des von ihm durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Überzeugung, daß der Bw nicht - wie er behauptet - eine Geschwindigkeit von 110 bis 120 km/h, sondern eine Geschwindigkeit von 140 km/h eingehalten hat. Der Oö. Verwaltungssenat verweist insbesondere auf den von ihm eingeholten Eichschein für den ggst. Verkehrsgeschwin-digkeitsmesser, aus dem hervorgeht, daß dieses Gerät zur Tatzeit geeicht war und die gesetzliche Nacheichfrist nach § 15 Z3 lit.b und § 16 MEG am 31.12.1998 abläuft sowie auf die eingeholten Radarlichtbilder. Der Oö. Verwaltungssenat hat diese Unterlagen mit Schreiben vom 14.10.1998, VwSen-105798/5/Fra/Ka, dem Bw nachweislich in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dem Ersuchen um Erstattung einer allfälligen Stellungnahme ist der Bw nicht nachgekommen. Zumindest ist bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Mitteilung seitens des Bw beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt. Der Beschuldigte muß zur Widerlegung des Ergebnisses einer Radarmessung im Einzelfall vorliegende konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufzeigen (vgl. VwGH vom 5.6.1991, 91/18/0041). Dies hat der Bw nicht getan. Im Verfahren ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß das Radargerät nicht ordnungsgemäß funktioniert hätte. Es wird daher eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 140 km/h als erwiesen angenommen und diese Geschwindigkeit auch der nachstehenden Strafbemessung zugrundegelegt. II. Strafbemessung:

Die Strafbehörde hat bei der Strafbemessung mangels Angaben des Bw seine sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse wie folgt geschätzt. Einkommen: ca. 18.000 S netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Der Bw führt in seiner Berufung an, daß bei der Strafbemessung die Sorgepflicht für seine Gattin und für seine 3 Kinder, die an der Universität Wien studieren und für die er unterhaltspflichtig sei, nicht berücksichtigt wurde, weshalb er unter Berücksichtigung der geringeren Geschwindigkeit und seiner Sorgepflichten eine schuldangemessene Herabsetzung der Strafe beantrage. Was die behaupteten Sorgepflichten betrifft, hat der Oö. Verwaltungssenat dem Bw Gelegenheit gegeben, diese zu belegen. Diesem Ersuchen ist der Bw jedoch nicht nachgekommen, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat die oa Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Strafbemessung zugrundelegt. Als Grund für die Herabsetzung der Strafe wird angeführt, daß der Bw nach der Aktenlage nicht vorbestraft ist und die ggst. Übertretung seine erste Verfehlung darstellt. Konkrete nachteilige Folgen sind ebenso nicht evident. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch nicht vertretbar. Die ggst. Geschwindigkeit wurde um 75 % überschritten. Im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt dieser Übertretung und auf den Verschuldensgrad (derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen werden zumindest in Kauf genommen, weshalb bedingter Vorsatz gemäß § 5 Abs.1 StGB anzunehmen ist) ist eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar. Auch spezialpräventive Überlegungen sprechen dagegen. zu III. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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