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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105799/2/Le/Km

Linz, 21.09.1998

VwSen-105799/2/Le/Km Linz, am 21. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des O F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.8.1998, VerkR96-6962-1998-Pc, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.5.1998 als verspätet zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF iVm § 17 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.5.1998, VerkR96-6962-1998, wurde der nunmehrige Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960 mit einer Geldstrafe in Höhe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) bestraft.

In der Rechtsmittelbelehrung zu dieser Strafverfügung wurde auf das Recht hingewiesen, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (Hinterlegung) schriftlich, telegraphisch oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft, die diese Strafverfügung erlassen hat, Einspruch zu erheben.

Diese Strafverfügung wurde laut Rückschein am 22.5.1998 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 9.6.1998, per Telefax am selben Tage eingebracht, erhob der nunmehrige Berufungswerber dagegen Einspruch, wobei er eingestand, die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen zu haben und um Reduzierung der verhängten Geldstrafe ersuchte.

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ob die Hinterlegung des RSa-Briefes ordnungsgemäß erfolgt ist. Dabei wurde festgestellt, daß sich der Berufungswerber seit September 1997 beruflich in Salzburg aufhält und zumeist zu den Wochenenden bzw. ca. alle 10 Tage nach Hause kommt. Der hinterlegte Brief wurde sogleich beim Heimkommen aus Salzburg von der Post abgeholt; dies war am 28.5.1998. 3.2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6.8.1998 diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In der Begründung wies sie darauf hin, daß die Strafverfügung am 22.5.1998 ordnungsgemäß beim Postamt W hinterlegt und in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung auf das Recht hingewiesen worden war, gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch zu erheben. Die gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist hätte daher mit Ablauf des 5.6.1998 geendet, wogegen der Einspruch erst am 9.6.1998, wie aus dem Eingangsstempel des Telefaxes klar ersichtlich ist, gefaxt worden sei.

4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 18.8.1998, worin der Berufungswerber ausführte, zum erstmaligen Zeitpunkt der Hinterlegung am 22.5.1998 beruflich in Salzburg gewesen zu sein. Er wäre erst wieder am 28.5.1998 nach Wiener Neustadt gekommen und hätte das Schreiben abgeholt. Er sei daher der Meinung, daß er seinen Einspruch fristgerecht abgegeben hätte, da die zweiwöchige Frist ab 28.5.1998 bis 11.6.1998 gedauert hätte. Er ersuchte, diesen Umstand zu berücksichtigen und seinen Einspruch korrekt zu behandeln.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, daß die Strafverfügung vom 15.5.1998 dem nunmehrigen Berufungswerber am 22.5.1998 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Die Zustellung durch Hinterlegung ist in § 17 Zustellgesetz geregelt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt ... zu hinterlegen. (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben, sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger ... wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte." Aus dieser Bestimmung, insbesonders dem 3. Satz des Abs.3 ist zu entnehmen, daß die hinterlegte Sendung an dem Tag als zugestellt gilt, an dem das Schriftstück erstmals von der Post abgeholt werden kann. Dieser Tag wurde auf dem im Akt erliegenden Rückschein mit "22.5.1998" bezeichnet.

Zur "Rechtzeitigkeit" der Kenntnisnahme hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.1991, Zl. 91/14/0220, ausgeführt, daß diese "Rechtzeitigkeit" nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden kann. Wenn durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst wird, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Für die Erhebung eines Einspruches, in dem - wie im vorliegenden Fall - der Tatvorwurf nicht bestritten, sondern lediglich die Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt wurde, ist eine Frist von 9 Tagen jedenfalls ausreichend, sodaß die Zustellung jedenfalls mit 22.5.1998 anzunehmen ist.

5.2. In der Rechtsmittelbelehrung zur Strafverfügung war korrekterweise darauf hingewiesen worden, daß der Beschuldigte das Recht hat, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (Hinterlegung) Einspruch zu erheben. Es war in dieser Rechtsmittelbelehrung damit sowohl richtigerweise auf die Dauer der Rechtsmittelfrist als auch auf den Zustellzeitpunkt hingewiesen worden. Zufolge der Fristenberechnung des § 32 Abs.2 AVG hätte der nunmehrige Berufungswerber sohin bis 5.6.1998 seinen Einspruch zur Post geben müssen. Dadurch aber, daß er diesen Einspruch erst am 9.6.1998 (Datum des Telefaxberichtes) bei der Behörde eingebracht hat, hat er den Einspruch verspätet erhoben. 5.3. Das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist hat zur Folge, daß die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft einer Strafverfügung bedeutet, daß sie sowohl für die Behörde als auch für den Einspruchswerber selbst unabänderbar bzw. unanfechtbar geworden ist. Die Strafverfügung vom 15.5.1998 ist somit rechtskräftig und vollstreckbar.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte daher auf die geltend gemachten Einspruchsgründe nicht mehr eingegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b Beschlagwortung: Strafverfügung hinterlegt; hinterlegte Strafverfügung rechtzeitig behoben; Einspruchsfrist

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