Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105801/5/Fra/Ka

Linz, 14.04.1999

VwSen-105801/5/Fra/Ka Linz, am 14. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.7.1998, VerkR96-17123-1997-Pc-N, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird infolge eingetretener Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen 1.) des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 10 KFG 1967 und 2.) des § 33 Abs.1 KFG 1967 jeweils gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. Geldstrafen von 400 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 31.10.1997 um 22.35 Uhr im Ortsgebiet von Linz seinen PKW, Kz , in der Theatergasse, nächst Nr.1, abgestellt hat, wobei er als Zulassungsbesitzer 1.) nicht dafür gesorgt hat, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil die beiden hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe mit Folie ohne Prüfnummer verklebt waren und 2.) nachstehende Änderungen am Fahrzeug dem Landeshauptmann nicht unverzüglich angezeigt hat: Folie auf den beiden hinteren Seitenscheiben und der Heckscheibe. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.1 VStG abgesehen werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs.1 KFG 1967 müssen ua Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen.

Gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Nach § 44a Z1 VStG ist es rechtlich geboten ua die Tat hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird.

Der ggstl. Schuldspruch entspricht nicht den Kriterien des § 44a Z1 VStG, weil in ihm nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale angeführt sind, die zur Konkretisierung des Tatverhaltens erforderlich sind. Es geht aus dem Spruch nicht hervor, daß die inkriminierten Folien insofern sichtbehindernd waren, als dadurch eine Beeinflussung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges resultierte. Da die Verfolgungsverjährungsfrist längst abgelaufen ist, ist es dem Oö. Verwaltungssenat schon aus diesem Grunde verwehrt, durch Einfügung von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen den Spruch mit der Maßgabe zu ergänzen, daß dieser den Kriterien des § 44a Z1 VStG entspricht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Ergänzend wird ausgeführt:

Mit dem Erlaß des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl.190.500/2-I/8-1994 wurde die Prüfung und der Anwendungsbereich von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen geregelt. Unter anderem wird in diesem Erlaß ausgeführt, daß die Verwendung von Scheibenfolien an Stellen zulässig ist, die für die Sicht des Fahrers nicht von primärer Bedeutung sind (z.B. Seitenscheiben ab zweiter Sitzreihe nach hinten sowie Heckscheibe). Nach diesem Erlaß gilt das Anbringen von Folien, die keine Typengenehmigung aufweisen, als anzeigepflichtige Änderung nach § 33 KFG 1967. In der Änderungsliste BM, Zl.179.403/2-II/B/8/98 vom 4.8.1998 wird angeführt, daß angebrachte Folien auf Verglasungen an Kraftfahrzeugen entweder typengenehmigt sein müssen bzw wenn es sich um keine typengenehmigte Folien handelt, unter Vorlage diverser Nachweise eine Eintragung gemäß § 33 KFG 1967 in den Typenschein bzw in den Einzelgenehmigungsbescheid erforderlich ist.

Im ggstl. Fall ist von einer nicht typengenehmigten Folie auszugehen, da die Anbringung gemäß Erlaß des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl.190.500/2-I/8-94, nur durch einen vom Folienhersteller geschulten und autorisierten Verarbeitungsbetrieb aufgebracht werden darf. Dieser stellt eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Verarbeitung aus, händigt dem Kunden eine Kopie des Genehmigungsbescheides aus und bringt die Genehmigungszeichen auf die Folie an. Ein Genehmigungszeichen auf der Folie konnte vom Meldungsleger nicht vorgefunden werden. Eine Eintragung gemäß § 33 KFG 1967 durch den Landeshauptmann in den Typenschein bzw in den Einzelgenehmigungsbescheid wurde vom Bw laut Aktenlage ebenfalls nicht nachgewiesen. Da kein Genehmigungsbescheid über die Scheibenfolien und keine Bestätigung über die ordnungsgemäße Verarbeitung eines durch den Folienhersteller autorisierten Verarbeitungsbetriebes vorgelegt wurde, besteht somit nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates Anzeigepflicht an den Landeshauptmann gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967. Dem Bw wird empfohlen, falls die ggstl. Folien noch am Fahrzeug angebracht sind, sich diesbezüglich mit dem dem Verwaltungsstrafverfahren beigezogenen Sachverständigen Ing. L (Tel. ) ins Einvernehmen zu setzen.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

 

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