Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105805/2/Ga/Fb

Linz, 29.09.1998

VwSen-105805/2/Ga/Fb Linz, am 29. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des S M, vertreten durch Dr. Z, Dr. W & Partner, Rechtsanwälte in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Juli 1998, VerkR96-13872-1997-HU-N, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 45 Abs.1 Z3, 51 Abs.1, 51c, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 9. Juni 1997 gegen 15.00 Uhr im Gemeindegebiet von S auf der Westautobahn A1, bei Strkm 241.900, in Richtung Wien, einen durch Kennzeichen bestimmten LKW gelenkt und dabei "die Fahrtrichtung gewechselt", ohne sich vorher überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Dadurch habe der Berufungswerber § 11 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) kostenpflichtig verhängt. Aus dem mit der Berufung vorgelegten Strafverfahrensakt ist ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis ohne weiteres aufzuheben sein wird. Dies aus folgenden Gründen:

Der als verletzt vorgeworfene § 11 Abs.1 StVO enthält zwei tatbestandlich gefaßte Verhaltensgebote. Danach darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Dem vorgelegten Straffall liegt als Lebenssachverhalt unzweifelhaft ein Fahrstreifenwechsel zugrunde; die entsprechenden Feststellungen sind in eindeutiger Weise schon in der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für vom 19. August 1997 enthalten. Nach der Aktenlage kommt als erste Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist die Strafverfügung vom 25. September 1997 in Frage; deren Tatanlastung besteht in dem wörtlichen Vorwurf, "die Fahrtrichtung gewechselt" zu haben. Die - nach Einspruch gegen die Strafverfügung - an den Beschuldigten gerichtete Ladung vom 10. November 1997 enthält keinen eigentlichen Tatvorwurf, sondern nur den allgemeinen Hinweis, daß zu einem bestimmten Vorfall vom 9. Juni 1997 eine Verwaltungsübertretung nach "§ 11 Abs.1" StVO bearbeitet werden müsse (1. Faktum). Das nun angefochtene, jedoch bereits außerhalb der Verjährungsfrist erlassene Straferkenntnis vom 23. Juli 1998 formuliert den Schuldspruch mit den Worten der oben genannten Strafverfügung und wirft dem Berufungswerber (neuerlich) vor, "die Fahrtrichtung gewechselt" zu haben. Aus dieser Aktenlage ist ersichtlich, daß nach den Umständen dieses Falles eine zur Unterbrechung der Verjährung taugliche Verfolgungshandlung nicht gesetzt wurde. Der Tatvorwurf hätte im Hinblick auf die Tatbestandsalternativen des § 11 Abs.1 StVO auf den Wechsel des Fahrstreifens lauten müssen. Im Lichte des Bestimmtheitsgebotes iSd § 44a Z1 VStG vermag daher der Vorwurf, die "Fahrtrichtung gewechselt" zu haben, die Tatbestandsmäßigkeit der Übertretung weder des einen noch des anderen Gebotes nach § 11 Abs.1 StVO mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu verwirklichen. Die ausdrückliche Unterschiedlichkeit beider Tatbestände steht einer (wenngleich nur versehentlichen) Vermischung wesentlicher Sachverhaltselemente in der Anlastung entgegen, weil sonst der Beschuldigte rechtlich nicht vor einer Doppelbestrafung geschützt wäre. Vorliegend scheidet eine Sanierung des Schuldspruchs unter Rückgriff auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aus, weil dieses bereits außerhalb der Verjährungsfrist erlassen wurde.

Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum