Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105810/3/GU/Pr

Linz, 08.10.1998

VwSen-105810/3/GU/Pr Linz, am 8. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8.8.1996, Zl.VerkR96-5735-1995, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Gemäß § 51 Abs.7 VStG wird festgestellt, daß der angefochtene Bescheid als aufgehoben gilt. Gleichzeitig wird das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen einer Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 schuldig erkannt. Das Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 14.8.1996 zugestellt und hat dieser dagegen eine Berufung erhoben, welche am 23.8.1996 der Post zur Beförderung übergeben wurde und somit rechtzeitig erscheint.

Diese Berufung ist am 26.8.1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingelangt und wurde dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt, wo sie am 21.9.1998 einlangte. Gemäß § 51 Abs.7 VStG gilt in einem Einparteienverfahren der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Berufung erlassen wird.

Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Einparteienverfahren. Das Einlangen der Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen löste den Lauf der Fallfrist aus.

Somit war die gesetzlich angeordnete Wirkung der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses bereits eingetreten, bevor der Akt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt wurde und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Über Kosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Einlangen der Berufung bei der 1. Instanz löst den Lauf der 15-monatigen Frist gem § 51 Abs.7 VstG aus.

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