Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105824/6/Ga/Km

Linz, 19.11.1998

VwSen-105824/6/Ga/Km Linz, am 19. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Mag. A M gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. August 1998, Zl. CSt 19709/98, entschieden: Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit dem eingangs bezeichneten (verfahrensrechtlichen) Bescheid wurde der Einspruch der nunmehrigen Berufungswerberin gegen eine wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 erlassene Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen. Dies bekämpfte Frau Mag. A M mit der vorliegenden, mündlich eingebrachten Berufung.

2. Dem unabhängigen Verwaltungssenat obliegt als Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren auch die (endgültige) Prüfung der Zulässigkeit, im besonderen der fristgerechten Einbringung der von der belangten Behörde vorgelegten Berufung.

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) ist das Rechtsmittel der Berufung - auch wenn gemäß § 51 Abs.3 VStG nur mündlich erhoben - binnen zwei Wochen ab Zustellung des im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren gefälllten Bescheides einzubringen. Zugestellt ist eine Sendung (hier: der Bescheid) im Regelfall mit dem Zeitpunkt ihrer (seiner) Ausfolgung/ Übergabe an den Empfänger selbst oder - hilfsweise - an den Ersatzempfänger, wobei dieser Vorgang jeweils an der sogen. Abgabestelle und auch sonst ordnungsgemäß, dh im Einklang mit den Vorschriften des Zustellgesetzes stattgefunden haben muß.

Gemäß § 17 des Zustellgesetzes kann unter den dort festgelegten Voraussetzungen (auch) nach erfolglosen Zustellversuchen gemäß § 21 Abs.2 des Zustellgesetzes ein Bescheid durch Hinterlegung zugestellt werden. Demgemäß ordnungsgemäß hinterlegte Sendungen gelten, worüber der Empfänger schriftlich zu verständigen ist, mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt; mit diesem Tag beginnt der Fristenlauf zur Einbringung der Berufung.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde, wie die Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Verfahrensakt deutlich macht, der angefochtene Bescheid (auf dessen Rückscheinkuvert eine nähere, in der Gemeinde A gelegene Nachsendeanschrift als Abgabestelle - offenbar vom Postorgan - vermerkt war) der Berufungsweberin am Freitag, dem 28. August 1998 durch Hinterlegung beim Postamt A zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Freitag, der 11. September 1998. Trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung hat die Berufungswerberin ihr Rechtsmittel jedoch erst am 16. September 1998 bei der belangten Behörde direkt erhoben. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der amtlichen Niederschrift über diesen Vorgang.

3.3. Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht hervorgekommen, daß die - nach vergeblichen Zustellversuchen an der, wie anzunehmen war, von der Berufungswerberin der Post bekanntgegebenen Nachsendeanschrift erfolgte - Hinterlegung als solche unzulässig oder sonst fehlerhaft gewesen wäre.

4. Zu der auf Grund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat der Berufungswerberin rechtliches Gehör. Die ausdrückliche Einladung zur Äußerung binnen gesetzter (und, nach zunächst - wegen Urlaubes - gescheiterter Zustellung, verlängerter) Frist hat sie nicht genützt. Der somit als unstrittig anzusehende Sachverhalt (oben 3.2. und 3.3.) wird als maßgebend festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der Oö. Verwaltungssenat für erwiesen, daß der angefochtene Bescheid am 28. August 1998 durch Hinterlegung recktswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 16. September 1998 eingebrachte Berufung verspätet.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war es ihm von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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