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VwSen-105826/2/WEG/Ri

Linz, 29.09.1998

VwSen-105826/2/WEG/Ri Linz, am 29. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des R W K vom 9. September 1998 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion L vom 20. August 1998, Cst.-12.548/98, womit ein Einspruch gegen das mit einer Strafverfügung verhängte Strafausmaß abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 10. August 1998 gemäß § 49 Abs.2 VStG abgewiesen und die mit Strafverfügung vom 23. Juli 1998, Cst.-12.548/98, verhängte Geldstrafe von 800 S (im NEF 24 Stunden) bestätigt. Zusätzlich hat die Bundespolizeidirektion L einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 80 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, lediglich 10.000 S im Monat zu verdienen, wobei nach Lohnpfändung und Alimentezahlungen nur mehr 4.000 S monatlich verblieben. Diese relativ hohe Strafe würde ihn sehr hart treffen und ihn in seinem Auskommen schwerst beeinträchtigen.

Diese Berufung ist als Strafhöhenberufung zu werten, sodaß in Befolgung des § 51e Abs.2 VStG auf Grund der Aktenlage ohne weitere Ermittlungen wie folgt zu entscheiden war:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S , im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Arrest.

Die Bundespolizeidirektion L hat ihren abweisenden Bescheid ua damit begründet, daß drei einschlägige Vormerkungen bestünden. Diese Vormerkungen scheinen im Akt tatsächlich auf, sodaß die Berufungsbehörde ebenfalls keinen Anlaß sieht, die Strafe zu mindern. Würde nicht von Gesetzes wegen ein Verschlechterungsverbot bestehen, wäre im Gegenteil auf Grund dieser einschlägigen Vormerkungen und in Anbetracht der nicht mehr als geringfügig zu bezeichnenden Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Hinaufsetzung der Strafe vorzugehen. Dies verbietet aber - wie erwähnt - das Verwaltungsstrafgesetz seit der Novelle BGBl.Nr.620/1995.

Zu den Einkommensverhältnissen wird noch bemerkt, daß diese zwar unterdurchschnittlich sind, daß aber der Verfahrensgesetzgeber für diese Fälle vorgebaut hat, indem er die Möglichkeit von Ratenzahlungen einräumt. Um eine derartige Ratenzahlung wäre bei der Bundespolizeidirektion L gesondert anzusuchen. Vorsichtshalber wird darauf hingewiesen, daß ein derartiges Ansuchen gebührenpflichtig (180 S) ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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