Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105828/5/Sch/Rd

Linz, 04.11.1998

VwSen-105828/5/Sch/Rd Linz, am 4. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des Franz G vom 16. September 1998, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 26. August 1998, VerkR96-10269-1-1998, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Faktum 1 verhängte Geldstrafe auf 15.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung in diesem Punkt abgewiesen. II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich diesbezüglich auf 1.500 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 26. August 1998, VerkR96-10269-1-1998-Pre, über Herrn Franz G, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, weil er am 15. April 1998 um 23.25 Uhr die Zugmaschine, Landini TL 21 DT, Kennzeichen, mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger auf der Unteradenberger Bezirksstraße in L, Gemeinde H, Bezirk Braunau/Inn, in Fahrtrichtung Schwand/I. bis Straßenkilometer 3,020 gelenkt habe, obwohl er sich hiebei aufgrund des bei ihm gemessenen Atemalkoholgehaltes von über 0,4 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Faktum 1).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.800 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit der Begründung, der Inhalt des Straferkenntnisses, er hätte "über 0,4 mg/l" das gegenständliche Fahrzeug gelenkt, sei nicht rechtmäßig und auch nicht nachvollziehbar, da diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid überhaupt fehlten.

Dem kommt in eingeschränktem Umfang Berechtigung zu. Wenngleich für die Strafbarkeit nach § 5 Abs.1 StVO 1960 die Feststellung genügt, daß der Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Lenkung des Fahrzeuges über 0,8 Promille betragen hat, ohne daß darauf näher eingegangen werden müßte, wie hoch dieser tatsächlich war (VwGH 26.9.1980, 2943/79), so spielt das Ausmaß der Alkoholisierung naturgemäß eine Rolle bei der Strafbemessung. Die Strafbehörde war sohin nicht gehalten, in den Spruch des Straferkenntnisses das von ihr als erwiesen angenommene Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung aufzunehmen. Sie läßt sich allerdings auch in der Begründung dazu nicht aus. Sohin hatte der Oö. Verwaltungssenat anhand der Aktenlage zu überprüfen, in welchem Umfang eine Alkoholbeeinträchtigung beim Berufungswerber vorlag und ob die von der Strafbehörde dafür verhängte Geldstrafe - unbeschadet der anderen Strafbemessungskriterien - damit in Einklang gebracht werden kann. Laut Ergebnis der Alkomatmessung - diese wurde vom Rechtsmittelwerber nicht einmal ansatzweise in Zweifel gezogen - wurde bei ihm etwa 40 Minuten nach dem von der Strafbehörde angenommenen Lenkzeitpunkt (Unfallzeitpunkt) eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,76 mg/l (niedrigerer Wert) festgestellt. Dies entspricht einem Blutalkoholwert von etwa 1,5 Promille. Der tatsächliche Wert ist im Hinblick auf den Lenkzeitpunkt noch höher anzusetzen, da bis zur Messung schon eine gewisse Alkoholmenge abgebaut wurde.

Im übrigen geht die Berufungsschrift auf die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Übertretung nicht weiter ein, sodaß sich schon aus diesem Grund zusätzliche Erwägungen erübrigen. Abgesehen davon kann am Ergebnis der Alkomatmessung nicht gezweifelt werden, sodaß von einer hinreichend erwiesenen Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers auszugehen war.

In diesem Sinne wird zur Strafzumessung ausgeführt: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde ca. 40 Minuten nach der Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,76 mg/l festgestellt. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine beträchtliche Alkoholisierung.

Der Berufungswerber mußte laut Aktenlage bereits zweimal wegen einschlägiger Übertretungen bestraft werden, sodaß in spezialpräventiver Hinsicht nunmehr eine entsprechend hohe Geldstrafe gerechtfertigt erscheint. Andererseits kann aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß dieser derzeit in eingeschränkten persönlichen Verhältnissen lebt. Der Sinn einer Verwaltungsstrafe kann nicht darin liegen, einem Beschuldigten seine persönliche Situation über Gebühr zu verschlechtern. Schließlich war auch darauf Bedacht zu nehmen, daß in der Regel von einer Zugmaschine nicht ein gleich hohes Gefahrenpotential ausgeht wie beispielsweise von einem PKW, da nur relativ geringe Geschwindigkeiten erreicht werden können.

Die Berufungsbehörde vertritt zusammenfassend die Ansicht, daß auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um den Rechtsmittelwerber künftighin doch noch zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu bewegen.

Hinsichtlich der weiteren in Berufung gezogenen Fakten des eingangs erwähnten Straferkenntnisses ist bereits eine Entscheidung ergangen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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