Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105829/3/Sch/Rd

Linz, 22.10.1998

VwSen-105829/3/Sch/Rd Linz, am 22. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Franz G vom 16. September 1998, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Fakten 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 26. August 1998, VerkR96-10269-1-1998-Pre, wegen Übertretungen der Straßenverkehrs-ordnung 1960 und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt. Die Berufung zu Faktum 3 wird abgewiesen und das Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Insoweit der Berufung Folge gegeben wird (Faktum 2) entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen. Im Zusammenhang mit dem abweisenden Teil der Entscheidung ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 100 S (20 % der zu Faktum 3 verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 bzw 45 Abs.1 Z2 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 26. August 1998, VerkR96-10269-1-1998-Pre, über Herrn F, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs.3 FSG und § 61 Abs.1 erster Satz StVO 1960 Geldstrafen von 10.000 S und 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 14 Tagen bzw 12 Stunden verhängt, weil er am 15. April 1998 um 23.25 Uhr die Zugmaschine, Landini TL 21 DT, Kennzeichen, mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger auf der Unteradenberger Bezirksstraße in Leimhof, Gemeinde Handenberg, Bezirk Braunau/Inn, in Fahrtrichtung Schwand/I. bis Straßenkilometer 3,020 gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, zumal ihm diese mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg, Zl. FE 11747/97 und FE 34734/97 vom 25. September 1997 bis 25. Mai 1999 entzogen worden sei. Weiters habe er die Ladung am Fahrzeug nicht so verwahrt, daß ein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet oder behindert noch die Straße verunreinigt wird, zumal sich die linke Verriegelung der Bordwand gelöst habe und er die Fahrbahn von der Stoibergasse bis zur Ortschaft Leimhof, auf einer Strecke von ca. einem Kilometer, durch die herabfallenden Hackschnitzel verunreinigt habe (Fakten 2 und 3). Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 1.050 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 und 2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Im Zusammenhang mit dem von der Bundespolizeidirektion Salzburg bzw dem Landeshauptmann von Salzburg abgeführten Entzugsverfahren über Lenkberechtigung des Berufungswerbers wurden ergänzende Erhebungen durchgeführt. Laut Mitteilung der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 12. Oktober 1998 ergibt sich, daß sich der Berufungswerber zur Tatzeit, also dem 15. April 1998, im aufrechten Besitz einer Lenkberechtigung befunden hat. Die entsprechenden Bescheide wurden der Berufungsbehörde vorgelegt.

Dem Rechtsmittel war daher im Hinblick auf Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge zu geben.

Dagegen konnte der Berufung wegen der Übertretung des § 61 Abs.1 erster Satz StVO 1960 kein Erfolg beschieden sein. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber - allenfalls auch wegen seiner laut Alkomatmeßergebnis gegeben gewesenen Alkoholbeeinträchtigung - vom Umstand, daß eine Ladebordwand des von ihm verwendeten Anhängers während der Fahrt heruntergefallen ist und auch Ladegut verloren wurde, nichts bemerkt hat. Selbst wenn man davon ausgeht, daß davon nichts bemerkt wurde, so kann dies nur in einem beträchtlichen Ausmaß an Unaufmerksamkeit begründet sein. Dem Berufungswerber ist es nicht einmal ansatzweise gelungen, darzutun, daß er von der nachgeschliffenen Ladebordwand bzw dem herabfallenden Ladegut ohne sein Verschulden nichts mitbekommen hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es ohnedies kaum bis nicht nachvollziehbar, wie einem Fahrzeuglenker ein solch gravierender Mangel an dem von ihm verwendeten Anhänger entgehen kann.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S ist angesichts der von einem dergestalt mangelhaften Anhänger ausgehenden Gefahr für die Verkehrssicherheit keinesfalls als überhöht anzusehen. Dazu kommt noch, daß im konkreten Fall tatsächlich ein anderes Fahrzeug beschädigt wurde.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers ist zu bemerken, daß dieser laut eigenen Angaben derzeit über kein Einkommen verfügt; dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß dieser Umstand alleine der Verhängung von Verwaltungsstrafen nicht entgegensteht. Das Gesetz sieht im übrigen auch die Möglichkeit der Gewährung von Ratenzahlung vor. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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