Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105831/2/BI/KM

Linz, 29.09.1998

VwSen-105831/2/BI/KM Linz, am 29. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, E, W, vom 25. Mai 1998 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. Mai 1998, VerkR96-1670-1998, in Angelegenheit von Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit den oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die zur selben Zahl wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 ergangene Strafverfügung vom 26. Mai 1998 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dem Rechtsmittelwerber sei mit Schreiben vom 27. April 1998 aufgetragen worden, binnen zwei Wochen taugliche überprüfbare Beweise zur behaupteten Ortsabwesenheit vorzulegen, was er nicht getan habe.

2. Der Rechtsmittelwerber hat dagegen fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe das Schreiben der Erstinstanz wegen Ortsabwesenheit in Tschechien erst am 7. Mai 1998 erhalten und sei auch am 14. Mai, sohin innerhalb der Zweiwochenfrist, zur Bezirkshauptmannschaft gekommen; allerdings sei der Referent nicht da gewesen. Am 20. Mai habe dieser ihm erklärt, es sei zu spät, er habe den Bescheid bereits am 15. Mai erlassen. An einer Verfristung treffe ihn daher kein Verschulden und als Beweis für seine Ortsabwesenheit in der Zeit vom 13.8.1998 (gemeint wohl: 13.3.1998) bis zur Behebung gebe er als Zeugen R O, L, M S, L und E J, T, bekannt. Diese Personen könnten auch seine Ortsabwesenheit in der Woche vor dem 7. Mai 1998 bestätigen, weiters R K, V. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß die Strafverfügung der Erstinstanz vom 26. Februar 1998, VerkR96-1670-1998, nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 12. und 13. März 1998 am letzteren Tag beim Postamt L hinterlegt wurde. Mit Fax vom 2. April 1998 wurde der mit 1. April 1998 datierte Einspruch an die Erstinstanz übermittelt. Von dieser wurde über Nachfrage beim Postamt eruiert, daß der RSa-Brief, nämlich die Strafverfügung, am 18. März 1998 vom Empfänger, dem Rechtsmittelwerber, behoben wurde, wobei seitens der Post auch eine Kopie der Empfangsbestätigung, die vom Rechtsmittelwerber unterschrieben und mit 18. März 1998 datiert ist, übermittelt wurde. Der Rechtsmittelwerber hat nunmehr insgesamt vier Personen genannt, die seine Ortsabwesenheit bis zur Behebung des RSa-Briefes, dh bis 18. März 1998, zu bezeugen bereit sind. Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Zweifel daran, daß der Rechtsmittelwerber tatsächlich ortsabwesend war, was ihm aber im Hinblick auf seine Berufungsanträge auch nicht zum Erfolg verhelfen kann. Geht man nämlich davon aus, daß der Rechtsmittelwerber am 18. März 1998 den RSa-Brief behoben hat und daher mit diesem Tag die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen begann, so endete diese mit Mittwoch, dem 1. April 1998. Mit diesem Tag hätte daher das Rechtsmittel zur Post gegeben oder direkt bei der Behörde eingereicht werden müssen. Auf dem mit 1. April 1998 datierten Einspruch ist ersichtlich, daß dieser mit Fax übermittelt wurde, wobei die Aufgabestelle eine Gärtnerei H war. Das Fax trägt das Datum 2. April 1998, 16.43 Uhr bzw. 16.44 Uhr, wobei anhand der Aufzeichnungen über die bei der Erstinstanz am 2. April 1998 mittels Fax übermittelten Schriftstücke auch festzustellen ist, daß dieses Fax um 17.41 Uhr des 2. April 1998 von der Gärtnerei W H, A, L, eingegangen ist.

In rechtlicher Hinsicht ist auf dieser Grundlage davon auszugehen, daß die Einspruchsfrist mit 1. April 1998 endete, das Rechtsmittel jedoch erst am 2. April 1998, sohin verspätet eingebracht wurde. Der Einspruch war daher zwar mit anderer Begründung, aber im Ergebnis zu Recht als verspätet zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Trotz glaubwürdiger Ortsabwesenheit verspäteter Einspruch weil am 1.8.1998 behoben -> Frist bis 1.4.1998, Einspruch mit Fax am 2.4.1998 eingebracht.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum