Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105834/6/Sch/Rd

Linz, 27.11.1998

VwSen-105834/6/Sch/Rd Linz, am 27. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des K vom 10. September 1998, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. August 1998, S-26.501/98-4, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 500 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 25. August 1998, S-26.501/98-4, über Herrn K, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen (Wechselkennzeichen) auf Verlangen der Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16a, 4021 Linz, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 5. Juni 1998 bis zum 19. Juni 1998 - eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 17. April 1998 um 2.44 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 250 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber hat auf entsprechende Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Lenker des auf ihn zugelassenen PKW für den angefragten Zeitpunkt, das war der 17. April 1998, einen gewissen T namhaft gemacht. Die aktuelle Adresse des Genannten konnte er nicht bekanntgeben, da dieser zwischenzeitig von der zuständigen Behörde nach Ungarn abgeschoben worden sei.

Es wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in der Folge ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eingeleitet, wobei von einer unvollständigen Auskunft durch den nunmehrigen Berufungswerber ausgegangen wurde.

Nach Abtretung des Verfahrens an die örtlich zuständige Tatortbehörde wurde von dieser, nämlich der Bundespolizeidirektion Linz, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, welches in der Folge in Berufung gezogen wurde.

Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hat der Oö. Verwaltungssenat bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten als zuständige Fremdenpolizeibehörde erhoben, daß diese über den angeblichen Lenker T ein Aufenthaltsverbot erlassen hat. Er hat in der Folge, wie die Grenzkontrollstelle Nickelsdorf der Behörde mitgeteilt hat, am 7. April 1998 auch tatsächlich das Bundesgebiet verlassen. Diese Beweislage spricht dafür, daß der Genannte für den angefragten Zeitpunkt, das war der 14. April 1998, als Fahrzeuglenker nicht in Frage kommen konnte. Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Rechtes auf Parteiengehör Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen, davon wurde aber nicht Gebrauch gemacht. Die Rechtsmittelbehörde geht sohin davon aus, daß seitens des Berufungswerbers diesem Beweisergebnis nichts entgegengesetzt werden kann, weshalb es der Entscheidung zugrundezulegen war. Damit steht fest, daß die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht nur durch eine unvollständige, sondern vielmehr auch durch eine unrichtige Auskunft verletzt wurde.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S hält diesen Erwägungen ohne weiteres stand. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt. Erschwerende Umstände lagen nicht vor.

Den im Straferkenntnis ausgeführten geschätzten persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Das angenommene monatliche Mindestnettoeinkommen von 10.000 S wird ihm die Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung ermöglichen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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