Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105835/2/Ki/Shn

Linz, 06.10.1998

VwSen-105835/2/Ki/Shn Linz, am 6. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Robert W vom 21. September 1998 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 7. September 1998, III/S-15.434/98 I, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 1.640 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 7. September 1998, III/S-15.434/98 I, über den Berufungswerber (Bw) 1) gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 idF der 19. StVO-Novelle und 2) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von 1) 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) und 2) 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 13.5.1998 um 23.44 Uhr in Linz, auf dem Hauptplatz vom Hause Nr.8 bis zum Hause Nr.9 ein Fahrrad 1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und 2) auf dem Gehsteig vorschriftswidrig in der Längsrichtung gelenkt hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 820 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 21. September 1998 Berufung ausschließlich hinsichtlich der Strafhöhe. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

In Anbetracht der vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S hinsichtlich Faktum 1 bzw bis zu 10.000 S hinsichtlich Faktum 2) hat die Erstbehörde ohnedies lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe festgelegt (Faktum 1) bzw die bloße Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Bw gewertet (Faktum 2).

Seitens der Berufungsbehörde wird dazu festgestellt, daß die sogenannten "Alkoholdelikte" zu den schwersten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zählen. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand durch Festlegung einer entsprechend hohen Strafdrohung Rechnung getragen. Die Erstbehörde hat keine erschwerenden Umstände für die Strafbemessung herangezogen, obwohl, wie auch die Berufungsbehörde empfindet, ein Atemluftalkoholgehalt von 0,71 mg/l doch als sehr beträchtlich angesehen werden muß. Die Erstbehörde hat ferner bei der Strafbemessung den Umstand als mildernd gewertet, daß der Bw als Beschäftigungsloser offensichtlich über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen dürfte. Dazu stellt die erkennende Berufungsbehörde fest, daß dies eigentlich keinen Milderungsgrund iSd § 19 VStG darstellt, sondern daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Straffestsetzung ohnedies zu berücksichtigen sind.

Die erkennende Berufungsbehörde verweist ferner darauf, daß im Hinblick auf die möglichen Folgen des alkoholisierten Lenkens von Fahrzeugen aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung erforderlich ist. Im konkreten Fall schließt sich die erkennende Berufungsbehörde der Auffassung der Erstbehörde an, daß die gesetzliche Mindeststrafe (Faktum 1), aber auch die hinsichtlich Faktum 2 festgesetzte Strafe durchaus als tat- und schuldangemessen anzusehen sind. Eine Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe von 8.000 S wegen der Übertretung nach Faktum 1 ist grundsätzlich nicht zulässig, es ist aber auch eine Herabsetzung der äußerst gering festgelegten Bestrafung hinsichtlich Faktum 2 sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Was das Anbringen hinsichtlich Anwendung des § 20 VStG anbelangt, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Nachdem der Beschuldigte kein Jugendlicher ist und außerdem seitens der Berufungsbehörde, abgesehen von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, keine Milderungsgründe festgestellt werden können, da laut vorliegenden Aktenunterlagen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gegeben ist, sind die Voraussetzungen des § 20 VStG für eine außerordentliche Milderung der Strafe im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. Was das Ersuchen des Bw um Ratenzahlung von monatlich 500 S anbelangt, so ist diesbezüglich zur Entscheidung gemäß § 54b Abs.3 VStG die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) zuständig.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Im Falle der Nichtbehebung des durch Hinterlegung zugestellten Auftrages um Lenkerauskunftserteilung stellt die Nichterteilung der Auskunft kein strafbares Verhalten dar.

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