Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105839/13/Ga/Fb

Linz, 02.12.1999

VwSen-105839/13/Ga/Fb Linz, am 2. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des A M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. August 1998, VerkR96-738-1998/ah, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch öffentliche Verkündung am 2. Dezember 1999 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 2.400 S (174,41 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51i, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 21. August 1998 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 5 Abs.1 StVO schuldig erkannt. Näherhin wurde ihm vorgeworfen, er habe am 27. Jänner 1998 um 01.00 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw im Gemeindegebiet S auf der I A aus Richtung W kommend in Fahrtrichtung Deutschland bis zu ABkm 75,4 gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,57 mg/l Atemluftalkoholgehalt) befunden. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO (idF vor der 20. Novelle) eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) kostenpflichtig verhängt.

Der Berufungswerber bestritt die Tat mit der Behauptung, er habe in der Wartezeit zwischen Anhaltung und Alkotest vier bis fünf "Fläschchen Schnaps" getrunken, weil er gewusst habe, dass man ihm die Weiterfahrt verbieten werde. Die amtshandelnden Beamten habe er auf diesen Nachtrunk noch vor der Durchführung des Alkotestes aufmerksam gemacht, worauf er die Antwort erhalten habe, das mache nichts, es würde berücksichtigt und zurückgerechnet werden. Nun aber müsse er aus dem bekämpften Straferkenntnis ersehen, dass dem nicht so sei. Daher lege er Berufung ein, weil er zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht alkoholisiert gewesen sei.

Auf Grund der so begründeten Bestreitung war die Tatfrage in einer öffentlichen Berufungsverhandlung zu klären, die am 2. Dezember 1999 durchgeführt wurde. Der hiezu geladene Berufungswerber ist der Verhandlung ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Die belangte Behörde war entschuldigt nicht vertreten.

Im Beweisverfahren wurde jener Gendarmeriebeamte, der die hier zugrunde gelegene Amtshandlung durchgeführt hatte, als Zeuge förmlich vernommen. Als Beweisergebnis ist festzustellen (§ 51i VStG), dass der vom Berufungswerber - hinsichtlich Art und Menge des Alkohols ohnehin nur vage - behauptete Nachtrunk in dem rund 70 Minuten dauernden Zeitraum zwischen Anhaltung und Alkotest nicht stattgefunden hat. Für die Beweiswürdigung des Oö. Verwaltungssenates maßgeblich war der in der Verhandlung gewonnene unmittelbare Eindruck aus der Vernehmung des Zeugen; dieser hatte eine noch hinreichend sichere Erinnerung an den Vorfall und konnte schlüssig und auch sonst glaubwürdig dartun, dass der Berufungswerber während der gesamten Amtshandlung in einem Raum des ehem. Zollabfertigungsgebäudes unter ständiger Beobachtung des Zeugen gestanden und ein wie immer gearteter Alkoholkonsum dabei nicht stattgefunden hatte.

Der vom Berufungswerber eingewendete Nachtrunk entpuppte sich als haltlose Schutzbehauptung. Hinsichtlich aller weiteren Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht ist die Anlastung jedoch unbestritten geblieben, sodass im Ergebnis von Tatbestandsmäßigkeit auszugehen war. Die Höhe der verhängten Strafe hat der Berufungswerber nicht bekämpft und auch vom Oö. Verwaltungssenat war diesbezüglich kein Ermessensfehler aufzugreifen. Somit war wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (181,68 €) zu entrichten.

Dr. Grof

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