Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230884/4/WEI/An

Linz, 27.05.2004

 

 

 VwSen-230884/4/WEI/An Linz, am 27. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des I V, W, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. März 2004, S-41.591/03-2, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs vom 6. Februar 2004 gegen die Strafverfügung vom 12. Jänner 2004 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung vom 12. Jänner 2004, Zl. S-41.590/03-2, als verspätet zurückgewiesen.


1.2. Gegen diesen dem Bw am 8. März 2004 zu eigenen Handen zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 22. März 2004 und damit rechtzeitig zur Post gegebene Berufung.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz und durch eine ergänzende Erhebung beim Zustellpostamt 4030 Linz. Da bereits daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs 2 Z 4 VStG von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs 1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

 

Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Jänner 2004, S-41.591/03-2, durch Organe der Post entgegen der Angabe im Rückschein (Postamt 4030) am 19. Jänner 2004 beim Postamt 4023 Linz, W, hinterlegt und ab dem 19. Jänner 2004 zur Abholung bereit gehalten. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens führte der Bw gegenüber der Behörde erster Instanz aus, dass er den Brief erst am 2. Februar 2004 von der Post erhalten habe. Den Brief habe er am 23. Jänner 2004 beim Postamt 4030 in der D beheben wollen. Auf Grund eines Irrtums des Zustellers sei jedoch die Briefsendung bei der Post in der W (Postamt 4023) zur Abholung bereitgehalten worden. Obwohl ihm versichert worden sei, dass die Briefsendung in den nächsten Tagen zugestellt würde, hätte er ihn selbst bei der Post abholen müssen.

 

Sowohl im Einspruch gegen die Strafverfügung als auch in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid führte der Bw aus, dass ihm das gegenständliche Schriftstück am 2. Februar 2004 von der Post ausgefolgt worden sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat ergänzende telefonische Erhebungen beim Postamt 4030 durchgeführt (vgl Aktenvermerk vom 14.05.2004). Laut Mitteilung der zuständigen Postbediensteten des Postamtes 4030 komme es auf Grund von postinternen Organisationsänderungen im Zustellbereich in letzter Zeit verstärkt zu Fehlleistungen, wobei angekündigte Hinterlegungen manchmal irrtümlicherweise nicht beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten werden. Zur Verantwortung des Bw befragt gab die Postbedienstete an, dass dieses Vorbringen nachvollziehbar sei und durch eigene Erfahrungen bestätigt werde. Die für den Bw angeblich beim Postamt 4030 hinterlegte amtliche Sendung dürfte zunächst beim unzuständigen Postamt 4023 Linz zur Abholung bereitgehalten worden sein. Die Abholung durch den Bw beim Postamt 4030 Linz erfolgte jedenfalls erst am 4. Februar 2004, wie sich aus dem per Telefax übermittelten Formular ergibt.

 

3.2. Kann gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG die Sendung nicht an der Abgabestelle zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

 

Welches Postamt für eine vorzunehmende Zustellung zuständig ist, bestimmt sich, da das ZustellG hierüber nicht selbst Regelungen trifft, nach den Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen (§§ 138, 139 Postordnung).

 

Gemäß § 33 Abs 4 PostG 1997, BGBl I 18/1998, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 7 Abs 2 die Bestimmungen der Postordnung, BGBl Nr. 110/1957, sinngemäß als Vorschriften für die Zustellung von Postsendungen im Sinne des ZustellG, BGBl Nr. 200/1982. Der zuständige Bundesminister hat bis dato keine auf § 7 Abs 2 PostG gestützte Verordnung erlassen. Die einschlägigen Bestimmungen der Postordnung, BGBl Nr. 110/1957, sind daher sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 138 Postordnung ist für die Abgabe einer Postsendung das Postamt zuständig, in dessen Postbezirk die auf der Postsendung angegebene Abgabestelle liegt (Abgabepostamt). Die Post ist berechtigt, nach dem ZustellG zu hinterlegende Sendungen bei einem Postamt ohne Zustelldienst oder bei einer Poststelle, die im Bereich des Abgabepostamtes liegt, zur Abholung bereitzuhalten. Mit der Hinterlegung wird das Postamt für die Sendung zum zuständigen Abgabepostamt.

 

Gemäß § 139 Postordnung umfasst der Postbezirk den Ortszustellbezirk, in dem sich das Postamt befindet, den außerhalb des Ortszustellbezirkes gelegenen Landzustellbezirk und den Außenbezirk. Für jedes Postamt ist der Umfang des Ortszustellbezirkes, des Landzustellbezirkes und des Außenbezirkes in der Dienstübersicht anzugeben.

 

Ein Verstoß gegen die Vorschrift beim "zuständigen Postamt" zu hinterlegen, belastet einen Zustellvorgang mit einem Mangel. In einem derartigen Fall gilt gemäß § 7 ZustellG die Zustellung erst in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

3.3. Im gegenständlichen Fall wurde sowohl auf der Hinterlegungsanzeige als auch auf dem Rückschein das Postamt 4030 als Abgabepostamt bezeichnet und der Benachrichtigte darauf hingewiesen, dass das behördliche Schriftstück beim Postamt 4030 zur Abholung bereitliege. Tatsächlich lag das behördliche Schriftstück aber im Postamt 4023 zur Abholung. Da es sich beim Postamt 4023 nicht um das Abgabepostamt nach der Postordnung handelt, ist auch nicht von einer Hinterlegung beim zuständigen Postamt im Sinne des ZustellG auszugehen.

 

Die Erhebungen beim zuständigen Postamt 4030 ergaben, dass das Vorbringen des Bw - mangelhafte Zustellung durch fehlerhafte Bereithaltung des Schriftstückes - mit den tatsächlichen Problemen im Zustellbereich übereinstimmt. Nach der gefaxten Empfangsbestätigung hat der Bw das gegenständliche Schriftstück am 4. Februar 2004 übernommen. Auf Grund des vorliegenden Zustellmangels - Fehler beim Hinterlegungsvorgang - und der nachfolgenden Heilung des Mangels (§ 7 ZustellG) ist von einer Bescheidzustellung mit 4. Februar 2004 auszugehen.

 

Die Zweiwochenfrist für den Einspruch gegen die Strafverfügung begann daher erst am 4. Februar 2004 zu laufen. Der am 10. Februar 2004 bei der belangten Behörde eingelangte Einspruch vom 6. Februar 2004 erweist sich somit als rechtzeitig.


3.4. Da der Einspruch rechtzeitig erstattet wurde, war der Berufung stattzugeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufzuheben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 
 

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